Leitsatz (amtlich)
Die Vergütung des Geschäftsführers einer GmbH, die als Komplementärin einer GmbH & Co. KG durch diesen Geschäftsführer auch die Geschäfte der KG führt, gehört, wenn der Geschäftsführer gleichzeitig Kommanditist der KG ist, auch insoweit zu dessen gewerblichem Gewinnanteil (§ 15 Nr. 2 EStG), als die Vergütung für die Führung eigener Geschäfte der GmbH gezahlt wird, wenn die GmbH außer der Führung der Geschäfte der KG keine ins Gewicht fallende, von der Tätigkeit der KG abgrenzbare gewerbliche Tätigkeit ausübt.
Normenkette
EStG § 15 Nr. 2, § 19
Tatbestand
Die Revisionsbeklagte ist eine GmbH & Co. KG (KG) mit einer GmbH als Komplementärin und zehn Kommanditisten. Die Kommanditisten sind mit den Gesellschaftern der GmbH identisch; das Verhältnis der Kommanditeinlagen zueinander deckt sich mit dem Beteiligungsverhältnis an der GmbH. Die GmbH ist zur Führung der Geschäfte der KG verpflichtet. Sie übt die Geschäftsführung durch ihre Geschäftsführer X (zugleich Kommanditist) und Y (weder an der GmbH noch an der KG beteiligt) aus. Der Kommanditist X erhielt im Streitjahr 1965 von der KG für die Führung ihrer Geschäfte eine Vergütung, die von der KG und dem Revisionskläger (FA) bei der einheitlichen Gewinnfeststellung der KG als gewerbliche Einkünfte (§ 15 Nr. 2 EStG) des X behandelt wurde. Von der GmbH unmittelbar erhielt X 1 800 DM für die Führung der eigenen Geschäfte der GmbH, die, weil das Vermögen der GmbH im wesentlichen nur aus ihrer Beteiligung an der KG bestand, nach dem Vortrag der KG in der Überwachung der Buchführung, der Aufstellung der Bilanzen, der Erfüllung der steuerlichen Verpflichtungen und der Vertretung der GmbH in allgemeiner Hinsicht im Rechtsund Wirtschaftsleben bestanden.
Streitig ist, ob auch die Vergütung von 1 800 DM zu den gewerblichen Einkünften gehört. Das FA hat dies in seinem Feststellungsbescheid angenommen. Es hat dementsprechend den Gewinnanteil des X um 1 800 DM, ferner aber auch den Gesamtgewinn der KG ebenfalls um 1 800 DM erhöht. (Im Klageverfahren wurde unstreitig, daß das FA bei Erhöhung des Gewinnanteils des X um 1 800 DM den Gewinnanteil der GmbH um 1 800 DM [Betriebsausgabe] hätte ermäßigen müssen, so daß der Gesamtgewinn unverändert geblieben wäre.)
Die KG ist der Ansicht, X habe die 1 800 DM als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Die Vorschrift des § 15 Nr. 2 EStG könne nur insoweit angewendet werden, als die Vergütung für eine Tätigkeit in Angelegenheiten der KG, nicht aber in eigenen Angelegenheiten der GmbH gezahlt worden sei.
Der Einspruch der KG ist ohne Erfolg geblieben; dagegen hat ihr das FG recht gegeben. Es hat den Feststellungsbescheid und die Einspruchsentscheidung aufgehoben. Die Revision hat es zugelassen.
Das FA hat Revision eingelegt, mit der es seine Rechtsansicht weiter verfolgt.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit es um die eigentliche Streitfrage geht, jedoch zur Abänderung der Einspruchsentscheidung und des Feststellungsbescheids, soweit durch sie der Gewinn der GmbH - unstreitig - zu hoch angesetzt war.
Die für die Geschäftsführung der KG gezahlte Vergütung behandelten die Beteiligten übereinstimmend mit Recht als gewerbliche Einkünfte des geschäftsführenden Gesellschafters. Gewerbliche Einkünfte sind aber auch die für die Geschäfte der GmbH gezahlten Bezüge in Höhe von 1 800 DM.
Der BFH nahm zu dieser Frage noch nicht ausdrücklich Stellung. Die vom FA bezeichnete Entscheidung des VI. Senats VI 306/62 U vom 22. Januar 1965 (BFH 78, 409, BStBl III 1964, 158) betraf einen anderen Fall. Dort hatten Gesellschafter der KG, die Anteile an zwei Kapitalgesellschaften in ihrem Betriebsvermögen führte, innerhalb dieser Kapitalgesellschaften, die einen eigenen Geschäftsführer hatten, eine gewisse, von den Kapitalgesellschaften vergütete Tätigkeit entfaltet, die nach der für den BFH bindenden tatsächlichen Würdigung durch das FG keine weisungsgebundene Arbeitnehmertätigkeit darstellte und die der BFH als beratende Tätigkeit im Interesse der Verwaltung der Anteile der Gesellschafter der KG an den Kapitalgesellschaften wertete. Es handelte sich also eindeutig um Geschäfte, die im Interesse der KG selbst geführt wurden, also als ihre eigenen Geschäfte anzusehen waren.
Der Rechtssatz des BFH-Urteils I 221/59 S vom 2. August 1960 (BFH 71, 425, BStBl III 1960, 408) könnte den Eindruck entstehen lassen, als ob der BFH ganz allgemein habe aussprechen wollen, unter § 15 Nr. 2 EStG fielen nur Vergütungen für solche Geschäfte, die unmittelbar als eigene Geschäfte der KG anzusehen seien. Denn es heißt dort ausdrücklich, daß zum Gewinnanteil nach § 15 Nr. 2 EStG Vergütungen gehörten, "soweit sie auf eine Tätigkeit entfallen, die er (der Gesellschafter) als Organ der GmbH für die Personengesellschaft ausübt". Dieselbe Einschränkung enthält der Rechtssatz des BFH-Urteils III 161/63 vom 3. Februar 1967 (BFH 88, 185, BStBl III 1967, 303). Aus dem Sachverhalt des erstgenannten Urteils ergibt sich indessen, daß die GmbH eigenen Grundbesitz hatte, der von ihrem Geschäftsführer verwaltet wurde. Soweit eine GmbH eine eigene, deutlich abgrenzbare und nicht unwesentliche gewerbliche, mit der Tätigkeit für die KG in keinem Zusammenhang stehende Tätigkeit entfaltet, mag gegen eine Verschiedenbehandlung der Geschäftsführerbezüge nichts einzuwenden sein.
Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Die GmbH ist lediglich dazu bestimmt, die Geschäfte der KG zu führen. Die Anteile an ihr gehören den Gesellschaftern der KG und damit zum notwendigen Betriebsvermögen der KG (vgl. das Urteil des Sonats IV R 139/67 vom 15. November 1967, BFH 90, 399, BStBl II 1968, 152). Jede Tätigkeit der Geschäftsführer der GmbH, die zugleich Gesellschafter der KG sind, dient der Förderung der Geschäfte der KG. Ohne die GmbH wäre die KG in der Rechtsform der GmbH & Co. KG nicht denkbar. Die Interessen und die praktischen Tätigkeiten sind so eng miteinander verflochten, daß jede Tätigkeit, mag sie auch formal Geschäften der GmbH dienen, gleichzeitig eine Tätigkeit "im Dienste" der KG (§ 15 Nr. 2 EStG) darstellt.
Fundstellen
Haufe-Index 68087 |
BStBl II 1968, 579 |
BFHE 1968, 328 |