Entscheidungsstichwort (Thema)
Ermäßigter Steuersatz: unmittelbare Förderung der Tierzucht durch Veranstaltungen im Zusammenhang mit Wallachen?
Leitsatz (amtlich)
Veranstaltungen, auf denen auch Wallache präsentiert und verkauft werden, können unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienen, soweit die Wallache Zuchttiere i.S. des § 2 Nr.1 TierZG sind.
Orientierungssatz
Die in § 12 Abs.2 Nr.4 UStG 1991 normierte "Unmittelbarkeit des Dienens" bezieht sich nicht nur auf die Vatertierhaltung, sondern auch auf die weiteren Tatbestände der Norm. Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung der Steuerermäßigung ist nur gegeben, wenn der begünstigte Zweck durch die im Einzelfall vorliegende Leistung selbst gefördert oder verwirklicht wird. Alle Leistungen, die nicht selbst den begünstigten Zweck erreichen, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten oder lediglich begünstigen, erfüllen nicht die Voraussetzungen der unmittelbaren Förderung.
Normenkette
TierZG 1991 § 2 Nr. 1; UStG 1980 § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a; UStG 1991 § 12 Abs. 2 Nr. 4
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Verein, der die Pferdezucht betreibt. Bei einer Außenprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß Erlöse aus Leistungen, die mit dem Verkauf von Wallachen zusammenhingen (Anmelde- und Versteigerungsgebühren, die bei verschiedenen Veranstaltungen eingenommen worden waren), nicht gemäß § 12 Abs.2 Nr.4 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1980 ermäßigt zu besteuern seien. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) folgte dieser Beurteilung. Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte u.a. aus: Leistungen, die unmittelbar der Förderung der Tierzucht dienten, lägen nur vor, wenn diese an Tieren erbracht würden, die zur Vermehrung bestimmt seien; die Tatsache, daß auch Wallache die Tierzucht fördern könnten, sei nicht ausreichend. Nach dem Gesetzeswortlaut sei nur eine unmittelbare Förderung der Tierzucht begünstigt. Diese liege nach Ansicht des Gerichts nur vor, wenn die Tiere, an denen oder mit denen Leistungen erbracht würden, selbst zur Vermehrung bestimmt seien.
Mit der vom FG zugelassenen Revision rügt der Kläger Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Er beantragt, die Vorentscheidungen aufzuheben und
die Umsatzsteuer 1987 auf ... DM,
die Umsatzsteuer 1988 auf ... DM,
die Umsatzsteuer 1989 auf ... DM,
die Umsatzsteuer 1990 auf ... DM,
die Umsatzsteuer 1991 auf ... DM festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist begründet; sie führt gemäß § 126 Abs.3 Nr.2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die streitigen Leistungen unmittelbar der Förderung der Tierzucht oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht dienen.
1. Gemäß § 12 Abs.2 Nr.4 a UStG 1980/§ 12 Abs.2 Nr.4 UStG 1991 ermäßigt sich die Steuer auf sieben vom Hundert für die Leistungen, die unmittelbar der Vatertierhaltung, der Förderung der Tierzucht, der künstlichen Tierbesamung oder der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht und in der Milchwirtschaft dienen.
Nach § 1 Abs.2 des Tierzuchtgesetzes (TierZG) vom 22. März 1994 (BGBl I 1994, 601) bezweckt die Tierzucht die Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Vitalität, die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit der tierischen Erzeugung, die Überprüfung der qualitativen Anforderungen der von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse und die Erhaltung einer genetischen Vielfalt (dazu vgl. auch die Begründung zu § 1 TierZG, BTDrucks 11/4868, S.13; ferner Hötzel, Das neue Tierzuchtgesetz, Agrarrecht 1992, 297).
Die in § 12 Abs.2 Nr.4 a UStG 1980/§ 12 Abs.2 Nr.4 UStG 1991 normierte "Unmittelbarkeit des Dienens" bezieht sich --entgegen der Auffassung des Klägers-- nicht nur auf die Vatertierhaltung, sondern auch auf die weiteren Tatbestände dieser Vorschrift; weder der Wortlaut noch der Zweck der Regelung gebieten eine Beschränkung (so im Ergebnis auch Kreile/Weiß, in Eckhardt/Weiß, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, § 12 Abs.2 Nr.4 Tz.3).
Die Unmittelbarkeit als Voraussetzung der Steuerermäßigung ist nur gegeben, wenn der begünstigte Zweck durch die im Einzelfall vorliegende Leistung selbst gefördert oder verwirklicht wird. Alle Leistungen, die nicht selbst den begünstigten Zweck erreichen, sondern eine hierauf gerichtete Leistung erst vorbereiten oder lediglich begünstigen, erfüllen nicht die Voraussetzung der unmittelbaren Förderung. Solche Leistungen sind nicht zwingend zur Erfüllung des begünstigten Zwecks erforderlich und fördern den Zweck nur indirekt und mittelbar (Kreile/Weiß, a.a.O.). Dabei wird es sich regelmäßig um solche Leistungen handeln, die zwar dem Förderungszweck zugute kommen, bei denen aber der Förderungszweck nicht im Vordergrund steht.
Unmittelbar der Förderung der Tierzucht dient z.B. (noch) die Durchführung von Veranstaltungen (insbesondere Versteigerungen), auf denen Zuchttiere (mit Abstammungsnachweis) abgesetzt werden. Diese Leistungen fördern die Tierzucht unmittelbar, weil das auf solchen Absatzveranstaltungen zusammengefaßte Angebot eine nach tierzüchterischen Gesichtspunkten möglichst günstige Auswahl der Zuchttiere ermöglicht (Abschn.163 Abs.3 Nr.5 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1985/ 1996; Kreile/Weiß, a.a.O., Tz.20; Schlienkamp, Umsatzsteuerermäßigung für sonstige Leistungen in der Tier- und Pflanzenzucht, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1969, 129, 133).
2. Gemäß § 2 Nr.1 TierZG ist ein Zuchttier ein Tier, das in einem Zuchtbuch eingetragen ist (eingetragenes Zuchttier), dessen Eltern und Großeltern in einem Zuchtbuch derselben Rasse eingetragen oder vermerkt sind und das dort selbst entweder eingetragen ist oder vermerkt ist und eingetragen werden kann (reinrassiges Zuchttier) oder ein Tier, das in einem Zuchtregister eingetragen ist (registriertes Zuchttier). Diese Definition wurde durch das Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBl I 1989, 2493) in das TierZG aufgenommen (vgl. BTDrucks 11/4868, S.13, zu § 2).
Im Hinblick auf diese im TierZG selbst vorgenommene Definition kann an der Auffassung des FG, nach der nur solche Tiere Zuchttiere seien, die zur Vermehrung bestimmt sind, nicht festgehalten werden. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen des § 2 Nr.1 TierZG erfüllt sind. Zu dieser Frage hat das FG keine Feststellungen getroffen. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG auch zu prüfen haben, ob die Leistungen gemäß § 12 Abs.2 Nr.4 a UStG 1980/§ 12 Abs.2 Nr.4 UStG 1991 der Leistungs- und Qualitätsprüfung in der Tierzucht gedient haben.
Allein das Faktum, daß Wallache nicht (mehr) zeugungsfähig sind, schließt es nicht aus, Veranstaltungen der hier zu beurteilenden Art als unmittelbar der Tierzucht dienend anzusehen. Denn die Fortpflanzung von Tieren wird in nicht unerheblichem Ausmaß im Wege der künstlichen Besamung betrieben, wobei auch konservierter Samen von (späteren) Wallachen Verwendung finden kann.
Fundstellen
Haufe-Index 65834 |
BFH/NV 1997, 239 |
BStBl II 1997, 334 |
BFHE 181, 544 |
BFHE 1997, 544 |
BB 1997, 774 (L) |
DB 1997, 961 (L) |
DStRE 1997, 344-345 (LT) |
DStZ 1997, 610 (LT) |
HFR 1997, 425 (L) |
StE 1997, 208 (K) |