Leitsatz (amtlich)
Ist ein Steuerpflichtiger krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht, kann er die dadurch entstehenden Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung geltend machen. Hat der Steuerpflichtige seinen normalen Haushalt aufgelöst, sind seine Aufwendungen um die Haushaltsersparnis zu mindern. Die Haushaltsersparnis ist durch einen Vergleich der Pflegeheimkosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts und nicht durch einen Vergleich mit den Kosten eines Altenheims zu ermitteln.
Normenkette
EStG § 33
Verfahrensgang
Schleswig-Holsteinisches FG |
Tatbestand
Die Klägerin war im Streitjahr 1973 84 Jahre alt. Sie erlitt im Dezember 1972 einen Schlaganfall (Gehirnschlag), der anhaltende Sprachstörungen und Gedächtnisschwächen zur Folge hatte. Außerdem führte eine zunehmende Augenerkrankung zu ihrer fast völligen Erblindung. Sie konnte nach dem Schlaganfall ihr Bett nicht mehr verlassen und Nahrung nicht mehr selbständig aufnehmen.
Nach kurzem Aufenthalt im Krankenhaus wurde die Klägerin auf ärztliches Anraten ab Mitte Februar 1973 in der Pflegestation einer Alters- und Pflegepension untergebracht. Den bis dahin mit ihrer Tochter gemeinsam geführten Haushalt gab sie auf. Im September 1973 wurde die Klägerin in die Pflegeabteilung eines anderen Pflegeheims verlegt.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 1973 machte die Klägerin sämtliche Kosten des Aufenthalts in den beiden Pflegeheimen für 1973 in Höhe von 12 354 DM als außergewöhnliche Belastung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) berücksichtigte bei der Einkommensteuerveranlagung jedoch nur den jeweiligen Differenzbetrag zwischen den Kosten eines normalen Altenheimaufenthalts und denen eines Aufenthalts in der Pflegestation desselben Heims sowie Transportkosten aus Anlaß der Verlegung der Klägerin.
Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte zum Teil Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in dem in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1977 S. 479 (EFG 1977, 479) veröffentlichten Urteil im wesentlichen aus: Die Unterbringung der Klägerin in den Pflegeheimen sei krankheitsbedingt gewesen; die Aufwendungen für den Pflegeheimaufenthalt seien deshalb zwangsläufig. Das die Unterbringung auslösende Ereignis sei auch außergewöhnlich. Eine krankheitsbedingte ständige Pflegebedürftigkeit sei für ältere Menschen keine typische Erscheinung, vielmehr die Ausnahme. Gleichwohl sei die Klägerin durch die Pflegeheimkosten nur insoweit außergewöhnlich belastet, als ihre Aufwendungen die üblichen (gewöhnlichen) Lebenshaltungskosten überstiegen. Die Aufwendungen für eine krankheitsbedingte Unterbringung auf einer Pflegestation eines Altenheims seien nicht den Kosten eines Krankenhauses gleichzusetzen. Werde ein Steuerpflichtiger vorübergehend in einem Krankenhaus untergebracht, halte er in aller Regel während dessen seinen eigenen Hausstand aufrecht. Anders liege der Streitfall, in dem die Klägerin ihren bisherigen Hausstand aufgegeben habe.
Gleichwohl könne es, so führt das FG weiter aus, sich der Auffassung des FA nicht anschließen, daß zur Ermittlung der außergewöhnlichen Belastung die Kosten für die Unterbringung auf der Pflegestation mit denen für einen Altenheimaufenthalt zu vergleichen seien; die krankheitsbedingte Mehrbelastung der Klägerin bestehe vielmehr in der Differenz zwischen den Pflegeheimkosten und den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Einpersonenhaushaltes mit mittlerem Einkommen. Die Kosten eines solchen Haushalts seien zu schätzen. Für das Streitjahr 1973 sei - aufgrund statistischer Unterlagen - der Aufwand für Wohnungsmiete, Elektrizität, Heizung, Ernährung, Haushaltsführung, Körper- und Gesundheitspflege mit monatlich 400 DM anzusetzen. Da die Klägerin seit Mitte Februar 1973 in Pflegeheimen untergebracht gewesen sei, habe sie im Streitjahr also geschätzte Lebenshaltungskosten von 10 1/2 Monaten mal 400 DM = 4 200 DM erspart, so daß sich die Aufwendungen im Sinne von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf 8 154 DM (12 354 DM abzüglich 4 200 DM) beliefen. Das FG setzte demgemäß unter Berücksichtigung der zumutbaren Eigenbelastung der Klägerin ihre Einkommensteuer herab.
Mit der Revision rügt das FA unrichtige Anwendung des § 33 EStG. Es führt aus, die Unterbringung alter Menschen in einem Altenheim sei heute eine typische Erscheinung geworden und somit üblich. Der Mehraufwand der Klägerin bestehe deshalb lediglich in dem Unterschied zwischen den Pflegeheimkosten und den Kosten für eine Unterbringung in einem Altenheim.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Krankheitskosten grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung im Sinne von § 33 EStG - vermindert um die zumutbare Eigenbelastung - abziehbar (vgl. zuletzt Urteil vom 22. Juni 1979 VI R 43/76, BFHE 128, 230, BStBl II
1979, 646). Zu den unmittelbaren Krankheitskosten gehören die Kosten, die zum Zwecke der Heilung einer Krankheit oder - in der Person des Kranken selbst - mit dem Ziel aufgewendet werden, die Krankheit erträglich zu machen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1. Dezember 1978 VI R 149/75, BFHE 126, 302, BStBl II 1979, 78). Zu den berücksichtigungsfähigen Krankheitskosten rechnen also nicht nur Kosten für medizinische Leistungen, sondern auch Pflegekosten, wenn der Aufenthalt im Pflegeheim ausschließlich krankheitsbedingt ist (vgl. BFH-Urteil vom 12. Januar 1973 VI R 207/71, BFHE 108, 500, BStBl II 1973, 442). Dagegen sind nach dem zuletzt genannten BFH-Urteil Aufwendungen für die Unterbringung in einem normalen Altenheim keine Krankheits-, sondern übliche Lebenshaltungskosten.
Im Streitfall hat das FG für den BFH bindend (§ 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -) festgestellt, daß die Klägerin krankheitsbedingt in den Pflegeheimen untergebracht war. Die Aufwendungen für diese Unterbringung sind deshalb dem Grunde nach als Krankheitskosten im Sinne von § 33 EStG zu beurteilen.
2. Bei einem Krankenhausaufenthalt stellen nur die Mehrkosten die gegenüber der normalen Lebensführung entstehen, eine Belastung dar; gleichzeitig ersparte Aufwendungen mindern folglich grundsätzlich die außergewöhnliche Belastung (BFH-Urteil vom 26. Juli 1957 VI 155/55 U, BFHE 65, 298, BStBl III 1957, 347). Der erkennende Senat hat jedoch im Urteil in BFHE 128, 230, BStBl II 1979, 646, die Handhabung der Finanzverwaltung, bei einem Krankenhausaufenthalt keine Haushaltsersparnis anzurechnen, gebilligt und sie auch auf den Fall der Unterbringung in einem Pflegeheim übertragen. Dies erscheint für Fälle gerechtfertigt, in denen der Steuerpflichtige seinen normalen Hausstand, etwa weil er mit einer baldigen Rückkehr aus dem Pflegeheim rechnet oder weil er seinen normalen Haushalt noch nicht auflösen konnte, weiterführt und deshalb mit den Fixkosten des Hausstandes weiter belastet ist.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des FG hat die Klägerin mit ihrer Unterbringung im Pflegeheim im Februar 1973 ihren bisherigen Hausstand aufgelöst. Sie hatte deshalb die üblichen Kosten eines normalen Hausstandes nicht mehr zu tragen. Zu Recht hat daher das FG eine Haushaltsersparnis der Klägerin berücksichtigt. Zutreffend ist das FG dabei nicht, wie es das FA begehrt von einem Ansatz der Kosten eines Altenheims, sondern von dem eines üblichen Haushalts ausgegangen. Denn nach § 33 EStG liegt eine außergewöhnliche Belastung vor, wenn die Aufwendungen des Steuerpflichtigen diejenigen vergleichbarer Bevölkerungskreise zwangsläufig übersteigen. Aufwendungen sind also als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, soweit sie höher als die der überwiegenden Mehrzahl der in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Steuerpflichtigen sind. Entgegen der Auffassung des FA ist nicht davon auszugehen, daß Steuerpflichtige des Bevölkerungskreises der Klägerin im Alter regelmäßig ein Altenheim aufsuchen. Deshalb ist die Mehrbelastung eines Steuerpflichtigen, der krankheitsbedingt in einem Altenpflegeheim untergebracht ist, nur durch einen Vergleich dieser Unterbringungskosten mit den Kosten eines entsprechenden privaten Haushalts zu ermitteln. Daß nicht alle älteren Menschen in ein Altenheim ziehen, zeigen gerade auch die tatsächlichen Verhältnisse des Streitfalles. Die 84jährige Klägerin war vor ihrem krankheitsbedingten Aufenthalt im Krankenhaus und anschließend im Pflegeheim eben nicht in einem Altenheim untergebracht; vielmehr führte sie nach den Feststellungen des FG bis dahin gemeinsam mit ihrer Tochter einen Hausstand. Deshalb ist ihre Haushaltsersparnis in Höhe der üblichen Kosten eines Einpersonenhaushalts anzusetzen. Ob das FG diese Kosten zutreffend geschätzt hat, kann dahingestellt bleiben, da das FA die Schätzung nicht angegriffen hat. Der Senat sieht deshalb keine Veranlassung, diese Schätzung zu beanstanden. Ob auch andere Schätzungsmaßstäbe zulässig wären, z. B. ein bestimmter Vomhundertsatz des jeweiligen Einkommens des Steuerpflichtigen, kann der Senat im vorliegenden Fall dahingestellt sein lassen.
Fundstellen
Haufe-Index 413425 |
BStBl II 1981, 23 |
BFHE 1981, 381 |