Leitsatz (amtlich)
Macht ein Unternehmer von der gesetzlichen Möglichkeit, von seinem Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich nach § 29 Abs. 1 UStG 1967 zu verlangen, keinen Gebrauch, so kann er wegen der Umsatzsteuermehrbelastung keinen Billigkeitserlaß nach § 131 AO wegen sachlicher Härte verlangen.
Normenkette
UStG 1967 § 29 Abs. 1; AO § 131
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) begehrt den Erlaß der Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen nach § 131 AO für bestimmte von ihr zu versteuernde Umsätze, die nach dem 31. Dezember 1967 bewirkt, für welche die Entgelte aber vor dem 1. Januar 1968 gezahlt worden sind. Es handelt sich um die entgeltliche Aufnahme von werbenden Inseraten in die von der Klägerin und der Deutschen Postreklame GmbH gemeinsam herausgegebenen örtlichen Fernsprechbücher. Etwa ein Jahr vor dem Erscheinen der Bücher (etwa im April 1967) hat die Klägerin mit ihren Bemühungen begonnen, Kunden für die Aufgabe solcher Inserate in die im Jahre 1968 auszuliefernden Fernsprechbücher zu gewinnen. Wenn es zum Abschluß von Verträgen kam, wurde dem Auftraggeber sofort eine Rechnung ausgehändigt, die in etwa 10 % aller Fälle sofort, in den meisten Fällen jedenfalls vor Erscheinen der Bücher beglichen wurde. Die Klägerin, die vor Inkrafttreten des UStG 1967 nach vereinnahmten Entgelten versteuerte, hat die im Rahmen dieser Umsätze im Jahre 1967 vereinnahmten Entgelte in diesem Jahre ihrer Besteuerung zugrunde gelegt. Da diese Umsätze aber erst im Jahre 1968 bewirkt worden sind, mußte die Klägerin sie jedoch gemäß § 27 Abs. 1 UStG 1967 auch der Mehrwertsteuer unterwerfen. Dabei hat sie die zu entrichtende Mehrwertsteuer gemäß § 27 Abs. 4 UStG 1967 um die für dieselben Umsätze bereits entrichtete Umsatzsteuer gekürzt. Soweit es sich hierbei um Umsätze auf Grund von Verträgen handelt, die vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen waren, beantragte die Klägerin Erlaß der durch das Inkrafttreten des UStG 1967 entstandenen Mehrsteuer gemäß § 131 AO mit der Begründung, ihr könne nicht zugemutet werden, von ihren Kunden einen Ausgleich gemäß § 29 Abs. 1 UStG 1967 zu verlangen, da sie zu diesem Zwecke etwa 5 800 Rechnungen, die z. T. auf Kleinstbeträge lauteten, ausstellen müsse; die Aufwendungen hierfür stünden aber in keinem Verhältnis zum Erfolg.
Diesen Antrag lehnte der Beklagte und Revisionskläger (FA) ab. Auch die Beschwerde hatte keinen Erfolg.
Auf die Klage hob das FG die Beschwerdeentscheidung der OFD auf und beauftragte die OFD mit der Überprüfung, in welchen Fällen der hier in Rede stehenden Umsätze sich deren Belastung auf Grund der Vorschriften des UStG 1967 nicht unwesentlich erhöht habe und ob in diesen Fällen die Geltendmachung eines Ausgleichs nach § 29 Abs. 1 UStG 1967 für die Klägerin nicht zumutbar gewesen sei.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA. Es führt im wesentlichen folgendes aus:
Für einen Billigkeitserlaß wegen sachlicher Härte sei kein Raum, weil unwesentliche Mehrbelastungen in Kauf genommen werden müßten und wesentliche Mehrbelastungen unter den Vertragspartnern ausgeglichen werden könnten; auf die Frage der Zumutbarkeit komme es nicht an.
Das F A beantragt,
die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Revision des F A zurückzuweisen und in den Erlaßbetrag auch die Umsatzsteuerbeträge einzubeziehen, die die Klägerin bei der Umstellung des Umsatzsteuersystems nur geringfügig belasten.
Sie weist erneut darauf hin, daß es sich bei den einzelnen Umsätzen um relativ geringfügige Mehrbelastungen gehandelt habe, die Zeit zwischen dem Abschluß der Verträge und der Durchführung des Leistungsaustausches groß gewesen sei, wodurch die Durchsetzung des Ausgleichs erschwert worden sei, und der Aufwand zur Durchsetzung des Ausgleichs in keinem angemessenen Verhältnis zum Erfolg gestanden habe.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Das FG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, daß ein Erlaß gemäß § 131 AO aus Gründen sachlicher Härte dann gewährt werden kann, wenn nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers auf dem in Frage kommenden Steuerrechtsgebiet angenommen werden kann, daß der Gesetzgeber die im Billigkeitsweg zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne des beantragten Erlasses entschieden haben würde (vgl. z. B. Urteil des BFH vom 19. Januar 1973 III R 134/71, BFHE 108, 247, BStBl II 1973, 276).
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Falle nicht gegeben.
Die Klägerin begehrt den Erlaß von Mehrbelastungen solcher von ihr bewirkter Leistungen, die auf vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossenen Verträgen beruhen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin diese Mehrbelastungen richtig errechnet hat und ob sich die Umsatzsteuerbelastung ihrer Leistungen nach dem UStG 1967 gegenüber der Belastung nach altem Recht nicht unwesentlich erhöht hat. Ein Erlaß wegen sachlicher Härte kommt in keinem Falle in Betracht, weil der Gesetzgeber diese Fälle erschöpfend in § 29 UStG 1967 geregelt hat. Nach dieser Regelung entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, daß Unternehmer unwesentliche Erhöhungen der Belastung ihrer Leistungen in Kauf nehmen. Soweit es sich um nicht unwesentliche Belastungen handelt, hat der Gesetzgeber es in das Ermessen des Unternehmers gestellt, ob er von dem anderen Vertragspartner einen angemessenen Ausgleich verlangt oder darauf verzichtet. Daß der Unternehmer auch diese Möglichkeit hat, kommt im Gesetzeswortlaut durch die Worte "kann ... verlangen" eindeutig zum Ausdruck. Verzichtet der Unternehmer auf die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruchs (aus welchen Gründen auch immer), so hält er sich im Rahmen einer vom Gesetzgeber ausdrücklich getroffenen Regelung. Dabei muß - wie auch das FG zutreffend ausgeführt hat - davon ausgegangen werden, daß dem Gesetzgeber die Schwierigkeiten bekannt waren, die mit solchen Nachforderungen verknüpft sind. Daß insbesondere zwischen Abschluß des Vertrages und Durchführung der Leistung ein erheblicher Zeitraum vergangen sein kann, ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz, das nur solche Verträge anspricht, die vor dem 1. Oktober 1967 abgeschlossen worden sind. Persönliche Billigkeitsgründe sind weder geltend gemacht noch erkennbar.
Die Vorentscheidung war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Fundstellen
BStBl II 1974, 149 |
BFHE 1974, 195 |