Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung Bewertung, Vermögen-, Erbschaft-, Schenkungsteuer
Leitsatz (amtlich)
Wird im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes auf einzelnen Teilflächen Hopfen angebaut, so rechnen diese Teilflächen mit den vorhandenen Einrichtungen (Gerüsten, Darren, Schädlingsbekämpfungsmaschinen, Hopfenpflückmaschinen usw.) zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes.
Bei der Ermittlung des Vergleichswertes eines solchen Betriebes bleibt zunächst unberücksichtigt, daß auf einzelnen Teilflächen des Betriebes Hopfen angebaut wird; der Vergleichswert ist jedoch durch einen Zuschlag zu erhöhen, wenn der Anbau von Hopfen zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit des Betriebes führt.
In der Regel führt der Anbau von Hopfen zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes.
§ 40 Ziff. 2 BewG und § 17 BewDV über die Bemessung von Zuschlägen am Vergleichswerte sind rechtsgültig.
Bei der Fortschreibung von Einheitswerten für landwirtschaftliche Betriebe mit Hopfenbauflächen sind hinsichtlich der Bemessung des Zuschlages der tatsächliche Zustand vom Fortschreibungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen.
Die vom Reichsminister der Finanzen im Jahre 1941 aufgestellten Richtlinien für die Berücksichtigung des Hopfenbaues bei der Einheitsbewertung landwirtschaftlicher Betriebe (HopfBew 1941) sind als Verwaltungsanordnungen für die Steuergerichte nicht bindend, aber als wertvolle und für die Einheitlichkeit der Bewertung geeignete Hilfsmittel anzuerkennen.
Normenkette
BewG §§ 22, 31, 36, 38, 40, 37, 39, 41; BewDV §§ 3a, 17
Tatbestand
Auf den 1. Januar 1960 führte das Finanzamt mit der Begründung, daß sich die Hopfenanbaufläche des Betriebes vergrößert habe, Wertfortschreibung durch.
Der Einspruch, der sich lediglich gegen den Hopfenzuschlag richtete, hatte keinen Erfolg. Das Finanzamt hat die Berechnung des Hopfenzuschlages auf die von der Oberfinanzdirektion München mit Verfügung vom 17. November 1942 herausgegebenen Hopfenbewertungsrichtlinien gestützt.
Demgegenüber ist der Bf. der Auffassung, daß die in § 40 BewG enthaltene Ermächtigung, nähere Bestimmungen über Abschläge und Zuschläge vom Vergleichswerte landwirtschaftlicher Betriebe zu treffen, rechtsunwirksam sei; das gleiche gelte für die Vorschrift des § 17 der Durchführungsverordnung zum Bewertungsgesetz (BewDV) über die Bemessung von Abschlägen und Zuschlägen vom Vergleichswerte. Beide Vorschriften verstießen gegen Art. 80 des Grundgesetzes (GG), weil die Grenzen des Ausmaßes der zu treffenden Bestimmungen gesetzlich nicht festgelegt seien. Die Zuschläge beruhten nur auf den von der Verwaltung festgesetzten Reinertragsverhältnissen und führten unter Verstoß gegen Art. 3 GG zu einer verwaltungsmäßigen statt gesetzlich festgelegten Erhöhung der Grundsteuern und anderer Steuern. Ferner liege in der Ermächtigung des § 40 BewG ein Verstoß gegen die Gewaltenteilung (Art. 20 GG), da der Gesetzgeber seine Rechte auf Schaffung von Rechtsnormen ganz allgemein auf die Verwaltung übertragen habe. Im übrigen seien die früheren Ermächtigungen im fortgeltenden Rechte erloschen, weshalb die Fortschreibung des Einheitswertes unzulässig sei. Daß die Hopfenzuschläge ungerechtfertigt seien, ergebe sich auch daraus, daß der Unterschied des Zuschlages in der Gemeinde des Bf. und zwei Nachbargemeinden bis zu 38 v. H. betrage, obwohl überall die gleichen Preise erzielt würden, und obwohl die Kosten für Gerüstanlagen, Hopfendarre, Hopfenspritze usw. sowie die Löhne in allen Betrieben die gleichen seien. Die Einheitsbewertung habe durch die Ermittlung der Bodenzahlen bereits eine Bewertungsgrundlage für eine möglichst gerechte steuerliche Belastung geschaffen. Man könne die Eigeninitiative des Betriebsinhabers nicht in die Einheitsbewertung einbeziehen. Die höheren Gewinne in günstigen Jahren würden bereits durch die Einkommensteuer erfaßt. Andererseits genieße der Hopfenbau keinerlei staatlichen Schutz und müsse auf dem Weltmarkte mit den Ostblockstaaten, deren Hopfen subventioniert werde, konkurrieren. Nur ein Bruchteil der Betriebe habe im Jahre 1959 mit den Einnahmen gerade noch die Ausgaben decken können. über 90 v. H. der Betriebe hätten Einnahmen erzielt, die weit unter den Gestehungskosten gelegen hätten; ein großer Teil dieser Betriebe habe nicht einmal mit den Einnahmen die baren Auslagen begleichen können. Auch 1960 habe nur ein Teil der Betriebe mit den Einnahmen gerade noch die Erzeugungskosten decken können, während in einigen Gebieten die Einnahmen nicht einmal zur Zahlung der Auslagen ausgereicht hätten. Dabei erfordere aber der Hopfenbau erhebliche Erstellungs- und Unterhaltungskosten, hochintensiven Pflege- und Ernteaufwand; außerdem berge er ein erhebliches Risiko großer Preisschwankungen und von Sturm- und Hagelschäden in sich.
Auch die Berufung ist erfolglos geblieben. Die Entscheidung des Finanzgerichts beruht vor allem auf folgenden Erwägungen: Es könne nicht anerkannt werden, daß in der Ermächtigung des § 40 Ziff. 4 BewG ein Verstoß gegen Art. 80 GG liege. Voraussetzung für eine wirksame Delegation im Sinne des Art. 80 GG sei, daß die Ermächtigung nach Art, Zweck und Ausmaß im Gesetze bestimmt sei. Diese Voraussetzung sei erfüllt. Die Notwendigkeit, in gewissen Fällen Abschläge oder Zuschläge am Vergleichswerte anzubringen, ergebe sich aus der für landwirtschaftliche Betriebe geltenden Bewertungsmethode (Ertragswertverfahren, vergleichende Bewertung). § 40 BewG stecke in den Ziff. 1 bis 3 den Rahmen hinreichend bestimmt ab, um das Ausmaß der vorzunehmenden Abschläge oder Zuschläge zu ermitteln. Daß die Vorschrift des § 40 Ziff. 4 BewG selbst keine ins einzelne gehende Bestimmung über das Ausmaß der Ermächtigung enthalte, sei als unschädlich anzusehen, weil sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung aus der Natur der Sache ergäben. Auch § 17 BewDV stehe mit der Verfassung in Einklang; ebenso verletzten die von der Oberfinanzdirektion erlassenen Verwaltungsanweisungen nicht das GG, insbesondere nicht die Art. 3 und 20. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG wäre nur gegeben, wenn der Gesetzgeber offensichtlich die äußersten Grenzen seines Ermessens verletzt und eindeutig willkürlich vorgegangen wäre, und wenn an tatsächlich gleichgelagerten Tatbeständen willkürlich verschiedene Folgen geknüpft, also ohne ersichtlichen Grund tatsächlich Gleiches unterschiedlich behandelt würde. Ein landwirtschaftlicher Betrieb, bei welchem auf einer Teilfläche Hopfen angebaut werde, könne nicht einem landwirtschaftlichen Betriebe ohne Hopfenanbau gleichgesetzt werden. Die tatsächlichen Verhältnisse beider Betriebe seien nicht gleichgelagert, unterschieden sich vielmehr infolge der intensiven Nutzung einer Teilfläche durch Hopfenanbau von einem normalen landwirtschaftlichen Betriebe erheblich. Auf Grund der Darlegungen des Finanzamts über die Grundsätze, die bei der Berechnung des Hopfenbauzuschlages berücksichtigt worden seien, kam das Finanzgericht zu dem Ergebnis, daß der angebrachte Zuschlag auch der Höhe nach gerechtfertigt sei.
In der Rb. wird ebenso wie im Einspruch und in der Berufung geltend gemacht, daß Hopfenzuschläge unzulässig, unberechtigt und tragbar seien. Ergänzend wird vom Bf. noch vorgetragen, daß im Jahre 1959 ein Zusammenbruch der Hopfenwirtschaft erfolgt sei, und der erzielte Durchschnittspreis keinerlei nachhaltigen Ertrag darstelle. Die wirtschaftliche Untragbarkeit der Zuschläge ergebe sich unter anderem aus folgenden Erwägungen: Unterstelle man, daß von zwei nebeneinander gelegenen äckern der eine mit Weizen und der andere mit Hopfen bestellt werde, so handle es sich um zwei gleichwertige äcker, von denen auf dem einen durch den Hopfenanbau die eigenen Sachkenntnisse des Landwirts und seine besonderen Erfahrungen intensiver verwertet würden. Beide Böden seien gleichwertig; eine erhöhte Bewertung scheine unzutreffend, zumal wenn nicht feststehe, daß durch den Hopfenbau nachhaltig höhere Beträge erzielt würden als beim Weizenbau. Zu beanstanden sei insbesondere noch, daß Böden mit gleichen Wertzahlen verschieden hohe Zuschläge hätten. Dies lasse sich an Hand der Liegenschaftsbücher nachweisen. Hinter den hohen Einheitswerten bei Hopfenanbauflächen stehe nichts anderes als die Hoffnung auf zukünftige hohe Hopfenpreise. Eine entsprechende tatsächliche bedeutende Werterhöhung liege aber nicht vor, wie ein Sachverständigengutachten ergebe. Danach bestünden in der Hallertau beim Hopfenbau gegenwärtig erhebliche Unterschiede in den Arbeits- und Ernteverfahren. Die Ernteerzeugungskosten wiesen daher erhebliche Unterschiede auf, und zwar sowohl für ein mindermechanisiertes als auch für ein hochmechanisiertes Arbeits- und Ernteverfahren. Für einen Hektar würden vom Gutachter die Anlagekosten auf 15.374 DM und die festen Kosten jährlich auf 9.266 DM geschätzt; auch die Risiken seien erheblich gestiegen. Hieraus ergebe sich, daß die von der Oberfinanzdirektion angewendete Zuschlagmethode untragbar sei und an den Grundsätzen, die für die Nachhaltigkeit zu berücksichtigen seien, vorbeigehe. Nähere Bestimmungen des Reichsministers der Finanzen lägen nicht vor. An Verwaltungsrichtlinien der Oberfinanzdirektion seien die Steuergerichte nicht gebunden. Das Finanzgericht hätte feststellen müssen, ob eine nachhaltige Steigerung der Ertragsfähigkeit an dem Feststellungszeitpunkte (1. Januar 1960) überhaupt und in welcher Höhe vorgelegen habe. Die Fortschreibung beruhe auf Weisungen der Oberfinanzdirektion München vom 3. Juli 1952. Zu dieser Zeit habe die Ermächtigung des § 40 Ziff. 4 BewG nicht mehr gegolten. Die Verwaltungsanweisung verstoße gegen Art. 80, 123, 129 Abs. 3 GG. Bis zum 31. Dezember 1958 habe eine Kontingentierung der Hopfenanbaufläche bestanden. Diese Kontingentierung sei seit 1. Januar 1959 ersatzlos weggefallen. Hierin liege in Verbindung mit dem Zusammenbruch der deutschen Hopfenwirtschaft ein grundlegender Wandel der Verhältnisse, der nach § 1 Abs. 3 StAnpG zu berücksichtigen sei. Die Zuschlagsberechnung berücksichtige in keiner Weise die tatsächliche, nachhaltige Ertragslage (Steigerung von Unkosten usw.) und unterlasse die tatsächliche Ermittlung des Ertragswertes und der Ertragslage unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Fortschreibungszeitpunktes. Darüber, wie die Verhältnisse im Betrieb des Bf. lägen, seien keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden. Unzutreffend sei auch die Auffassung des Finanzgerichts, daß bei der Vornahme von Zuschlägen die persönliche Tätigkeit des Betriebsinhabers nicht berücksichtigt worden sei; denn Erntemenge und auch Verkaufspreise würden entscheidend von der Tüchtigkeit des Unternehmers abhängen. Auch müßten die Zukunftsentwicklungen berücksichtigt werden. Zudem habe das Finanzgericht seine Auffassung, daß der Preiseinbruch 1959 vorerst nur vorübergehend sei, nicht begründet. Die Bodenwertzahlen würden eindeutig über den Wert des Bodens aussagen. Eine verschieden hohe Besteuerung je nach Art der Bodennutzung verstoße daher gegen Art. 3 GG. Unrichtig sei auch die Feststellung des Finanzgerichts, daß die Unterschiede in der Höhe der Zuschläge auf die unterschiedliche Beschaffenheit und Qualität des Hopfens bei Entfernungen zwischen den einzelnen äckern von 6 bis 14 km zu erklären seien. Schließlich sei zu prüfen, ob nicht Art. 2 Abs. 1 GG dadurch verletzt worden sei, daß die der Feststellung des Einheitswertes zugrunde liegende Vorschrift (ß 40 BewG, § 17 BewDV) aus formellen Gründen nichtig sei.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist unbegründet. Das Vorbringen des Bf. läßt eine irrtümliche Auffassung über grundsätzliche Fragen der Einheitsbewertung des landwirtschaftlichen Vermögens erkennen.
1. - Die Ansicht des Bf., daß zwei nebeneinander liegende gleichwertige äcker, von denen der eine mit Weizen und der andere mit Hopfen bestellt ist, gleichzubewerten seien, ist unzutreffend. Richtig ist, daß nach dem früheren bayerischen Grundsteuergesetz in der Fassung vom 4. November 1910 (Bay. GVBl 1910 S. 1030) auch Hopfengärten nach der natürlichen Beschaffenheit ihres Bodens bei gewöhnlichem Kulturaufwande wie jedes andere Ackerland nach ihrem Körnerertrage in die betreffende Bonitätsklasse einzureihen waren (ß 32 Abs. 1 Satz 1 a. a. O.). Der Bf. übersieht jedoch, daß die nach dem ehemaligen bayerischen Grundsteuergesetz geltende Parzellenbewertung abgelöst worden ist durch die im BewG vorgeschriebene Betriebsbewertung (ß 11 Abs. 1 des Reichsbewertungsgesetzes - RBewG - 1925, § 28 Abs. 1 RBewG 1931, § 29 Abs. 1 BewG 1934). Das bedeutet, daß Gegenstand der Einheitsbewertung nicht die einzelne Parzelle ist, sondern der zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefaßte landwirtschaftliche Betrieb mit allen seinen Teilen, insbesondere Grund und Boden, Gebäuden stehenden und umlaufenden Betriebsmitteln, Nebenbetrieben und Sonderkulturen. Hierbei gelten herkömmlich als Sonderkulturen solche Dauerkulturen, die als Teile eines landwirtschaftlichen Betriebes außerhalb der gewöhnlichen Ackerwirtschaft auf einzelnen Teilflächen des Betriebes dauernd oder wenigstens in bestimmten, mehrjährigen Zeiträumen gehalten werden. Als Sonderkulturen kommen vor allem in Betracht Hopfenbau, Spargelbeete, Weidenpflanzungen (vgl. Dziegalowski-Thümen, Kommentar zum Reichsbewertungsgesetz, Fünfte Auflage, Anm. 8 zu § 29). Demgemäß rechnen auch Teilflächen, auf denen im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes Hopfen angebaut wird, zusammen mit den dazugehörigen Einrichtungen (wie Gerüste, Darren, Schädlingsbekämpfungsmaschinen, Hopfenpflückmaschinen) zur wirtschaftlichen Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes.
2. - Bei der Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben ist davon auszugehen, daß der Grundsatz der Gesamtbewertung der wirtschaftlichen Einheit gilt (ß 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BewG). Dieser Grundsatz bedeutet, daß die einzelnen Teile des Betriebes zwar nicht besonders bewertet werden, daß sie aber im Gesamtwert enthalten sein müssen. Weiter ist davon auszugehen, daß die landwirtschaftlichen Betriebe unter Anwendung der Grundsätze über die Bewertung nach Ertragswerten zu bewerten sind (ß 31 Abs. 1 BewG). Ertragswert ist der kapitalisierte Reinertrag. Man versteht darunter den überschuß der Wirtschaftseinnahmen über die Wirtschaftsausgaben innerhalb eines Jahres. Für die Einheitsbewertung der landwirtschaftlichen Betriebe kommt es aber - das muß gegenüber den Ausführungen des Bf. besonders betont werden - nicht darauf an, welchen Reinertrag der Betrieb tatsächlich erzielt. Maßgebend ist vielmehr der Reinertrag den der Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Hierbei ist unter anderem zu unterstellen, daß der Betrieb unter gewöhnlichen Verhältnissen ordnungsmäßig, gemeinüblich und mit entlohnten fremden Arbeitskräften bewirtschaftet wird (ß 31 Abs. 2 BewG). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit sind nach § 31 Abs. 3 BewG alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Wirtschaftserfolg von Einfluß sind, oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist. In § 31 Abs. 4 BewG ist außerdem unter anderem noch vorgeschrieben, daß Sonderkulturen, die zum landwirtschaftlichen Betriebe gehören, nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt werden. Das bedeutet aber nicht, wie der Bf. anscheinend annimmt, daß die zu einem landwirtschaftlichen Betriebe gehörenden Sonderkulturen überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Vielmehr wird mit dieser Vorschrift zur Vermeidung von Zweifeln nur klargestellt, daß auch in diesen Fällen an dem Grundsatz der Gesamtbewertung festgehalten wird, das heißt, daß die Sonderkulturen im Gesamtwerte des landwirtschaftlichen Betriebes enthalten sein müssen.
Gegenüber dem Vortrag des Bf. ist weiter hervorzuheben, daß nicht für jeden einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb der Ertragswert besonders errechnet wird. Eine solche Bewertung wäre bei der großen Masse der landwirtschaftlichen Betriebe praktisch nicht durchführbar; außerdem würde auch die Einzelermittlung der Einheitswerte zu ungleichmäßigen Werten führen. Der Gesetzgeber ist einen anderen Weg gegangen und hat die sogenannte vergleichende Bewertung eingeführt. Diese besteht darin, daß nur für eine gewisse Anzahl von Betrieben tatsächliche Feststellungen hinsichtlich ihrer Ertragsfähigkeit getroffen worden sind. Durch Vergleich mit diesen Betrieben (Vergleichsbetriebe, Untervergleichsbetriebe) wird für die große Masse der landwirtschaftlichen Betriebe der Wert festgestellt (vergleichende Bewertung). Für die Entscheidung des Streitfalles ist von Bedeutung, daß bei der Ermittlung der Hundertsätze der Vergleichsbetriebe und der Untervergleichsbetriebe unterstellt worden ist, daß Sonderkulturen nicht zu diesen Betrieben gehören (ß 36 Abs. 2 Satz 3 BewG). Dementsprechend ist im Vergleichswerte des Betriebes, der aus der Vervielfachung des Hektarsatzes mit der Fläche des Betriebes ermittelt worden ist, das Vorhandensein von Hopfenpflanzungen und der dazugehörigen Einrichtungen noch nicht berücksichtigt. Das Gegenteil wird vom Bf. auch nicht behauptet. Es bleibt daher zu prüfen, ob im Streitfalle Veranlassung besteht, zur Feststellung des Einheitswertes den Vergleichswert durch einen Zuschlag zu erhöhen (ß 37 Satz 2 und § 39 BewG). Dies hat zu geschehen, wenn der Anbau von Hopfen zu einer wesentlichen Steigerung der Ertragsfähigkeit des Betriebes führt.
3. - Für die Vornahme eines Zuschlages am Vergleichswerte eines landwirtschaftlichen Betriebes müssen zwei Vorbedingungen erfüllt sein. Einmal muß die Abweichung der tatsächlichen Verhältnisse bei der in Betracht kommenden Ertragsbedingung von der unterstellten eine wesentliche sein; zum andern muß auch die durch die Abweichung begründete Steigerung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit des Betriebes wesentlich sein. Die erste Voraussetzung sieht der Senat als erfüllt an. Es ist ein wesentlicher Unterschied, ob bei einem landwirtschaftlichen Betriebe eine Hopfenanbaufläche vorhanden ist, oder ob ein Betrieb überhaupt keine solche Sonderkultur aufweist. Die zweite Voraussetzung (wesentliche Steigerung der Ertragsfähigkeit) ist in der Mehrzahl der Fälle zu bejahen. Es entspricht privatwirtschaftlichen Grundsätzen, daß derjenige, der eine Sonderkultur einrichtet, die Absicht hat, die objektive Ertragsfähigkeit seines Betriebes nachhaltig und wesentlich zu steigern. Bei seinen überlegungen wird er alle Umstände prüfen, die für und gegen seine Absicht sprechen, und erst, wenn er überzeugt ist, daß die ersteren wesentlich im Vordergrunde stehen, wird er zur Ausführung schreiten. Wenn daher nicht ganz offensichtlich ist, daß eine verfehlte Einrichtung getroffen ist, kann auch die zweite Voraussetzung für einen Zuschlag - die wesentliche Steigerung der objektiven Ertragsfähigkeit - als erfüllt angesehen werden (RStBl 1932 S. 386). Das kann im Streitfalle schon deswegen unbedenklich angenommen werden, da der Bf. die Hopfenanbaufläche seines Betriebes im Jahre 1958 gegenüber früher vergrößert hat. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in einer Aufstellung über die in den Jahren 1951 bis 1961 erzielten Roh- und Reinerträge aus Hopfenbau im Betriebe des Bf., die das Finanzamt im Laufe des Verfahrens eingereicht hat.
4. - Was die Bemessung des Zuschlages zum Vergleichswert anlangt, so schreibt § 40 Ziff. 2 BewG vor, daß der Zuschlag nach der durch die Abweichung begründeten Steigerung der Ertragsfähigkeit zu bemessen ist. Diese Vorschrift verstößt nicht gegen irgendwelche Vorschriften des GG. Insbesondere wird durch diese Bestimmung, die gerade auf die Berücksichtigung von Unterschieden an der Ertragsfähigkeit von landwirtschaftlichen Betrieben abzielt, der sogenannte Gleichheitsgrundsatz nicht verletzt
In § 40 Ziff. 4 BewG ist der Reichsminister der Finanzen ermächtigt worden, nähere Bestimmungen über die Zuschläge zu erlassen. Das ist in § 17 BewDV geschehen. Nach dieser Bestimmung ist für die Bemessung von Zuschlägen in den Fällen des § 40 BewG von dem "Unterschiedsbetrag auszugehen zwischen dem Ertrag, der beim Vorliegen der regelmäßigen Verhältnisse, die bei der Ermittlung des Hektarsatzes unterstellt worden sind (ß 40 Ziff. 1 zu a des Gesetzes), zu erzielen wäre und dem Ertrag, den der landwirtschaftliche Betrieb in seinem tatsächlichen Zustand nachhaltig erzielen kann". Diese Bestimmung enthält gegenüber der Ziff. 2 des § 40 BewG nichts Neues. Sie verdeutlicht nur, was gemeint ist. Der Senat ist deshalb der Auffassung, daß § 17 BewDV durchaus in Einklang mit § 40 Ziff. 2 BewG steht. Im übrigen kann auch hier hinsichtlich der Rechtsgültigkeit des § 17 BewDV auf die Ausführungen des Senates im Urteil III 237/60 S vom 20. Juli 1962 (BStBl 1962 III S. 530) über die Rechtsgültigkeit des § 1 Abs. 2 sowie des § 3a BewDV hingewiesen werden.
Der Bf. bemängelt auch zu Unrecht, daß der Reichsminister der Finanzen von seiner Ermächtigung in § 40 Ziff. 4 BewG keinen weitergehenden Gebrauch gemacht hat. Hierzu ist in übereinstimmung mit dem Finanzgericht zu sagen, daß in § 40 Ziff. 2 BewG und in § 17 BewDV der Rahmen hinreichend bestimmt abgesteckt ist, um das Ausmaß der vorzunehmenden Zuschläge zu ermitteln. Hierbei ist zu bedenken, daß die Vorschriften schon deswegen allgemein gehalten werden mußten, weil Abschläge und Zuschläge am Vergleichswerte nicht lediglich wegen des Vorhandenseins von Sonderkulturen (Hopfen usw.), sondern auch wegen vielerlei anderer Umstände (überbestand oder Unterbestand an Gebäuden und Betriebsmitteln, abweichende Betriebsgröße, Vorhandensein von Nebenbetrieben usw.) in Betracht kommen.
5. - Ferner wird vom Bf. ein weiterer, sehr wichtiger Punkt übersehen. Der allgemeine Grundsatz, daß bei der Fortschreibung eines Einheitswertes die Verhältnisse vom Fortschreibungszeitpunkte zugrunde zu legen sind, erfährt durch § 3a Abs. 1 BewDV eine bedeutsame Durchbrechung. Nach dieser Bestimmung sind bei Fortschreibungen der Einheitswerte für Grundbesitz - mithin auch bei Fortschreibungen der Einheitswerte für landwirtschaftliche Betriebe - der tatsächliche Zustand des Grundbesitzes vom Feststellungszeitpunkte und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 - dem letzten Hauptfeststellungszeitpunkte - zugrunde zu legen. Es wird insoweit das Wert=- und Preisniveau vom 1. Januar 1935 heute noch beibehalten. Daß diese gesetzliche Regelung im allgemeinen für die Besitzer von Grundbesitz keine steuerlichen Nachteile mit sich bringt, sondern vielmehr gegenüber anderen Steuerpflichtigen zu erheblichen steuerlichen Vorteilen geführt hat und noch führt, liegt auf der Hand und bedarf keines Nachweises. Die Beibehaltung der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 wird bei der Landwirtschaft dadurch erreicht, daß die Hektarsätze 1935 für landwirtschaftlich genutzte Grundstücksflächen noch zum Fortschreibungszeitpunkte beibehalten werden.
Zu prüfen bleibt, ob § 3 a BewDV auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen - wie im Falle des Bf. - wegen des Vorhandenseins von Sonderkulturen sowie der hierfür erforderlichen Einrichtungen ein Zuschlag am Vergleichswerte vorzunehmen ist. Diese Frage ist zu bejahen. Bei der Bemessung des Zuschlages sind deshalb der tatsächliche Zustand (Größe der Hopfenbaufläche) am 1. Januar 1960 und die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen. Die Beachtung des § 3 a BewDV führt dazu, daß die Finanzämter allein wegen des Ansteigens oder Absinkens der Hopfenpreise keine Wertfortschreibung der Einheitswerte vornehmen können. Vom Bf. wird auch nicht behauptet, daß das Finanzamt in den Nachkriegsjahren, in denen bekanntlich die Hopfenpreise eine ungewöhnliche Höhe erreicht haben, aus diesem Grunde eine Wertfortschreibung durchgeführt hätte. Demgemäß kann auch nicht umgekehrt lediglich deswegen, weil später die Hopfenpreise gesunken sind, eine Wertfortschreibung erfolgen. Das ist die notwendige Auswirkung der Beibehaltung der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935.
6. - Der Bf. befindet sich in einem Irrtum, wenn er annimmt, die Fortschreibung des Einheitswertes für seinen Betrieb zum 1. Januar 1960 beruhe auf Verwaltungsrichtlinien der Oberfinanzdirektion München. Richtig ist vielmehr, daß der Reichsminister der Finanzen im Jahre 1941 allgemeine Richtlinien für die Berücksichtigung des Hopfenbaus bei der Bewertung landwirtschaftlicher Betriebe erlassen hat. Der Erlaß solcher Richtlinien war seinerzeit zurückgestellt worden, bis übersehen werden konnte, wie sich die neu ergangene Maßnahme für die Regelung des Hopfenbaus (Kontingentierung der Hopfenverkaufsmenge für das Erntejahr 1941) auswirken würden. Die Oberfinanzdirektion München hat sich damals darauf beschränkt, die genannten Richtlinien an die Finanzämter zur Anwendung weiterzuleiten. Nach Aufhebung der Kontingentierung nach Hopfenverkaufsmengen ist von der Oberfinanzdirektion München im Jahre 1952 jedoch in übereinstimmung mit der Auffassung des Hopfenpflanzerverbandes ein Umrechnung der Hopfenbauzuschläge auf die Hopfenanbauflächen der in Betracht kommenden landwirtschaftlichen Betriebe angeordnet worden.
Vom Bf. ist in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden, daß in dem für seinen Betrieb angesetzten Vergleichswerte die Hopfenbaufläche bereits enthalten sei; aus den Richtlinien sei nicht ersichtlich, daß das bei der Berechnung des Hopfenzuschlages berücksichtigt worden sei. Dieser Einwand ist insoweit berechtigt, als tatsächlich in den Richtlinien nicht ausdrücklich angegeben ist, wie der im Vergleichswerte enthaltene normale Reinertrag bei der Berechnung der Hopfenzuschläge Berücksichtigung gefunden hat. In den Richtlinien ist jedoch ausdrücklich unter Hinweis auf die maßgebenden Vorschriften (§§ 31 Abs. 4, 37 Satz 2 und 40 BewG) angegeben, daß es sich nur darum handelt, für die Ertragssteigerung aus Hopfenanbau einen Zuschlag am landwirtschaftlichen Vergleichswerte anzubringen. Dafür, daß das bei der Aufstellung der Richtlinien außer acht gelassen worden ist, liegen keine Anhaltspunkte vor. Im übrigen ist dem Senate amtsbekannt, daß auch bei der Aufstellung von Richtlinien für andere Sonderkulturen die genannten Vorschriften beachtet worden sind.
Wie sich aus den Richtlinien ergibt, ist der Zuschlag seinerzeit auf die Gewichtseinheit (50 kg = 1 Zentner) des Verkaufskontingents bezogen worden. Maßgebendes Verkaufskontingent war das als Verkaufsmenge der Ernte 1941 für jeden Betrieb festgesetzte Kontingent. Der Zuschlag wurde nach der durchschnittlichen Erntemenge für 1 ha Hopfenanbaufläche, dem durchschnittlichen Preise für 50 kg und den üblichen Lohnaufwendungen bemessen. Als maßgebende Erntemenge galt die durchschnittliche Erntemenge aus den Jahren 1934 bis 1939 für 1 ha ertragsfähige Hopfenanbaufläche. Der durchschnittliche Preis wurde aus dem Durchschnittspreise der Kalenderjahre 1937 bis 1939 abgeleitet. Als üblicher Lohn wurden die Tariflöhne angesetzt, wie sie für den Lohnsteuerabzug maßgebend waren. Außerdem war noch besonders zu berücksichtigen, wenn ein Betrieb über eine eigene Hopfendarre verfügte, oder sonst besondere Umstände vorlagen, die zu einer Steigerung oder Minderung der Ertragsfähigkeit führten. Diese Richtlinien können als wertvolle und für die Einheitlichkeit der Bewertung geeignete Hilfsmittel angesehen werden. Beachtlich ist auch, daß die Richtlinien schon jahrzehntelang als Grundlagen der Einheitsbewertung gedient haben, ohne daß es zu ernstlichen Widersprüchen gekommen ist. Insbesondere sind, soweit bekannt, keine Einwendungen gegen die Anwendung der Richtlinien erhoben worden, solange sich die Hopfenpreise nach oben entwickelt haben. Erst als ein Preiseinbruch im Hopfenmarkte erfolgt ist, verlangt der Bf. eine änderung der Bewertung. Eine solche kann aber - wie schon ausgeführt - wegen Beibehaltung der Wertverhältnisse 1935 nicht zugelassen werden. Zugegeben ist jedoch, daß möglicherweise die heutigen Ertragsverhältnisse im Hopfenbau von Finanzamtsbezirk zu Finanzamtsbezirk und auch von Gemeinde zu Gemeinde keine so großen Unterschiede mehr aufweisen, als sie die Richtlinien 1941 unter Berücksichtigung der damals bestehenden Verhältnisse enthalten. Dieser Umstand kann jedoch nicht zu einer Verwerfung der Richtlinien führen, da - wie schon gesagt - auch hinsichtlich der Bemessung von Zuschlägen und Abschlägen am Vergleichswerte die Wertverhältnisse vom 1. Januar 1935 zugrunde zu legen sind. Bei dieser Berechnung entspricht der vorgenommene Zuschlag einer Steigerung der Ertragsfähigkeit des Betriebes um ... DM im Jahre. Daß dieser Betrag über einen nachhaltig erzielbaren Ertrag am Feststellungszeitpunkte hinausgeht, ist nicht dargetan.
Fundstellen
Haufe-Index 410763 |
BStBl III 1963, 318 |
BFHE 1964, 1 |
BFHE 77, 1 |