Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
1. Die Vertretung des beschenkten Kindes durch seinen Vater bei dem Schenkungsvertrag mit der Großmutter (Mutter seines Vaters) als Schenkerin verstößt gegen § 1630 Abs. 2 i.V. mit § 1795 Abs. 1 BGB. Der Schenkungsvertrag ist unwirksam. Damit gelten § 5 Abs. 3 und Abs. 5 StAnpG. § 5 Abs. 5 StAnpG kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn der Beschenkte aus dem unwirksamen Schenkungsvertrag noch keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt hat.
2. § 37 ErbStG geht nicht als die speziellere Vorschrift dem § 5 Abs. 5 StAnpG vor.
3. Die rechtskräftig festgesetzte Steuer kann nur nach Aufhebung oder Berichtigung des Steuerbescheids erstattet werden.
Orientierungssatz
Unwirksamer Schenkungsvertrag gem. § 1630 Abs. 2, § 1795 Abs. 1 BGB; Erstattungsantrag vor Aufhebung des Steuerbescheids unzulässig
Normenkette
StAnpG § 5 Abs. 3, 5; AO §§ 150-151; ErbStG 1951 § 37; BGB § 1795 Abs. 1, § 1630
Tatbestand
I. Die Beschwerdeführerin (Bfin.) hat durch notariell beurkundeten Schenkungsvertrag vom 9. August 1954 ihrem am 2. Dezember 1953 geborenen Enkel (dem Sohn ihres Sohnes) nominell 600.000 DM Aktien übertragen. In diesem Vertrage hat sie sich bis zu ihrem Tode den Nießbrauch an diesen Aktien vorbehalten; nach ihrem Ableben soll der Nießbrauch an je nominell 200.000 DM Aktien ihren beiden Töchtern auf deren Lebzeiten zustehen. Das Finanzamt hat die Schenkung der Bfin. an ihren Enkel durch Steuerbescheid vom 30. November 1955 an die Schenkerin zur Schenkungsteuer herangezogen und hierbei einen Nießbrauch an je nominell 200.000 DM Aktien für die Bfin. und ihre beiden Töchter zum Abzug zugelassen. Auf Vorlage durch das Finanzamt hat die Oberfinanzdirektion das Finanzamt angewiesen, den unrichtigen Steuerbescheid vom 30. November 1955 durch einen berichtigten Bescheid zu ersetzen. Daraufhin hat das Finanzamt am 5. März 1956 einen gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 3 der Reichsabgabenordnung (AO) berichtigten Schenkungsteuerbescheid erlassen, in dem nur der vertraglich für die Bfin. ausbedungene Nießbrauch an nominell 600.000 DM Aktien zum Abzug zugelassen, der Nießbrauch der Töchter als aufschiebend bedingte Last jedoch nicht berücksichtigt worden ist. Hiergegen hat die Bfin. Einspruch eingelegt, ihn jedoch mit Schreiben vom 17. Januar 1957 zurückgenommen. Zwischenzeitlich, nämlich am 30. Juli 1956, hat die Bfin. mit ihren beiden Töchtern einen weiteren schriftlichen Schenkungsvertrag geschlossen. Nach diesem Vertrag erfüllt die Bfin. das in dem oben erwähnten Vertrag vom 9. August 1954 ihren Töchtern gemachte Schenkungsversprechen auf den Todesfall und überträgt mit Wirkung vom 1. Januar 1956 an den lebenslänglichen Nießbrauch an je nominell 200.000 DM Aktien auf ihre beiden Töchter. Die Übertragung des Nießbrauchs für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zum Ableben der Bfin. erfolgt gegen Entgelt; dieses beträgt für jede der beiden Töchter der Bfin. 8.000 DM im Jahr. Auf Grund dieses Schenkungsvertrags vom 30. Juli 1956 hat die Bfin. mit Schreiben vom 15. August 1956 beantragt, den berichtigten Schenkungsteuerbescheid vom 5. März 1956 gemäß § 6 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG zu ändern; durch den Vertrag vom 30. Juli 1956 habe der lebenslängliche Nießbrauch für ihre beiden Töchter aufgehört, eine aufschiebend bedingte Last zu sein. Das Finanzamt hat den Berichtigungsantrag der Bfin. abgelehnt. Gegen die ablehnende Entscheidung hat die Bfin. Sprungberufung eingelegt, Diese ist durch Urteil des Finanzgerichts vom 9. April 1957 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit der Rechtsbeschwerde (Rb.) vom 4. Juni 1957 – im folgenden als Rb. I bezeichnet – beantragt die Bfin. festzustellen, daß infolge Vertragsanfechtung keine Schenkungen der Bfin. an ihren Enkelsohn und ihre beiden Töchter mehr bestehen. Hilfsweise wird Feststellung dahin begehrt, daß die Berichtigung des Steuerbescheids vom 5. März 1956 nach § 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG durchzuführen gewesen wäre.
II. Mit Schreiben vom 29. April 1957 hat die Bfin. weiter Erstattung der zu dem Schenkungsvertrag vom 9. August 1954 entrichteten Schenkungsteuer beantragt. Die Mutter des beschenkten Enkels der Bfin. habe geltend gemacht, der Beschenkte, ihr Sohn, sei bei Abschluß des Vertrags vom 9. August 1954 und des zusätzlichen Vertrags vom 30. Juli 1956 nur von seinem Vater vertreten worden. Nach dem Gleichberechtigungsgrundsatz des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) stehe aber die Ausübung der elterlichen Gewalt beiden Eltern gemeinsam zu. Die Verträge seien deshalb nichtig. Auf Verlangen der Mutter des Beschenkten sei das wirtschaftliche Ergebnis der Verträge aufgehoben worden. Dem Verlangen der Mutter des Beschenkten habe nicht widersprochen werden können, da die Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte ihre Auffassung bestätigt habe. Das Finanzamt hat die Entscheidung über den Erstattungsantrag der Bfin. mit Rücksicht auf die Rb. I zunächst ausgesetzt, dann aber auf das in dem Schriftsatz der Bfin. vom 12. September 1957 geäußerte Verlangen hin einen Bescheid gemäß § 235 Nr. 5 AO erlassen und den Erstattungsantrag abgelehnt. Gegen diesen Bescheid vom 27. September 1957 hat die Bfin. Sprungberufung eingelegt. Das Finanzgericht hat die Sprungberufung durch Urteil vom 26. November 1957 als unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Bfin. Rb. eingelegt; diese Rb. wird im folgenden als Rb. II bezeichnet. Mit der Rb. II beantragt die Bfin., den – berichtigten – Steuerbescheid vom 23. März 1956 (richtig: 5. März 1956) zum Vertrag vom 9. August 1954 und die beiden gegen die Bfin. wegen der Schenkungen an ihre beiden Töchter erlassenen Steuerbescheide vom 24. Juli 1957 (nicht vom 5. März 1956) über 5.745 DM und 7.110 DM (von der Bfin. zusammengefaßt zu einem Betrag von 12.855 DM) zum Nachtragsvertrag vom 30. Mai 1956 gemäß § 5 Abs. 5 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) aufzuheben und die Erstattung der bereits auf diese Bescheide entrichteten Steuer anzuordnen, sowie ferner festzustellen, daß der Vertrag vom 9. August 1954 durch die erfolgte Anfechtung nichtig sei und daraus auch die Nichtigkeit des Nachtrags Vertrags vom 30. Juli 1956 folge. Es wird schließlich Verbindung mit dem Verfahren über die Rb. I beantragt; nach Auffassung der Bfin. erübrigt sich eine Entscheidung über die Rb. I, wenn ihrem Antrag in der Rb. II entsprochen wird.
Entscheidungsgründe
Die Rb. I und die Rb. II sind wegen ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung miteinander zu verbinden.
I. Die von der Bfin. in der Rb. II geäußerte Auffassung, daß sich eine Entscheidung über die Rb, I erübrige, wenn dem Antrag der Bfin. zur Rb. II stattgegeben werde, ist unzutreffend. Ein anhängig gemachtes Rechtsmittel kann nur durch Rechtsmittelentscheidung erledigt werden, wenn das Rechtsmittel nicht zurückgenommen wird. Es bedarf daher in jedem Falle einer Entscheidung über die Rb. I.
Unrichtig ist auch die Auffassung der Bfin., daß der berichtigte Steuerbescheid vom 5. März 1956 unter Verletzung des § 222 Abs. 3 AO (richtig: Abs. 2) ergangen sei. Das Urteil des Bundesfinanzhofs III 183/55 U vom 21. Oktober 1955 (Bundessteuerblatt – BStBl – 1955 III S. 342, Slg. Bd. 61 S. 367) entscheidet die Rechtsfrage der steuerlichen Abzugsfähigkeit von nacheinander – nicht nebeneinander – bestehenden Nießbrauchsrechten nicht im Gegensatz zu einer früheren, den gleichen Sachverhalt betreffenden höchstrichterlichen Entscheidung, dies schon deshalb, weil eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu der streitigen Präge vor dem erwähnten Urteil vom 21. Oktober 1955 überhaupt nicht ergangen ist, die Voraussetzungen des § 222 Abs. 2 AO also nicht vorliegen. Dieses Urteil steht im übrigen im Einklang mit den Urteilen des Reichsfinanzhofs III A 214/29 vom 31. Januar 1930 (Reichssteuerblatt – RStBl – 1930 S. 185) und III A 98/29 vom 15. Mai 1930 (RStBl 1930 S. 571). Schließlich ist, wie die Bfin. im Zusammenhang mit ihrer oben erwähnten Auffassung selbst hervorhebt, der berichtigte Steuerbescheid vom 5. März 1956 rechtskräftig.
Mit der Rb. I hat die Bfin. zwei Feststellungsanträge gestellt. Der erkennende Senat hat aber schon in seinem Urteil II 158/52 U vom 13. Januar 1954 (BStBl 1954 III S. 87 – S. 89 linke Spalte –, Slg. Bd. 58 S. 462 – 466–) ausgeführt, daß die Klageform der Feststelungsklage dem steuergerichtlichen Verfahren grundsätzlich wesensfremd ist und daher nicht für zulässig erachtet werden kann, soweit nicht in besonderen Einzelfällen, die aber hier nicht vorliegen, Ausnahmen vom Gesetzgeber selbst vorgesehen sind.
Im übrigen ist zu den beiden Feststellungsantragen im einzelnen folgendes zu bemerken: Sine Feststellung des Inhalts, daß eine Schenkungsteuerpflicht aus der Schenkung der Bfin. an ihren Enkel nicht mehr bestehe, wäre abgesehen von dem oben Gesagten auch schon deshalb nicht möglich, weil dem die rechtskräftige Schenkungsteuerfeststellung vom 5. März 1956 für die Schenkung der Bfin. an ihren Enkel entgegensteht; das Nichtbestehen einer Steuerpflicht für die Schenkung der Bfin. an ihre beiden Töchter kann in dem vorliegenden Verfahren, in dem es sich um die Steuer für die Schenkung der Bfin. an ihren Enkel handelt, überhaupt nicht geltend gemacht werden. Eine Feststellung dahin, daß die beantragte Berichtigung des Steuerbescheids vom 5. März 1956 nach § 6 Abs. 2 BewG in Verbindung mit § 5 Abs. 2 BewG durchzuführen gewesen wäre, müßte abgesehen von dem oben bezüglich der grundsätzlichen Unzulässigkeit eines Feststellungsbegehrens Gesagten daran scheitern, daß, wie die angefochtene Entscheidung insoweit zutreffend ausgeführt hat, der Vertrag der Bfin. mit ihren beiden Töchtern keine Erfüllung des Schenkungsversprechens auf den Todesfall, sondern infolge der Entgeltlichkeit der Nießbrauchsbestellung an die Töchter der Bfin. eine selbständige neue Schenkung – unter Lebenden – darstellt.
Die Rb. I muß indessen aus einem anderen Grunde Erfolg haben.
Die Bfin. hat im Verfahren vor dem Finanzgericht schriftsätzlich ausgeführt, daß die Frage aufgeworfen worden sei, ob der Schenkungsvertrag vom 9. August 1954 überhaupt gültig sei. Es sei veranlaßt, die Frage der Gültigkeit dieses Vertrags zu prüfen, und es werde Aussetzung der Entscheidung beantragt. Allerdings hat die Bfin. entgegen ihrer Behauptung in der Rb. nicht mitgeteilt, „daß eine der Vertragsparteien den Vertrag angefochten und die Nichtigkeit, desselben geltend gemacht habe”. Das Finanzgericht hat, ohne auf diesen Schriftsatz einzugehen, entschieden. Es hätte aber mit Rücksicht auf das Vorbringen der Bfin. eine Rückfrage bei dieser halten müssen. Da dies nicht geschehen ist, liegt mangelnde Sachaufklärung und damit die Möglichkeit eines Rechtsirrtums sowie ein von der Bfin. in der Rb. gerügter wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die angefochtene Entscheidung war daher aufzuheben.
Die Rb. I ist spruchreif.
Es kann dahingestellt bleiben, welche Auswirkung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 205/58 u.a. vom 29. Juli 1959 (Neue Juristische Wochenschrift 1959 S. 1483), durch las die von der Bfin. angeführte Rechtsprechung verschiedener Oberlandesgerichte über die Verfassungswidrigkeit des § 1629 Abs. 1 BGB abschließend bestätigt worden ist, auf solche Fälle hat, in denen ein Kind entgegen dem vom Bundesverfassungsgericht aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG entnommenen Grundsatz der Gesamtvertretung eines Kindes durch beide Elternteile nur von dem Vater vertreten worden ist. Die Vertretung des Beschenkten durch seinen Vater bei dem Schenkungsvertrag mit seiner Großmutter (Mutter seines Vaters) als Schenkerin verstößt nämlich gegen § 1630 Abs. 2 BGB (– jetzt: § 1629 Abs. 2 BGB –) in Verbindung mit § 1795 Nr. 1 BGB, nach denen der Täter das Kind nicht bei einem Rechtsgeschäft mit einem Verwandten des Vaters in gerader Linie vertreten kann.
Diese Verletzung der §§ 1630, 1795 BGB hat die Unwirksamkeit (Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen Bd. 67 S. 51; Bd. 68 S. 39; Bd. 71 S. 163) des zwischen der Bfin. und ihrem Enkel geschlossenen Schenkungsvertrags zur Folge. Die Rechtsgültigkeit des § 1630 Abs. 2 BGB (– jetzt: 1629 Abs. 2 BGB –) wird durch das oben erwähnte Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht berührt. Pur die Fälle bürgerlich-rechtlicher Unwirksamkeit gelten nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs III 89/52 U vom 26. März 1954 (BStBl 1954 III S. 159, Slg. Bd. 58 S. 648) ebenfalls § 5 Abs. 3, 5 StAnpG. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Diese Unwirksamkeit könnte allerdings durch Genehmigung eines hierfür zu bestellenden Pflegers geheilt werden, ein solcher ist aber bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht bestellt worden. Die Bfin. als Schenkerin und der beschenkte Enkel, diesmal durch seine beiden Elternteile vertreten, haben nun im Schreiben vom 29. April 1957 an das Finanzamt übereinstimmend in glaubhafter Weise erklärt, daß der Beschenkte aus dem Vertrage vom 9. August 1954 noch keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt hat. Unter diesen Umständen ist § 5 Abs. 5 StAnpG im vorliegenden Falle anwendbar; hiernach waren auch der berichtigte Steuerbescheid vom 5. März 1956 sowie der ursprüngliche Steuerbescheid vom 30. November 1955 aufzuheben und war die. Bfin, von der Schenkungsteuer für die Schenkung an ihren Enkel freizustellen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 307 ff. AO.
II. Die Rb. II ist nicht begründet.
Die Erstattung einer rechtskräftig festgesetzten Erbschaftsteuer kann nach dein Urteil des Reichsfinanzhofs III 67/43 vom 16. Dezember 1943 (RStBl 1944 S. 27) erst in Frage kommen, wenn der betreffende Steuerbescheid aufgehoben oder auf einen geringeren Steuerbetrag berichtigt worden ist; erst dann steht fest, ob und in welcher Höhe Erbschaftsteuer zu Unrecht beigetrieben worden ist. Für den vorliegenden Fall besagt dies, daß eine Erstattung der zum Schenkungsvertrag vom 9. August 1954 entrichteten Schenkungsteuer solange nicht verlangt werden kann, als der Steuerbescheid vom 5. März 1956 bzw. vom 30. November 1955 besteht. Der Reichsfinanzhof hat in dem vorbezeichneten Urteil einen Erstattungsantrag als einen Antrag auf Berichtigung des Steuerbescheids angesehen.
Im vorliegenden Fall ist dies aber nicht möglich, weil die Bfin. nicht nur den Erstattungsantrag, sondern auch schon die Berichtigung des Steuerbescheids vom 5. März 1956 im Rechtsmittelweg verfolgt. Hiernach hat das Finanzgericht im Ergebnis, wenn auch nicht in der Begründung, zutreffend die Sprungberufung der Bfin. zurückgewiesen. Es hätte bei der oben bezeichneten Rechtslage aber aussprechen müssen, daß der Erstattungsantrag der Bfin. mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 150, 151 AO als unzulässig hätte verworfen werden müssen. Dies war nunmehr nachzuholen. Auch die Aufhebung der Steuerbescheide vom 5. März 1956 bzw, 30. November 1955 kann der Rb. II nicht zum Erfolg verhelfen, weil z.Zt. für diese Rb. kein Rechtsschutzbedürfnis besteht; es ist nicht ersichtlich, daß das Finanzamt auf Grund der Entscheidung zur Rb. I die gezahlte Steuer nicht erstatten wird. Im übrigen wäre auch der Instanzenzug nicht gewahrt.
Bei dieser Gelegenheit sei noch bemerkt, daß die Auffassung des Finanzgerichts, § 37 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gehe als die speziellere Vorschrift dem § 5 Abs. 5 StAnpG vor, unzutreffend ist. § 37 ErbStG und § 5 Abs. 5 StAnpG regeln völlig verschiedene Tatbestände, deshalb hat § 5 Abs. 5 StAnpG auch gerade für die Erbschaftsteuer Bedeutung (Urteil des Reichsfinanzhofs IIIA 226/35 vom 9. Januar 1936, RStBl 1936 S. 116 – 118-, Slg. Bd. 39 S. 14 – 19–). Vergleiche im übrigen auch die Ausführungen unter B I am Schluß.
Nicht angängig ist es, daß die Bfin. mit der Rb. II nunmehr statt der ursprünglich beantragten Erstattung ein gänzlich anderes Rechtsmittelziel, nämlich Aufhebung des Steuerbescheids vom 5. März 1956 verfolgt; eine Aufhebung der Steuerbescheide vom 24. Juli 1957 wegen der Schenkungen an die beiden Töchter der Bfin. könnte davon abgesehen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren betreffend die Steuer für die Schenkung an den Enkel nicht verfolgt werden.
Fundstellen