Entscheidungsstichwort (Thema)
Zum Begriff des ununterbrochenen Bewohnens i. S. des GrEStEigWoG
Leitsatz (NV)
Den Begriff des ununterbrochenen Bewohnens erfüllen Aufenthalte in größeren Zeitabschnitten, auch wenn sie sich wiederholen, jedenfalls dann nicht, wenn der die Wohnung Nutzende die übrige und überwiegende Zeit in einer anderen weit entfernten Wohnung verbringt, die ihm gehört oder sonst zur Nutzung überlassen ist.
Normenkette
GrEStEigWoG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom . . . 1978 ein Einfamilienhaus. Auf seinen Antrag nahm der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) den Grunderwerb gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Grunderwerbsteuerbefreiung beim Erwerb von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen (GrEStEigWoG) vom 11. Juli 1977 (BGBl I, 1218) zunächst von der Grunderwerbsteuer aus. Mit Bescheiden vom 25. September 1984 erhob das FA Grunderwerbsteuer nach und setzte Nacherhebungszinsen fest, weil das Bewohnen des Hauses durch den Vater des Klägers für jeweils einige Monate im Jahr kein ununterbrochenes Bewohnen i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStEigWoG sei. Nachdem Einspruch und Klage erfolglos geblieben waren, hat der Kläger Revision eingelegt und beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Grunderwerbsteuer- sowie den Zinsbescheid vom 25. September 1984 aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Die Grunderwerbsteuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 GrEStEigWoG setzte u. a. voraus, daß das Einfamilienhaus binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wurde. Dies bedeutete zunächst, daß das Haus während eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Jahr bewohnt werden mußte. Es hätte nicht genügt, wenn das Haus während der Fünfjahresfrist in kürzeren Zeitabschnitten als einem Jahr bewohnt worden wäre, selbst wenn sich während der Fünfjahresfrist eine Gesamtwohndauer von mehr als einem Jahr ergeben hätte (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Februar 1981 II R 131/80, BFHE 132, 490, BStBl II 1981, 330). Zum anderen war der Formulierung des Gesetzes zu entnehmen, daß das Einfamilienhaus während des Einjahreszeitraums von ein und derselben Person (BFH-Urteil vom 15. November 1988 II R 187/85, BFHE 155, 175, BStBl II 1989, 158) bewohnt werden mußte; die Wohnung mußte zu Wohnzwecken (der im Gesetz näher bezeichneten Personen) genutzt werden, wobei das ,,Bewohnen" als ein tatsächlicher Vorgang weder von der bauordnungsrechtlichen noch von der melderechtlichen Lage abhängig war (vgl. BFH-Urteil vom 29. Oktober 1980 II R 5/79, BFHE 131, 541, BStBl II 1981, 41; Beschluß vom 18. März 1986 II S 2/86, BFH/NV 1987, 533).
Im Urteil in BFHE 132, 490, BStBl II 1981, 330 hat der erkennende Senat diesen tatsächlichen Vorgang dahingehend beschrieben, daß eine Wohnung dann bewohnt werde, wenn der Inhaber (oder die sonst berechtigte Person) in ihr sein Heim habe. Ununterbrochenes Bewohnen erfordere jedoch nicht die ständige Anwesenheit, es genüge, wenn der Inhaber mit gewisser Regelmäßigkeit und in kürzeren Zeitabständen in die Wohnung zurückkehre.
2. Das Finanzgericht (FG) ist aufgrund des unbestrittenen Vorbringens des Klägers davon ausgegangen, daß sich der Vater des Klägers, der sonst im Ausland wohnt, regelmäßig zweimal im Jahr in dem Haus aufgehalten habe, und zwar im Sommer etwa 10 bis 12 Wochen und zu Weihnachten etwa 2 bis 3 Wochen. Das FG hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung als hierdurch nicht erfüllt beurteilt, weil der Vater des Klägers nicht, wie mit dem Begriff des ,,mindestens einjährigen ununterbrochenen Bewohnens" vorausgesetzt werde, in kürzeren Zeitabständen zurückgekehrt sei. Das gelte selbst dann, wenn man dem Vortrag des Klägers folge, daß einer der Sommeraufenthalte während der Fünfjahresfrist 5 Monate gedauert habe.
Dem stimmt der Senat im Ergebnis zu. Den Begriff des ununterbrochenen Bewohnens erfüllen Aufenthalte in größeren Zeitabschnitten, auch wenn sie sich wiederholen, jedenfalls dann nicht, wenn der die Wohnung Nutzende die übrige und überwiegende Zeit in einer anderen weit entfernt (im Streitfall in den USA) liegenden Wohnung verbringt, die ihm gehört oder ihm sonst zur Nutzung überlassen ist. Denn in einem solchen Fall dient das Haus, für das die Steuerbegünstigung begehrt wird, während seiner Abwesenheit nicht als Heim und kommt ein Bewohnen des Hauses als tatsächlicher Vorgang, wie ihn der Senat im Urteil in BFHE 132, 490, BStBl II 1981, 330 mit dem Merkmal der Rückkehr in kürzeren Zeitabständen gekennzeichnet hat, ohnehin nicht in Betracht. Hierin liegt auch der Unterschied zu den in der genannten Senatsentscheidung als unschädlich angesehenen Unterbrechungen durch einen längeren Krankenhausaufenthalt oder eine längere Geschäfts- oder Urlaubsreise.
Fundstellen
Haufe-Index 417401 |
BFH/NV 1991, 558 |