Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung eines Seeschiffs mit einem von den Seeschiffs-Bewertungsrichtlinien abweichenden Wert
Leitsatz (NV)
- Auch im finanzgerichtlichen Verfahren ist grundsätzlich schon wegen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an den Erfahrungswerten der Seeschiffs-Bewertungsrichtlinien festzuhalten. Eine Abweichung ist nur möglich, wenn im Einzelfall schwerwiegende Gründe gegen deren Richtigkeit sprechen.
- Derartige schwerwiegende Gründe können sich auch aus einem späteren, aber stichtagsnahen Verkauf des Schiffes zu einem wesentlich höheren Preis als dem Erfahrungswert nach den Richtlinien ergeben. Allerdings muss dabei der Verkauf im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommen sein. Darüber ist ggf. Sachverständigenbeweis zu erheben.
Normenkette
BewG § 106 Abs. 1 S. 1, § 109 Abs. 1; VStR 1989 Abschn. 51 Abs. 5
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 21.03.2002 - II R 68/00 (NV); BFH/NV 2002, 1281
Fundstellen
Dokument-Index HI1133345 |
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