Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuer/Kfz-Steuer/sonstige Verkehrsteuern

 

Leitsatz (amtlich)

Der Senat bleibt bei seiner Rechtsprechung, wonach Baukostenzuschüsse nach § 7 c EStG 1951 und 1953, die von Gesellschaftern gegeben sind, der Gesellschaftsteuer unterliegen (vgl. Entscheidung des Bundesfinanzhofs II 182/55 U vom 10. Dezember 1952, Slg. Bd. 57 S. 101, BStBl 1953 III S. 39, StRK KapVStG § 2 R. 7). Das Urteil des Bundesfinanzhofs III 75/54 S vom 28. August 1954 (Slg. Bd. 59 S. 248, BStBl 1954 III S. 306, StRK ErbStG § 3 R. 10) steht dem nicht entgegen.

 

Normenkette

KVStG § 2/3/b; KVStG § 2/1/4/a

 

Tatbestand

Die am 28. April 1952 gegründete Beschwerdeführerin (Bfin.) betreibt "die Errichtung von Wohnungen, die hinsichtlich Größe, Ausstattung und Miete den Steuerbegünstigungsvorschriften entsprechen" (ß 3 des Gesellschaftsvertrages). Nach den Feststellungen des Prüfers hat die KG, an der die Gesellschafter der Bfin. als Gesellschafter beteiligt sind, der Bfin. während des Prüfungszeitraums (1952 und 1953) Baukostenzuschüsse gemäß § 7 c des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1951 und 1953 in Höhe von 84.000 DM gegeben, die zur Errichtung eines Wohnhauses verwendet worden sind. Das Finanzamt sah diese Zuschüsse als freiwillige Leistungen der Gesellschafter an die Bfin. an, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, und forderte unter Bezugnahme auf § 2 Ziff. 3 zu b des Kapitalverkehrsteuergesetzes (KapVStG) in Verbindung mit § 4 KapVStG die Gesellschaftsteuer in Höhe von 2.520 DM (= 3 v. H. von 84.000 DM).

Das Finanzgericht wies die Sprungberufung der Bfin. gegen die Steuerfestsetzung als unbegründet zurück, weil die Zuschußgewährung entgegen der Auffassung der Bfin. geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte i. S. von § 2 Ziff. 3 zu b KapVStG zu erhöhen.

 

Entscheidungsgründe

Auch die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist ohne Erfolg.

Ob Leistungen geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, beurteilt sich allein nach der objektiven Auswirkung dieser Leistungen auf das Gesellschaftsvermögen. Es kann schlechterdings nicht bestritten werden, daß die Vermögenslage einer Kapitalgesellschaft durch die der Gesellschaft verbleibenden Zuschüsse eine Verbesserung erfährt. Die Bfin. gibt selbst zu, daß die Zuschüsse sich in einen Substanzwert verwandelt hätten, in dem sich der Wert der Zuschüsse widerspiegele. Es ist nun nicht möglich, auf der einen Seite das Vorhandensein eines Wertes, soweit er auf die Zuschüsse zurückzuführen ist, anzuerkennen, auf der anderen Seite aber das Vorhandensein eines solchen Wertes zu verneinen. Allerdings sind die Zuschüsse bei ihrer Hingabe mit einer Auflage belastet, nämlich mit der Auflage, für den Gesellschaftszweck verwendet zu werden. Wenn nun der Gesellschaftszweck in der Errichtung von in der Ertragsfähigkeit beschränkten Häusern besteht, dann macht dieser Zweck die Zuschußleistung noch nicht zu einer solchen, die nicht geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, denn ohne diese Zuschüsse würde das Gesellschaftsvermögen geringer sein. Nicht nur eine Leistung, die einen Ertrag erbringt, sondern auch eine Leistung, die zur Zeit keinen oder einen nur geminderten Ertrag erbringt, stellt einen Vermögenszuwachs dar, der geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Im übrigen hat der erkennende Senat bereits in den Gründen der Entscheidung II 182/52 U vom 10. Dezember 1952 (Slg. Bd. 57 S. 101, Bundessteuerblatt - BStBl - 1953 III S. 39, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK - , Kapitalverkehrsteuergesetz § 2 Rechtsspruch 7) ausgeführt, das Gesetz erfordere nicht, daß sich durch die Leistungen der Gesellschafter das Vermögen der Kapitalgesellschaft in gleichem Umfange erhöht, wie sich das Vermögen der Gesellschafter durch die Leistung vermindert. An der Tatsache, daß durch die sogenannten 7 c)- Zuschüsse das Vermögen der Gesellschaft einen Zuwachs erfährt, wird auch nichts dadurch geändert, daß sich die Zuschüsse zugunsten der Mieter auswirken. Da die Zuschüsse der Gesellschaft verbleiben, kann auch keine Rede davon sein, daß sie vermögensmäßig nur einen durchlaufenden Posten darstellen. Die Bfin. macht geltend, daß die Zahlung der Zuschüsse mit einer Auflage verknüpft sei, die wiederum den Wert der Zuschüsse verbrauche oder übersteige. Die Auflage bestehe in der Verwendung der Zuschüsse zum Bau von Mietwohnungen, bei denen hinsichtlich der Höhe der Mieten für den Vermieter eine Bindung nach oben vorliege, so daß die sonst für die Errichtung der Wohnungen aufgewendeten Mittel eine Wertminderung erleiden würden, wenn diese nicht durch die Zuschüsse ausgeglichen werden würde. Dieser Ausgleich hebe den Wert der Zuschüsse wieder auf. Dieser Hinweis geht fehl. Es ist nicht angängig, den den Zuschüssen innewohnenden Wert den sonstigen Mitteln, die für die Errichtung des Hauses verwendet werden, zuzurechnen und auf diesem Wege das Vorhandensein eines Wertes für die Zuschüsse selbst zu verneinen, also auf Kosten des Wertes der Zuschüsse den Wert der sonstigen Geldmittel entsprechend höher anzunehmen. Hiernach sind die Zuschüsse freiwillige Leistungen, die geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Ob diese Beurteilung mit den Gründen der Entscheidung des Bundesfinanzhofs III 75/54 S vom 28. August 1954 (Slg. Bd. 59 S. 248, BStBl 1954 III S. 306, StRK, Erbschaftsteuergesetz § 3 Rechtsspruch 10) in jeder Hinsicht vereinbar ist, kann dahingestellt bleiben. Mit der Entscheidung selbst steht sie im Ergebnis jedenfalls im Einklang. Denn nur dann, wenn die Zuschüsse der Gesellschafter keine Schenkung oder freigebige Zuwendung i. S. von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind, können sie der Gesellschaftsteuer unterliegen. Im übrigen verneint auch diese Entscheidung keineswegs schlechthin, daß mit den Zuschüssen dem Zuschußempfänger Werte zugeführt werden. Die Entscheidung, die lediglich auf den durch die Rendite bedingten Wert der Wohnungsbauten abstellt, hält nur bei dieser Abstellung und auch nur aus der einkommensteuerlichen Behandlung der Zuschüsse heraus "keinen beachtlichen Zufluß beim Empfänger" für gegeben. Es mag sein, daß einkommensteuerlich sich die Zuschüsse für den Empfänger "gewissermaßen" als durchlaufende Posten darstellen, vermögensmäßig jedoch - und das ist für die gesellschaftsteuerliche Beurteilung entscheidend - sind sie für die Gesellschaft kein durchlaufender Posten.

Auch der Hinweis der Bfin. auf die Begründung des Urteils des erkennenden Senats II 56/52 S vom 7. Mai 1952 (Slg. Bd. 56 S. 468, BStBl 1952 III S. 181, StRK, Kapitalverkehrsteuergesetz § 3 Rechtsspruch 2) geht fehl. Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Begründung dieses Urteils zu einer Verneinung der Gesellschaftsteuerpflicht für die 7 c)- Zuschüsse zwingt. Das KapVStG unterwirft freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an die Gesellschaft als Haupttatbestand in vollem Umfang der Gesellschaftsteuer, wenn sie geeignet sind, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft hingegen unterliegen als sogenannter Ersatztatbestand der Gesellschaftsteuer nur dann, wenn sie eine nach der Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzen. Die Nichterhebung von Gesellschaftsteuer für Darlehen eines Gesellschafters an die Gesellschaft, die keine nach der Sachlage gebotene Kapitalzuführung ersetzen, bedeutet keine gesellschaftsteuerliche Besserstellung der sogenannten 7 c)- Darlehen gegenüber den sogenannten 7 c)- Zuschüssen. Die Erhebung von Gesellschaftsteuer für echte Darlehen würde vielmehr dem Grundgedanken des Gesellschaftsteuerrechts, das die Kapitalbildung der Gesellschaftsteuer unterwirft, widersprechen. Die gesellschaftsteuerlich unterschiedliche Behandlung der Zuschüsse und der echten Baudarlehen beruht also auf dem Gesetz. Von einer Ungleichmäßigkeit und Unbilligkeit in der Besteuerung kann daher keine Rede sein. Daran wird auch nichts dadurch geändert, daß der Senat in der genannten Entscheidung die vom Finanzgericht angesichts der Besonderheit der Finanzierung des sozialen Wohnungsbaus für richtig gehaltene Abgrenzung des Teils der Darlehen, der nicht als Ersatz für eine nach der Sachlage gebotene Kapitalzuführung anzusehen ist, gebilligt hat. Es war daher zu erkennen wie geschehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 408620

BStBl III 1957, 52

BFHE 64, 135

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