Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht durch Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 infolge Nichtgewährung des Grundfreibetrages

 

Leitsatz (NV)

Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1997 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietesfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01, "Gerritse", IStR 2003, 458).

 

Normenkette

EStG 1997 §§ 18, 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 1 Nrn. 2, 8, § 49 Abs. 1 Nr. 3, § 50 Abs. 3 Sätze 1-2; EGV Art. 52; EG Art. 43; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

FG Düsseldorf (Urteil vom 15.07.2002; Aktenzeichen 17 K 4715/99 E; EFG 2002, 1309)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1134600

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