Leitsatz (amtlich)
Die Investitionsprämie nach § 32 KohleG ist im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren festzustellen und zu verteilen. Ist eine Feststellung unterblieben, kann sie in einem Ergänzungsbescheid nachgeholt werden.
Normenkette
KohleG § 32; AO § 216 Abs. 2
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine
Kommanditgesellschaft. ...Die Klägerin investierte
1. Mai bis 31. Dezember 1967 DM
1968 DM
1969 DM
1970 DM
1971 DM
Die Investitionen wurden durch Bescheinigung des Bundesbeauftragten für den Steinkohlenbergbau und die Steinkohlenbergbaugebiete vom 11. April 1972 als förderungswürdig nach § 32 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung und Gesundung des deutschen Steinkohlenbergbaus und der Steinkohlenbergbaugebiete vom 15. Mai 1968 - KohleG - (BGBl 1968 I, 365, BStBl I 1968, 939) anerkannt. Die Klägerin wandte sich am 5. Mai 1972 an den Beklagten und Revisionskläger (FA) mit der Bitte, ihr für den gesamten Zeitraum eine Investitionsprämie nach § 32 Abs. 1 KohleG zu gewähren. Das FA stellte bei der vorläufigen einheitlichen Gewinnfeststellung für 1971 nur 10 v. H. der Investitionsbeträge 1971 als Prämie fest. In den Erläuterungen heißt es: "Es wurden nur die Investitionen 1971 berücksichtigt. Siehe besonderes Schreiben". In dem besonderen Schreiben vom 12. Juni 1972 begründete das FA seine Auffassung damit, daß die Stadt ... erst durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Steinkohlenbergbaugebiete vom 17. Dezember 1970 (BGBl I 1970, 1743, BStBl I 1971, 28 - 2. ÄndVO -) Steinkohlenbergbaugebiet geworden und die Prämie sonach erst für Investitionen in Anspruch genommen werden könne, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung (24. Dezember 1970) getätigt worden seien.
Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 16. Juni 1972 gegen diese Auffassung und legte gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1971 Einspruch ein mit dem Antrag, "auch die Investitionen 1967-1970 nach § 32 KohleG zu berücksichtigen". Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin beantragte im Klageverfahren, die Einspruchsentscheidung aufzuheben und das FA zu verpflichten, die Investitionsprämie auch für die Jahre 1967 bis 1970 zu gewähren. Das FG gab der Klage statt und sprach aus, daß das FA unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung verpflichtet werde, "im Wege einer Feststellung" die Investitionsprämie auf jeweils 10 v. H. der Investitionen 1967 bis 1970 zu bemessen. Das FG führte aus: Die Klage sei zulässig. Das Klagebegehren sei inhaltlich auf eine Verpflichtung des FA "zur Feststellung der gleichzeitig mit dem Bescheid" abgelehnten Investitionsprämie für 1967 bis 1970 gerichtet. Das Vorverfahren sei durchgeführt. Die Einspruchsentscheidung befasse sich zwar formell mit einem Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1971, inhaltlich jedoch ausschließlich mit der Ablehnung der Investitionsprämie 1967 bis 1970. Die Klage sei auch begründet (Hinweis auf das Urteil des FG Münster vom 13. März 1973 VI 686/70 F, EFG 1973, 458).
Das FA rügt mit der Revision Verletzung der §§ 1, 32, 41 KohleG und der 2. ÄndVO und beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung.
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 13. Februar 1974 I R 114/72 (BFHE 111, 420, BStBl II 1974, 317) unter Ablehnung der Auffassung der Vorinstanz entschieden, daß die Gewährung der Investitionsprämie nach § 32 KohleG Teil des Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerfestsetzungsverfahrens ist. Der Senat hält auch an der in dieser Entscheidung geäußerten Auffassung fest, daß die Prämie im einheitlichen Gewinnfeststellungsverfahren zu ermitteln und verteilen ist. Nach § 32 Abs. 5 KohleG ist der abzugsfähige Betrag im Falle des § 15 Nr. 2 EStG "nach dem Verhältnis der Gewinnanteile einschließlich der Vergütungen auf die Gesellschafter aufzuteilen". Diese Aufteilung setzt voraus, daß der insgesamt abzugsfähige Betrag zunächst einheitlich mit Verbindlichkeit für alle Gesellschafter festgestellt wird.
Hiervon ausgehend, konnte die Klägerin ihren Antrag auf Gewährung der Investitionsprämie 1967 bis 1970 nicht im Gewinnfeststellungsverfahren 1971 zur Entscheidung stellen. Das hat sie auch nicht getan. Ihr Antrag vom 5. Mai 1972 war auf die Gewährung der Investitionsprämie 1967 bis 1970 gerichtet, ohne daß er mit dem Gewinnfeststellungsverfahren 1971 in Zusammenhang gebracht worden wäre. Der Senat versteht den Antrag unter Berücksichtigung des Interesses der Klägerin darin, daß das FA zu den bereits ergangenen Gewinnfeststellungsbescheiden 1967 bis 1970 Ergänzungsbescheide nach § 216 Abs. 2 AO erlassen soll, in denen die begehrte Prämie festgestellt und verteilt werden soll. Das Schreiben des FA vom 12. Juni 1972 lehnt diesen Antrag ab. Der Einspruch hiergegen (§ 229 Nr. 3 AO) ist in dem Schreiben der Klägerin vom 16. Juni 1972 und in ihrem "Einspruch gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 1971" zu sehen, die sich gegen die vom FA geäußerte Auffassung wenden. Das Einspruchsverfahren hat seinen Abschluß mit der Einspruchsentscheidung vom 1. September 1972 gefunden, von der das FG zutreffend bemerkt, sie befasse sich zwar formell mit dem Gewinnfeststellungsbescheid 1971, inhaltlich aber mit der Ablehnung der Investitionsprämie, was gleichbedeutend mit einer erneuten Ablehnung von Ergänzungsbescheiden ist. Die Klage ist als Verpflichtungsklage formuliert und kann in Verfolg des bisherigen Begehrens nur als Klage auf Verpflichtung zum Erlaß von Ergänzungsbescheiden aufgefaßt werden.
Das FG hat sich sonach im Ergebnis zu Recht sachlich mit der Streitfrage befaßt. Die sachlichen Voraussetzungen für eine Prämiengewährung liegen indes für die Jahre 1967 bis 1969 nicht vor. Der Senat folgt der Auffassung des FA, daß die Investitionsprämie vor Inkrafttreten der 2. ÄndVO nicht gewährt werden kann, ... Die Klage ist daher für die Jahre 1967 bis 1969 abzuweisen.
Für das Jahr 1970 ist der Senat an einer abschließenden Entscheidung gehindert. Das FG wird noch festzustellen haben, ob ein Teil der 1970 getätigten Investitionen in dem Zeitraum nach Inkrafttreten der 2. ÄndVO (24. Dezember 1970) fällt. Insoweit müßte der Klage stattgegeben werden.
Fundstellen
Haufe-Index 71236 |
BStBl II 1975, 219 |
BFHE 1975, 140 |