Entscheidungsstichwort (Thema)
(Keine Absetzung für Abnutzung bzw. Teilwertabschreibung bei Güterfernverkehrsgenehmigungen für den Binnenverkehr als firmenwertähnliche, selbständige Wirtschaftsgüter)
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Erhöhung der Zahl der Güterfernverkehrsgenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr durch die VO Nr.1841/88 macht die in der Bundesrepublik für den Binnenverkehr erteilten Güterfernverkehrsgenehmigungen nicht zu abnutzbaren Wirtschaftsgütern.
2. Die Erteilung von sog. Kabotage-Genehmigungen aufgrund der VO Nr.4059/89 vermag eine Teilwertabschreibung auf vorhandene Güterfernverkehrsgenehmigungen für den Binnenverkehr zum 31.Dezember 1988 noch nicht zu rechtfertigen.
Orientierungssatz
1. Die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Höchstzahlen der Genehmigungen für den Güterfernverkehr vom 5.12.1989 (GüKHöZVÄndV 1) sowie die VO (EWG) Nr. 4059/89 --zumindest im Streitjahr 1988-- beeinflussen nicht den Charakter der für den Binnenverkehr erteilten Güterfernverkehrsgenehmigungen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.1970 VI R 99/67).
2. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG 1986 ist auf das "firmenwertähnliche Wirtschaftsgut" (vgl. BFH-Rechtsprechung) Güterfernverkehrskonzession nicht anwendbar. Dieses Wirtschaftsgut ist weder Geschäftswert noch Firmenwert.
3. Durch § 10 Abs. 4 GüKG i.d.F. vom 9.7.1979 hat der mit dem Erwerb von Güterfernverkehrskonzessionen verbundene wirtschaftliche Vorteil (die Chance, auf dem kontingentierten Markt des Güterfernverkehrs Gewinne erzielen zu können) den Charakter eines selbständigen Wirtschaftsguts nicht verloren. Er kann als "werthaltige greifbare Einzelheit gegenüber dem Geschäftswert abgegrenzt werden" und wird auch von der Verkehrsanschauung als selbständig bewertbar anerkannt (vgl. BFH-Rechtsprechung).
4. Die Aussage, daß ein Geschäftswert nur zusammen mit dem Unternehmen als Ganzem oder einem Teilbetrieb veräußerbar ist, ist nicht in dem Sinne umkehrbar, daß jedes nur mit dem Unternehmen übertragbare immaterielle Wirtschaftsgut ein Geschäftswert wäre. Selbständiges Wirtschaftsgut kann jeder Vermögenswert sein, der gesondert bewertbar ist und zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden kann (vgl. BFH-Rechtsprechung).
5. Parallelentscheidung: BFH, 22.1.1992, I R 44/91, NV.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; EStG 1986 § 7 Abs. 1 S. 3; KStG 1977 § 8 Abs. 1; EWGV 1841/88; EWGV 4059/89; GüKG § 10 Abs. 4 Fassung: 1979-07-09; GüKHöZVÄndV 1; EStG § 5 Abs. 2
Gründe
Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 22.01.1992 - I R 43/91 (V)
Fundstellen