Entscheidungsstichwort (Thema)
Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur - Hybride integrierte Schaltungen
Leitsatz (amtlich)
1. Die Einreihung einer Ware in die Kombinierte Nomenklatur wird von der Höhe des Zollsatzes nicht beeinflußt.
2. Hybride integrierte Schaltungen der Unterposition 8542 2000 KN sind Waren, die nach Aufbau und Herstellungsweise die Definition der Anmerkung 5 Abs.1 B b zu Kapitel 85 KN erfüllen. Auf die Funktion der Waren kommt es nicht an.
Normenkette
KN Kap 85 Anm 5 Buchst. B Buchst. b; KN Pos 8542 UPos 2000; KN Pos 9031
Tatbestand
I. Die beklagte Oberfinanzdirektion (OFD) erteilte der Klägerin auf deren Antrag die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) vom 5.August 1988 Nr.2730/88 über von der Klägerin so genannten "Hallsensoren (Magnetfeldsensoren) X und Y". Diese bestehen aus einem Keramiksubstrat, auf dem in Filmtechnik hergestellte passive Bauelemente (Leiterbahnen und Widerstände) und eine integrierte Schaltung in Chipbauweise auf praktisch untrennbare Weise vereinigt und mit einer Abdeckung zum Schutz gegen Umwelteinflüsse versehen sind. Die Waren werden im Fall eines Defekts nicht repariert. Sie dienen als Weggeber für kleine Wege bis 20 mm im Maschinenbau.
Die OFD reihte die Waren in der vZTA in die Unterposition 8542 2000 der Kombinierten Nomenklatur (KN) ein ("hybride integrierte Schaltungen"). Mit ihrem Einspruch begehrte die Klägerin die Einordnung in die Unterposition 9031 8039 KN (u.a. Geräte zum Messen). Sie machte geltend, die Hallsensoren seien nach Funktion und Anwendungszweck keine hybriden integrierten Schaltungen, sondern Meßumformer (Magnetometer) zur Messung und Steuerung von Wegen, Drehwinkeln und Schwingungen. Die OFD wies den Einspruch mit der Begründung zurück, nach Aufbau und Herstellungsweise erfüllten die Hallsensoren die Voraussetzungen der Anmerkung 5 Abs.1 B b zu Kapitel 85 und gehörten daher zur Position 8542 KN; die spezielle Arbeitsweise und Funktion der Hallsensoren sei für ihre Tarifierung nach Anmerkung 5 Abs.2 zu Kapitel 85 KN ohne Bedeutung.
Entscheidungsgründe
II. Die Klage ist nicht begründet. Die OFD hat die Hallsensoren zu Recht der Unterposition 8542 2000 KN zugeordnet.
Der Begriff dieser Unterposition "hybride integrierte Schaltungen" ist in der Anmerkung 5 Abs.1 B b zu Kapitel 85 KN definiert. Diese Definition stellt auf Aufbau und Herstellungsweise, nicht aber auch auf Funktion, Verwendung, Zweckbestimmung oder charakterbestimmenden Bestandteil ab. Die Hallsensoren erfüllen nach Aufbau- und Herstellungsart alle Voraussetzungen der genannten Definition. Sie sind auf einem Substrat aufgebaut, auf dem in einer Schichttechnik hergestellte passive Bauelemente (z.B. Leiterbahnen) sowie in der Halbleitertechnik hergestellte aktive Bauelemente (z.B. IC-Chip) auf praktisch untrennbare Weise vereinigt sind. Das ergibt sich auch aus der von der Klägerin vorgelegten Geräte-Information. Es wird ferner bestätigt durch die ebenfalls von der Klägerin eingereichten Datenblätter, auf denen die beiden zu tarifierenden Hallsensoren in der Rubrik "Konstruktion" als "Ceramic hybrid circuit" bezeichnet sind (die englische Fassung der Unterposition 8542 2000 lautet "hybrid integrated circuit").
Da die Hallsensoren, wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, unter die genannte Definition fallen, gilt für sie die Vorschrift der Anmerkung 5 Abs.2 zu Kapitel 85 KN. Danach hat für die definierten Waren u.a. die Position 8542 "Vorrang vor jeder anderen Position der Nomenklatur, die für diese Waren, insbesondere wegen ihrer Funktion, in Betracht kommen könnte". Selbst dann also, wenn die Auffassung der Klägerin zuträfe, daß auf die Hallsensoren wegen ihrer Funktion als Magnetometer die Position 9031 KN (Geräte zum Messen) anwendbar ist --daß daran Zweifel bestehen, ergibt sich aus den Gründen des Senatsurteils vom 26.April 1988 VII R 116/85 (BFHE 153, 265)--, müßte eine entsprechende Tarifierung außer Betracht bleiben, weil sie durch die letztgenannte Vorrangregelung klar ausgeschlossen ist.
Der Einwand der Klägerin ist nicht stichhaltig, die Vorrangregel der Anmerkung 5 Abs.2 zu Kapitel 85 KN gelte nicht, wenn eine Ware Bestandteile enthalte, die für sich genommen einer anderen Position zuzuweisen sind. Diese Frage stellt sich für Waren nicht, die nach Aufbau- und Herstellungsweise die Merkmale der Definition der Anmerkung 5 Abs.1 B b zu Kapitel 85 KN erfüllen, da für sie ohne weiteres die Vorrangregel der Anmerkung 5 Abs.2 zum Zuge kommt. Die Funktion oder Verwendung solcher hybrider integrierter Schaltungen (z.B. Gerät zum Messen) oder ihre Arbeitsweise (nicht Verarbeitung elektrischer Ausgangssignale, sondern Ansprechen auf ein Magnetfeld) ist also für die Tarifierung ohne Bedeutung.
Diese Auffassung beruht entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf einem Fehlschluß. Die genannte Vorrangklausel wird gerade nicht herangezogen, um die Einordnung der Hallsensoren als hybride integrierte Schaltungen zu begründen. Daß die Waren zur Unterposition 8542 2000 gehören, ergibt sich schon aus der Tatsache, daß die Hallsensoren die Merkmale der Definition der Anmerkung 5 Abs.1 B b zu Kapitel 85 KN erfüllen. Nur weil das so ist, kommt die Vorrangklausel der Anmerkung 5 Abs.2 zur Anwendung. Ihre Anwendung schließt die Tarifierung nach anderen, wegen der Funktion der Waren ebenso in Betracht kommenden Positionen aus.
Zu Unrecht beruft sich die Klägerin für ihre Gegenauffassung auf die Zusätzliche Anmerkung zu Kapitel 90 KN. Danach gelten als "elektronisch" im Sinne bestimmter Unterpositionen des Kapitels 90 u.a. Geräte, die eine oder mehrere Waren u.a. der Position 8541 (z.B. Dioden, Transistoren und ähnliche Halbleiterbauelemente) enthalten. Nach Auffassung der Klägerin stellt diese Vorschrift mittelbar klar, daß Waren der Position 8541 trotz der auch für sie geltenden Vorrangregelung (vgl. Anmerkung 5 Abs.1 A und Abs.2 zu Kapitel 85 KN) gleichwohl zu Kapitel 90 gehören können, was dann auch für die Position 8542 zutreffen müsse. Die Klägerin verkennt, daß in der genannten Zusätzlichen Anmerkung von bestimmten Geräten die Rede ist, die z.B. Dioden "enthalten". Damit wird also keine Aussage getroffen über die Tarifierung von Waren, die nach der Definition der Anmerkung 5 Abs.1 A oder B b Dioden etc. oder hybride integrierte Schaltungen sind, nicht etwa nur solche enthalten.
Es kann dahinstehen, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, bei einer Einordnung der Hallsensoren in die Unterposition 8542 2000 ergebe sich eine mit den Abmachungen im Rahmen des GATT unvereinbare Zollerhöhung. Auch die richtige Anwendung der KN ist eine völkerrechtliche Verpflichtung der Gemeinschaft, da diese Unterzeichner des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren (Harmonisiertes System --HS--) ist und die KN auf der Grundlage des HS beruht. Die Klägerin selbst behauptet nicht, daß Verpflichtungen aus dem GATT die Gemeinschaft zwingen könnten, Verpflichtungen aus dem HS zu verletzen. Überdies aber wird die Einreihung einer Ware in die KN von der Höhe des vorgesehenen Zollsatzes nicht beeinflußt (vgl. Lux in Bail/Schädel/Hutter, Kommentar Zollrecht, F II 1 Rdz.191). Andernfalls wäre bei den durchaus unterschiedlichen Zollsätzen, die die zahlreichen Mitgliedstaaten des HS den einzelnen Positionen zuordnen, die einheitliche Einordnung der Waren nicht mehr gewährleistet; das aber widerspräche Sinn und Zweck des HS.
Fundstellen
Haufe-Index 63370 |
BFH/NV 1990, 45 |
BFHE 160, 91 |
BFHE 1991, 91 |
BB 1990, 1126 (L) |
HFR 1990, 443 (LT) |
StE 1990, 198 (K) |