Leitsatz (amtlich)
Die Zerlegungssperre des § 387 Abs. 3 Satz 4 AO (jetzt § 189 Satz 3 AO 1977) greift auch dann nicht ein, wenn eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung schon vor Erlaß des Steuermeßbescheids beantragt wurde.
Normenkette
AO § 387 Abs. 3
Gründe
Die mit der Revision erhobene Rüge eines Verstoßes gegen § 387 Abs. 3 Satz 4 der AO ist nicht begründet. Nach der genannten Vorschrift in der von der Rechtsprechung hierzu getroffenen Auslegung (vgl. Beschluß des Senats vom 7. März 1957 IV 288/55 U, BFHE 64, 479, BStBl III 1957, 178) findet, wenn der Anspruch einer Gemeinde auf einen Anteil am Steuer- oder Steuermeßbetrag unberücksichtigt geblieben ist, gleichwohl eine (erstmalige oder abweichende) Zerlegung nicht mehr statt, wenn seit Bestandskraft des zu zerlegenden Steuer- oder Meßbetrags ein Jahr vergangen ist, es sei denn, daß vor Ablauf des Jahres ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. jetzt auch § 189 Satz 3 AO 1977). Diese Zerlegungssperre greift im Streitfall wegen der für die Gemeinde D am 3. Januar 1966, 30. November 1967 und 8. Januar 1969 gestellten Anträge nicht ein. Abgesehen davon, daß hinsichtlich der Meßbetragsbescheide 1965 und 1966, wie das FG zutreffend festgestellt hat, mit den Schreiben vom 3. November 1967 und 8. Januar 1969 Zerlegungsanträge für die Gemeinde D vorliegen, die vor Ablauf eines Jahres nach Bestandskraft der Meßbetragsbescheide gestellt wurden, stimmt der Senat der Vorinstanz auch darin zu, daß es bei sinnvoller Auslegung des § 387 Abs. 3 Satz 4 AO genügen muß, wenn bis zum Ablauf der dort genannten Frist ein Antrag überhaupt gestellt worden ist, ohne daß es darauf ankommt, ob der Antrag vor oder nach dem Erlaß des Bescheides über den zu zerlegenden Betrag gestellt wurde. Der Sinn der Frist ist darin zu sehen, daß es bei der Zerlegung bleiben soll, wenn bis zum Ablauf der Frist kein (weiterer) Zerlegungsanspruch geltend gemacht wurde. Dieser Fall liegt aber auch dann nicht vor, wenn eine Gemeinde schon vor Bescheiderlaß einen Anspruch auf den Steuermeßbetrag erhoben hat. Anderenfalls müßte die Gemeinde, da sie, sollte sie trotz ihres Antrags (wieder) übergangen werden, vom Erlaß des Meßbetragsbescheids nichts erfährt, vorsorglich in Jahresabständen immer wieder Zerlegungsanträge stellen, um die Zerlegungssperre zu vermeiden. Das kann mit der Vorschrift des § 387 Abs. 3 Satz 4 AO nicht gewollt sein. Auch der Wortlaut der Bestimmung spricht für die von der Vorinstanz vertretene Auslegung. Da im Streitfall hinsichtlich aller Meßbetragsbescheide vor Ablauf der Jahresfrist, wenn auch zum Teil schon vor Bescheiderlaß, entsprechende Anträge gestellt worden sind, stand die Vorschrift des § 387 Abs. 3 Satz 4 AO einer Zerlegung nicht entgegen.
Fundstellen
Haufe-Index 72634 |
BStBl II 1978, 120 |
BFHE 1978, 309 |