Leitsatz (amtlich)
Bei Be- oder Verarbeitung des ausgeführten Gegenstandes in einem Zollausschluß ist vergütungsberechtigt auch der Antragsteller, der keinen eigenen Betrieb im Zollausschluß hat.
Normenkette
UStG § 16 Abs. 2; UStDB § 71 Abs. 1 Ziff. 3
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Antragstellerin) stellt im Inland Ware her, verbringt Sie in den Freihafen und läßt sie dort im Lohnauftrag veredeln. Die Antragstellerin besitzt im Freihafen keinen Betrieb.
Streitig ist, ob der Antragstellerin Ausfuhrvergütung nach § 16 Abs. 2 UStG in Verbindung mit §§ 77 Abs. 1 Ziff. 2, 71 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB zusteht. Das Finanzamt (FA) versagte die Ausfuhrvergütung für die hier streitigen Vergütungszeiträume mit der Begründung, daß diese Vergütung nur solche Antragsteller erhalten können, die selbst einen Betrieb im Zollausschluß haben.
Die Sprungberufung hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Auffassung, daß § 71 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB bei wortgetreuer Auslegung zwei Alternativen enthalte, nämlich Eigenveredelung eines ausgeführten Gegenstandes im eigenen Freihafenbetrieb des Antragstellers und Lohnveredelung eines ausgeführten Gegenstandes in einem dem Antragsteller fremden Freihafenbetrieb. Dem Wortlaut sei nicht zu entnehmen, daß der Antragsteller bei der zweiten Alternative einen eigenen Freihafenbetrieb haben müsse.
Mit der Rb. wendet sich der Revisionskläger (Vorsteher des FA) gegen die Auslegung des § 71 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB durch das FG. Die Auslegung nach dem Wortlaut, insbesondere die Formulierung "durch einen anderen im Zollausschluß belegenen Betrieb" führe zu dem Ergebnis, daß bei Bearbeitung im Freihafen außer dem Betrieb des Antragstellers ein weiterer Betrieb vorausgesetzt sei. Auch der Zusammenhang der Vorschrift ergebe eine vom FG abweichende Beurteilung.
Entscheidungsgründe
Die Rb., die nunmehr als Revision zu behandeln ist (§ 184 Abs. 2 Ziff. 2 FGO) hat keinen Erfolg.
1. Dem FG ist insoweit zuzustimmen, daß die Auslegung der hier streitigen Bestimmung des § 71 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB ihren Ausgang vom Wortlaut zu nehmen hat.
Die Auslegung nach dem Wortlaut spricht jedoch für die von der Steuerpflichtigen (Stpfl.) vertretenen Auffassung. Denn die Worte: "oder in seinem Auftrag" beziehen sich eindeutig auf das Wort "Antragsteller" im ersten Halbsatz des § 71 Abs. 1 Ziff. 3 UStDB. Zweifel bestehen nur insofern, ob die Worte "in seinem Auftrag" so zu verstehen sind, daß sie sich auch beziehen auf "den Antragsteller in dessen im Zollausschluß belegenen Betrieb", wie das FA meint. Es ist dem FG insoweit zuzustimmen, daß die vom FA vertretene Auffassung sprachlich anders hätte ausgedrückt werden müssen.
Allerdings ist dann, wenn der Wortlaut zweifelhaft ist, auch der Zusammenhang der Vorschriften zu berücksichtigen. Mit Recht weist insoweit das FA darauf hin, daß § 71 UStDB eine Erläuterung des in §§ 70 Abs. 1 Ziff. 2 und 77 Abs. 1 Ziff. 2 UStDB verwendeten Begriffs der gewerblichen Verwendung darstellt. Dabei ist allerdings zu beachten, daß die Verweisung auf § 71 UStDB sich jeweils erst nach "in seinem Unternehmen" und nicht nach "zwecks gewerblicher Verwendung" befindet. Die Fälle der gewerblichen Verwendung im Unternehmen des Antragstellers sind abschließend in § 71 UStDB geregelt. Daraus läßt sich jedoch nicht entnehmen, daß der Antragsteller im Ausland einen Betrieb oder eine Betriebstätte haben müßte. Gerade der schon in § 71 Abs. 1 Ziff. 1 UStDB genannte Fall der Lieferung im Ausland setzt eine Betriebstätte oder etwas Ähnliches im Ausland nicht voraus. Ebenso verhält es sich in den Fällen der Ziff. 2, 4 und 6. Demnach spricht auch der Sinnzusammenhang nicht eindeutig gegen die nach dem Wortlaut mögliche Auslegung durch das FG.
Schließlich stehen auch nicht Sinn und Zweck der Vorschrift der nach dem Wortlaut möglichen Auslegung entgegen. Das FG hat zutreffend den Sinn der Vorschrift in der Förderung der Freihafenbetriebe gesehen. Dieser Sinn und Zweck kann jedoch auf eine zweifache Weise erreicht werden. Einmal können die Freihafenbetriebe dadurch gefördert werden, daß diese selbst die Vergütung erhalten, zum anderen aber auch dadurch, daß außerhalb des Freihafens gelegene Betriebe durch Gewährung von Vergütungen angeregt werden, mit Freihafenbetrieben, wie im Streitfall geschehen, Veredelungsverkehre durchzuführen.
Der von Krämer (Umsatzsteuer und Vergütungen im Export, 2. Aufl., S. 119) und Lang (Deutsche Steuer-Zeitung Ausgabe A 1957 S. 165 ff.) vertretenen gegenteiligen Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Denn es wird keine Begründung für die von ihnen vertretene Ansicht mitgeteilt.
Unter diesen Umständen war die Revision des FA gegen die Vorentscheidung als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
BStBl III 1967, 6 |
BFHE 1967, 38 |