Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Einen in der Person des Erblassers entstandenen und von diesem gemäß § 10 d EStG absetzbaren Verlust kann der Erbe absetzen, soweit der Erblasser den Verlust noch hätte geltend machen können.
Der Senat folgt der einschränkenden Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs in dieser Frage nicht.
Normenkette
EStG § 10d
Tatbestand
Die Mutter des Bg. ist als Kommanditistin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt gewesen und hat im Jahre 1954 aus dieser Beteiligung einen Verlust gehabt, den sie für das Jahr 1956 gemäß § 10 d EStG noch mit rund 57.000 DM hätte geltend machen können. Ende 1955 ist sie jedoch gestorben und von dem Bg. beerbt worden. Der Bg. machte für 1957 den Verlust als Sonderausgabe geltend. Während das Finanzamt den Verlustabzug ablehnte, ließ das Finanzgericht ihn zu. Es stellte fest, daß der Verlust, auch wenn er bereits für das Jahr 1956 geltend gemacht worden wäre, für das Jahr 1957 immer noch in Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte (16.031 DM) abzüglich der bereits abgezogenen Sonderausgaben zur Verfügung stehe, und setzte dementsprechend die Einkommensteuer auf 0 DM herab.
Entscheidungsgründe
Die Rb. des Vorstehers des Finanzamts hat keinen Erfolg.
Nach § 10 d EStG 1957 können Verluste aus Gewerbebetrieb unter bestimmten Voraussetzungen in den fünf Jahren, die auf das Jahr der Entstehung des Verlustes folgen, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden. Daß diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben sind, ist unstreitig. Streitig ist lediglich, ob an Stelle seiner Mutter auch der Bg. als Erbe zur Geltendmachung des Verlustabzugs berechtigt ist.
Dem Vorsteher des Finanzamts ist zuzugeben, daß nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs der Verlustabzug nur von dem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden kann, der den Verlust erlitten hat, und daß der Erbe des Steuerpflichtigen zur Geltendmachung nur befugt ist, wenn er - das trifft für den Streitfall nicht zu - mit dem Steuerpflichtigen zusammen veranlagt worden war (Urteil des Reichsfinanzhofs VI 433/40 vom 2. Juli 1941, RStBl 1941 S. 658, mit übersicht über die Rechtsprechung des Reichsfinanzhofs; ferner Abschn. 115 Abs. 2 EStR 1956/1957). In übereinstimmung mit dem Finanzgericht folgt der Senat aber dieser Rechtsprechung nicht, sondern gewährt den Verlustabzug.
Der Erbe tritt bürgerlich-rechtlich (§ 1922 BGB) in vollem Umfange in die Rechtsstellung des Erblassers. Dies gilt grundsätzlich auch steuerrechtlich; z. B. gehen die Steuerschulden des Erblassers auf den Erben über (§ 8 des Steueranpassungsgesetzes); Bescheide, die dem Erblasser gegenüber ergangen sind, muß der Erbe gegen sich gelten lassen (§ 119 Abs. 2 AO); der Erbe ist, wenn zum Nachlaß ein Gewerbebetrieb gehört, für die einkommensteuerliche Gewinnermittlung an die Wertansätze der letzten Bilanz des Erblassers gebunden (§ 7 Abs. 1 EStDV 1956/1957). In dieser Linie liegt auch das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 166/59 U vom 2. März 1961 (BStBl 1961 III S. 458, Slg. Bd. 73 S. 528), das die Frage, ob beim Erben Reparaturen an einem ererbten Grundstück Erhaltungsaufwand sind, nach denselben Grundsätzen wie beim Erblasser beurteilt.
Dieser Stellung des Erben entspricht es, auch das Recht des Verlustabzugs auf ihn übergehen zu lassen. Von dem übergang auf den Erben sind zwar höchstpersönliche Rechte des Erblassers ausgeschlossen (Palandt, 20. Aufl., Bem. 3 b zu § 1922 BGB, S. 1439). Aus der Einstellung des Verlustabzugs unter die Sonderausgaben ergibt sich aber nicht etwa, daß das Recht zum Verlustabzug nur dem Steuerpflichtigen, der den Verlust erlitten hat, zustehen und mit dessen Tode erlöschen soll. Die Einstellung des Verlustabzugs unter die Sonderausgaben besagt vielmehr nur, daß der Verlust erst nach der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen wird, daß seine Berücksichtigung also nicht die Gewinnermittlung (die Ermittlung der Einkünfte) als solche betrifft. Dem entspricht, daß das Recht des Verlustabzugs, wenn die Voraussetzungen für das Entstehungsjahr erfüllt waren, nicht mehr davon abhängt, ob die Buchführung, deren Ordnungsmäßigkeit für das Verlustjahr erforderlich ist, auch später noch ordnungsmäßig ist oder ob der Gewerbebetrieb überhaupt fortgeführt wird.
Der Verlustabzug soll dem Steuerpflichtigen, der den Verlust erlitten hat, einen gewissen Ausgleich dafür gewähren, daß der Verlust sich im Entstehungsjahr nicht oder nur teilweise durch Verrechnung mit anderen Einkünften auswirken konnte. Soweit ein absetzbarer Verlust bleibt, braucht der Steuerpflichtige die Einkünfte der Folgejahre nicht zu versteuern. Der Steuerpflichtige kann das Recht des Verlustabzugs nicht abtreten. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck des § 10 d EStG 1957, der den Steuerpflichtigen bei seiner Einkommensermittlung begünstigen will. Diesem Sinn und Zweck widerspricht aber nicht, die Vergünstigung auch dem (testamentarischen oder gesetzlichen) Erben zuzugestehen, da sich in dessen Person die Einkunftsgrundlagen des Erblassers fortsetzen. Davon gehen auch die Urteile des Senats VI 57/55 U vom 1. März 1957 (BStBl 1957 III S. 135, Slg. Bd. 64 S. 358) und VI 204/59 U vom 5. Februar 1960 (BStBl 1960 III S. 140, Slg. Bd. 70 S. 374) aus, die dem Erben gestatten, die Vermögensteuer und die Kirchensteuer, die er für den Erblasser zahlt, bei sich als Sonderausgabe abzusetzen. Daß sich durch den Wechsel des Berechtigten die Verhältnisse ändern können, z. B. hinsichtlich des Familienstandes oder der Höhe der Einkünfte, ist nicht so gewichtig, daß dies der Anerkennung des Verlustabzugs in der Person des Erben entgegenstünde, zumal sich die änderungen auch zuungunsten des Erben auswirken können.
Nach alledem ist der Senat mit dem Finanzgericht der Auffassung, daß auch der Erbe zur Geltendmachung eines in der Person des Erblassers entstandenen Verlustes berechtigt ist, soweit der Erblasser ihn noch hätte geltend machen können. Weil der Erblasser den Verlustabzug geltend machen kann, auch wenn er den Gewerbebetrieb nicht fortführt, kann man - was das Finanzgericht offengelassen hat - auch beim Erben nicht die Fortführung des Betriebs des Erblassers zur Voraussetzung des Abzugs eines in der Person des Erblassers begründeten Verlustes machen. Wohl aber ist beim Erblasser und beim Erben Voraussetzung, daß der Verlust auch wirklich von ihnen getragen wird (Urteil des Senats VI 66/59 U vom 17. Februar 1961, BStBl 1961 III S. 230, Slg. Bd. 72 S. 630).
Fundstellen
Haufe-Index 410500 |
BStBl III 1962, 386 |
BFHE 1963, 328 |
BFHE 75, 328 |