Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 infolge Nichtgewährung des Grundfreibetrages
Leitsatz (NV)
Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietesfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01, "Gerritse", IStR 2003, 458).
Normenkette
EStG 1997 §§ 18, 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nrn. 2, 8, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Sätze 1-2; EGV Art. 52; EG Art. 43; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2002; Aktenzeichen 17 K 4715/99 E; EFG 2002, 1309) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1134600 |
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