Leitsatz (amtlich)
Der Entschluß des Gesetzgebers, den Verbrauch von Branntwein als Steuerquelle stärker auszuschöpfen als den Verbrauch von Bier und Schaumwein und den Verbrauch von Wein nicht als Steuerquelle zu benutzen, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; BranntwMonG § 84 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Urteil vom 08.11.1978; Aktenzeichen II 36/78 Z) |
Nachgehend
Tatbestand
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt – HZA –) fertigte auf Antrag der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) am 5. Januar 1978 mit Branntweinsteuer belastete Branntweinerzeugnisse in Behältnissen für den Einzelverkauf aus dem Branntweineigenlager der Klägerin zum freien Verkehr ab. Mit Steuerbescheid vom selben Tage forderte das HZA 14 385,15 DM Branntweinsteuer für diese Weingeistmenge nach dem Satz von 1 950 DM je Hektoliter Weingeist (hlW) gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonG).
Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage machte die Klägerin im wesentlichen geltend, die Regelung des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG sei nichtig, weil sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) verstoße und die Grenzen einer legitimen Regelung der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 GG mißachte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.
Mit der Revision macht die Klägerin geltend:
Die Vorschrift des § 84 Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG müsse entgegen der Auffassung des FG als nichtig angesehen werden, weil sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletze, gegen das in dieser Bestimmung verankerte staatliche Willkürverbot verstoße und auch die Grenzen überschreite, die durch Art. 12 Abs. 1 GG einer legitimen Regelung der Berufsausübung gesetzt seien.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
Das FG hat die gegen den Steuerbescheid des HZA vom 5. Januar 1978 erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Die dem Steuerbescheid zugrunde liegenden Vorschriften des § 84 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BranntwMonG i. d. F. des Gesetzes vom 5. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1770), wonach Branntwein zu Trinkzwecken, den die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (BMV) verwertet, einer Verbrauchsteuer von 1 950 DM für 1 hlW unterliegt, ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit den Art. 3 und 12 GG vereinbar.
I.
1. Der Gesetzgeber ist gemäß Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG verpflichtet, bei der gesetzlichen Regelung von Lebenssachverhalten den durch Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck gekommenen allgemeinen Gleichheitssatz zu beachten. Dieser enthält für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, bei steter Orientierung am Gerechtigkeitsgedanken Gleiches gleich, Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln (Beschluß des BVerfG vom 24. März 1976 2 BvR 804/75, BVerfGE 42, 64, 72). Der Gesetzgeber darf nicht willkürlich wesentlich Gleiches ungleich und wesentlich Ungleiches gleich behandeln (Urteil des BVerfG vom 16. März 1955 2 BvK. 1/54, BVerfGE 4, 144, 155). Was im konkreten Fall wesentlich gleich und was als so verschieden anzusehen ist, daß die Verschiedenheit eine Ungleichbehandlung rechtfertigt, hat regelmäßig der Gesetzgeber selbst zu entscheiden (Urteil des BVerfG vom 29. November 1961 1 BvR 148/57, BVerfGE 13, 225, 228). Es muß grundsätzlich dem Gesetzgeber überlassen werden, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu behandeln (Entscheidungen des BVerfG vom 7. Mai 1969 2 BvL 15/67, BVerfGE 25, 371, 400, und vom 1. Februar 1973 1 BvR 426/72 usw., BVerfGE 34, 252, 256). Die Gestaltungsfreiheit, die Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber beläßt, besteht in erster Linie darin, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte diejenigen Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen (BVerfGE 25, 371, 400). Der Gesetzgeber kann also grundsätzlich selbst diejenigen Sachverhalte auswählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also als „gleich” ansehen will (Beschluß des BVerfG vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BVerfGE 46, 224, 233). Da die Sachverhalte in der Lebenswirklichkeit sich nie völlig gleichen, müssen gewisse Verschiedenheiten stets vernachlässigt werden. Der Gesetzgeber muß aber seine Auswahl sachgerecht treffen; es kommt darauf an, ob die Unterschiede in den zu regelnden Sachverhalten für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise so erheblich sind, daß ihre Außerachtlassung als willkürlich bezeichnet werden müßte (Beschluß des BVerfG vom 17. Januar 1979 1 BvR 446, 1174/77, BVerfGE 50, 177, 186). Er hat hierbei eine sehr weite Gestaltungsfreiheit; sein Spielraum endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (Beschluß des BVerfG vom 26. April 1978 1 BvL 29/76, BVerfGE 48, 227, 234), es sich um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (Entscheidung des BVerfG vom 25. Oktober 1978 1 BvR 352/71, BVerfGE 49, 382, 396).
Auch im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit. Er kann sich insbesondere in der Ausübung seines Steuerfindungsrechts von finanzpolitischen, volkswirtschaftlichen, sozialpolitischen und steuertechnischen Erwägungen leiten lassen (Entscheidungen des BVerfG vom 30. Oktober 1961 1 BvR 833/59, BVerfGE 13, 181, 202; vom 12. Oktober 1978 2 BvR 154/74, BVerfGE 49, 343, 360, und vom 13. März 1979 2 BvR 72/76, BVerfGE 50, 386, 392). Entschließt sich der Gesetzgeber, eine bestimmte Steuerquelle zu erschließen, andere Steuerquellen aber nicht auszuschöpfen, so ist der allgemeine Gleichheitssatz schon dann nicht verletzt, wenn einer der vorstehend genannten Gründe die verschiedene Behandlung hinreichend motiviert (BVerfGE 13, 181, 203). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Erschließung von Steuerquellen endet erst dort, wo die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung oder Ungleichbehandlung fehlt; es kommt nicht darauf an, ob der Gesetzgeber im Einzelfall die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung gefunden hat (Beschlüsse des BVerfG vom 9. Juli 1969 2 BvL 20/65, BVerfGE 26, 302, 310, und vom 19. Dezember 1978 1 BvR 335/76 usw., BVerfGE 50, 57, 77, sowie BVerfGE 50, 386, 392).
2. Der Gesetzgeber hat nicht dadurch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, daß er einerseits an der auf dem Branntweinmonopolgesetz vom 8. April 1922 (RBGl I 1922, 335, 405) beruhenden Erhebung einer Verbrauchsteuer aufBranntwein festgehalten und durch das Änderungsgesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1770) den Steuersatz für Branntwein zu Trinkzwecken auf 1 950 DM je hlW erhöht, andererseits eine Verbrauchsteuer aufBier je nach Biersorte und der innerhalb eines Rechnungsjahres erzeugten Biermenge nur in Höhe von 6 DM bis 22,50 DM je hl vorgesehen (vgl. § 3 des Biersteuergesetzes i. d. F. vom 14. März 1952 – BierStG –, BGBl I 1952, 149, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. September 1980, BGBl I 1980, 1695) und im Bereich desWeines nur den Schaumwein mit einer Verbrauchsteuer belastet hat. Branntwein, Bier, Schaumwein und Wein sind wesentlich verschiedene Erzeugnisse, und zwar nach den für ihre Herstellung verwendeten Grundstoffen, nach den Herstellungsverfahren, den Herstellungsbetrieben, nach ihrer objektiven Beschaffenheit und nach ihrer Einschätzung durch den Verbraucher.
Daran ändert nichts, daß es sich bei jedem dieser Erzeugnisse um ein alkoholisches Getränk handelt und der Verbrauch der Erzeugnisse im wesentlichen in dem Genuß des in ihnen enthaltenen Alkohols besteht. Denn gerade bei ihrem Verbrauch als alkoholische Getränke spielt die aus den Grundstoffen herrührende, besonders den Geschmack beeinflussende Verschiedenheit eine große Rolle. Nicht der jeweilige Alkoholgehalt, sondern die unterschiedliche Beschaffenheit und die darauf beruhende Geschmacksrichtung veranlassen den Verbraucher, sich für die Verwendung des einen oder des anderen dieser Erzeugnisse zu entscheiden.
Schon die Tatsache, daß Branntwein, Bier, Schaumwein und Wein wesentlich verschiedene Erzeugnisse sind, berechtigte den Gesetzgeber, sie in der Frage der Belastung mit einer Verbrauchsteuer verschieden zu behandeln, nämlich den Verbrauch von Branntwein hoch zu besteuern, Bier und Schaumwein nur mäßig und Wein überhaupt nicht mit einer Verbrauchsteuer zu belasten.
Schließlich sind die Voraussetzungen für eine wirksame Verbrauchsbesteuerung bei Branntwein, Bier, Schaumwein und Wein so verschieden, daß der Gesetzgeber aus steuertechnischen Erwägungen davon absehen konnte, auch den Wein mit einer Verbrauchsteuer zu belasten. Branntwein, Bier und Schaumwein werden in Gewerbebetrieben hergestellt, die mit einem verhältnismäßig geringen Personalaufwand von der Steuerverwaltung überwacht werden können. Dagegen wird Wein im Rahmen der Landwirtschaft unter Bedingungen hergestellt, die besonders im Bereich der Kleinbetriebe und der Hauswirtschaft einer wirksamen steuerlichen Überwachung nur schwer zugänglich sind. Im Gegensatz zum Branntwein, zum Bier und mit gewissen Einschränkungen zum Schaumwein bietet der Wein als Besteuerungsobjekt auch insofern besonders große Schwierigkeiten, als wegen der Individualität des jeweiligen Erzeugnisses als Bemessungsgrundlage einer Steuer nicht ohne weiteres der Alkoholgehalt oder die Menge, sondern auch der Wert in Betracht kommt, so daß auch die Wahl der Bemessungsgrundlage unter dem Gesichtspunkt der gerechten Verteilung der Steuerlast weithin zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.
Der Entschluß des Gesetzgebers, den Verbrauch von Branntwein als Steuerquelle stärker auszuschöpfen als den Verbrauch von Bier und von Schaumwein und den Verbrauch von Wein nicht als Steuerquelle zu benutzen, ist somit hinreichend durch sachliche Gesichtspunkte begründet und verstößt daher nach den Grundsätzen des BVerfG in seinen Entscheidungen in BVerfGE 13, 181, 203; 49, 343, 360; 50, 386, 392 nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Es liegen i. S. der BVerfG-Entscheidungen in BVerfGE 26, 302, 310; 50, 77, und 50, 386, 392 einleuchtende Gründe für die verbrauchsteuerliche Ungleichbehandlung von Branntwein, Bier, Schaumwein und Wein vor, die eine dem Gesetzgeber nach Art. 3 Abs. 1 GG verbotene Willkür ausschließen.
Der Klägerin ist darin zuzustimmen, daß eine festgestellte Verschiedenheit der zu regelnden Lebenssachverhalte nicht jede beliebige, sondern nur eine ihr entsprechende Differenzierung zulasse. Diese Auffassung entspricht dem Beschluß des BVerfG in BVerfGE 42, 64, 72, wonach der Gesetzgeber Ungleichesseiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln hat. Die Klägerin irrt aber mit der Meinung, beim Verbrauch von Branntwein, Bier und Wein lägen keine voneinander gravierend abweichende Sachverhalte vor, die der kraß unterschiedlichen steuerlichen Regelung entsprächen; die Sachverhalte seien sogar im zentralen Punkt, nämlich im Verbrauch von alkoholhaltigen Getränken, identisch. Der zu regelnde Sachverhalt beschränkt sich entgegen der Meinung der Klägerin nicht darauf, daß Branntwein, Bier und Wein Alkohol enthalten, sondern daß der Verbrauch von Branntwein, Bier und Wein als Steuerquelle in Betracht kommt, zwischen diesen Erzeugnissen aber in mehrfacher Hinsicht wesentliche Unterschiede bestehen, die eine gleichmäßige Ausnutzung ihres Verbrauchs als Steuerquelle von vornherein als problematisch erscheinen lassen.
Der Gesetzgeber hat den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht dadurch verletzt, daß er nur die Verbrauchsteuer für Branntwein, nicht aber auch die Verbrauchsteuer für Bier und Schaumwein nach dem Weingeistgehalt bemißt Denn auch bei der Wahl der Bemessungsgrundlage für eine Verbrauchsteuer ist der Gesetzgeber berechtigt, wesentliche Unterschiede in der Beschaffenheit und im Verbrauch der zu besteuernden Erzeugnisse sowie auch steuertechnische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Beschaffenheit und Verbrauch des Branntweins werden durch dessen relativ hohen Weingeistgehalt bestimmt. Hingegen spielt der Weingeistgehalt von Bier und Schaumwein gegenüber den übrigen Eigenschaften dieser Getränke eine erheblich geringere Rolle. Die unterschiedlichen Produktionsbedingungen von Branntwein einerseits und von Bier und Schaumwein andererseits sowie die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen steuertechnischen Voraussetzungen rechtfertigen es, die Verbrauchsteuer nur beim Branntwein nach dem Weingeistgehalt zu bemessen.
II.
1. Der Gesetzgeber muß nach Art. 1 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 GG auch das in Art. 12 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit beachten. Sowohl die Berufswahl als auch die Berufsausübung können nach Art. 12 Abs. 1 GG durch Gesetz geregelt werden (Entscheidungen des BVerfG vom 11. Juni 1958 1 BvR 596/56, BVerfGE 7, 377, 405, und vom 28. Juli 1971 1 BvR 40/69 usw., BVerfGE 32, 1, 34). Die Berufsfreiheit wird durch ein Steuergesetz nur dann berührt, wenn die betreffende Steuer in einem engen Zusammenhang mit der Ausübung eines Berufs steht und objektiv eine berufsregelnde Tendenz deutlich erkennen läßt (Entscheidungen des BVerfG vom 5. März 1974 1 BvL 27/72, BVerfGE 37, 1, 17, und in BVerfGE 13, 181, 184). Die Erhöhung eines Steuersatzes kann die Grenzen der dem Gesetzgeber erteilten Befugnis, Berufswahl und Berufsausübung zu regeln, überschreiten, wenn sie die gewerberechtlich zugelassene Betätigung in aller Regel wirtschaftlich unmöglich machen und durch diese erdrosselnde Wirkung dem steuerlichen Zweck der Einnahmeerzielung geradezu zuwiderlaufen würde (Beschluß des BVerfG vom 1. April 1971 1 BvL 22/67, BVerfGE 31, 8, 23).
2. Der Gesetzgeber hat das Grundrecht der Berufsfreiheit nicht dadurch berührt, daß er den Verbrauch von Branntwein, Bier und Schaumwein einer Steuer unterworfen hat und aus erhebungstechnischen Gründen die Hersteller solcher Erzeugnisse als Steuerschuldner behandelt. Durch diese Regelung werden die Hersteller zwar als Gehilfen bei der Erhebung der Verbrauchsteuer herangezogen, jedoch nicht in der Ausübung ihres Berufs beschränkt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß etwa die Erhöhung des Branntweinsteuersatzes auf 1 950 DM je hlW durch das Gesetz vom 5. Juli 1976 (BGBl I 1976, 1770) die Herstellung und den Vertrieb von Branntwein wirtschaftlich unmöglich macht, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
III.
Da der erkennende Senat die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Vorschriften über die Erhebung der Branntweinsteuer nicht für verfassungswidrig hält, kommt die von der Klägerin angeregte Einholung einer Entscheidung des BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht in Betracht.
Fundstellen
Haufe-Index 510510 |
BFHE 1982, 103 |