Entscheidungsstichwort (Thema)
Ort der Geschäftsleitung einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Die Geschäftsleitung (der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) einer Gesellschaft befindet sich regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet. Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers, notfalls dessen Wohnsitz befindet.
Normenkette
AO 1977 § 10; BerlinFG § 21 Abs. 2
Tatbestand
I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), einer GmbH, die Körperschaftsteuerermäßigung nach § 21 Abs.2 des Berlinförderungsgesetzes (BerlinFG) zusteht bzw. ob die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift ihre "Geschäftsleitung ausschließlich in Berlin (West)" hat.
Die Klägerin hat ihren handelsrechtlichen Sitz in Berlin (West). In Hamburg wird ein Büro unter der Wohnadresse des Gesellschafter-Geschäftsführers unterhalten, dessen Ehefrau dort Kontorarbeiten erledigt.
Die Klägerin führt als persönlich haftende Gesellschafterin die Geschäfte einer GmbH & Co. KG, die über ein langfristig vermietetes …lager in Berlin (West) verfügt, wo ein technischer Betriebsleiter nebenberuflich tätig ist. Der Mieter des …lagers ist in Hamburg ansässig und schlägt den Inhalt nur in Abständen von jeweils einigen Jahren um.
Die Klägerin erhält von der KG einen jährlichen Gewinnvoraus für die Übernahme der persönlichen Haftung und einen Ersatz ihrer Geschäftsführungskosten und sonstigen im Interesse der Gesellschaft getätigten Aufwendungen.
Die Klägerin erzielte daneben in den Streitjahren (1985 und 1986) in geringerem Umfang Erlöse für Leistungen an eine andere GmbH & Co. KG, bei deren Komplementär-GmbH derselbe Geschäftsführer wie bei der Klägerin tätig war.
Der Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin darf nach seinem Anstellungsvertrag auch für andere Unternehmen tätig sein und seinen Arbeitsort selbst bestimmen. In der Schlußklausel heißt es allerdings, daß Hamburg Erfüllungsort ist.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt ―FA―) versagte in dem auf § 164 Abs.2 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützten Körperschaftsteueränderungsbescheid für 1985 und im Körperschaftsteuerbescheid für 1986 die Berlinpräferenz. Der Einspruch blieb erfolglos.
Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unbegründet abgewiesen.
Mit der Revision rügt die Klägerin Verletzung materiellen und formellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Einspruchsentscheidung vom 26.August 1988 die Körperschaftsteuerbescheide für 1985 und 1986 vom 23.Februar 1988 dahingehend abzuändern, daß die Körperschaftsteuer unter Berücksichtigung einer Steuerermäßigung gemäß § 21 Abs.2 BerlinFG für 1985 um 11 614 DM und für 1986 um 29 543 DM niedriger festgesetzt wird.
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs.2 der Finanzgerichtsordnung ―FGO―).
1. Die Verfahrensrüge, das FG habe die schriftsätzlich angebotene Befragung des Geschäftsführers zu dessen Anwesenheitstagen in Berlin pflichtwidrig unterlassen, greift nicht durch, nachdem der Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht wiederholt worden ist (vgl. § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozeßordnung ―ZPO―) und das FG die behauptete Anwesenheit in seiner Entscheidung berücksichtigt hat. Weiterer Ausführungen bedarf es hierzu nicht (Art.1 Nr.8 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ―BFHEntlG―).
2. Eine Körperschaftsteuerermäßigung nach § 21 Abs.2 BerlinFG kann der Klägerin nicht gewährt werden.
a) Diese Vorschrift setzt voraus, daß die Körperschaft "ihre Geschäftsleitung und ihren Sitz ausschließlich in Berlin (West)" hat.
b) Es kann hier dahinstehen, inwieweit die Anforderungen an den Umfang der Geschäftsleitung im Niedrigsteuergebiet nach dieser Vorschrift über den Tatbestand des Orts der Geschäftsleitung nach § 10 AO 1977 hinausgehen, insbesondere, ob sich aus dem Adverb "ausschließlich" ergibt, daß es neben Berlin (West) keinen weiteren Ort geben darf, von dem aus zu einem gewissen Teil regelmäßig an der Geschäftsleitung mitgewirkt wird (vgl. die ständige Rechtsprechung des FG, z.B. rechtskräftiges Urteil vom 28.März 1988 VIII 356/86, Entscheidungen der Finanzgerichte ―EFG― 1988, 547).
c) Im vorliegenden Fall fehlt es für die Streitjahre bereits an der Voraussetzung der Geschäftsleitung im Niedrigsteuergebiet nach deren Definition in § 10 AO 1977 als "Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung".
Dieser befindet sich dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Bei einer an mehreren Orten tätigen Geschäftsführung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung da, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutungsvollste Stelle befindet. Entscheidend ist, wo nach den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles dauernd die für die Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden (Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 21.September 1989 V R 55/84, BFH/NV 1990, 353, 354; V R 32/88, BFH/NV 1990, 688). Für die Beurteilung sind Art und Umfang, Struktur und Eigenart des Unternehmens zu berücksichtigen. Bei einer Gesellschaft befindet sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung regelmäßig an dem Ort, an dem die zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person die ihr obliegende geschäftsführende Tätigkeit entfaltet (BFH-Urteil vom 29.April 1987 X R 6/81, BFH/NV 1988, 63, 64). Dies ist bei einer GmbH im allgemeinen der Ort, wo sich das Büro ihres Geschäftsführers befindet (BFH-Urteil vom 29.April 1987 X R 16/81, BFH/NV 1988, 64, 65). Bei einer Aufteilung in kaufmännische und technische Leitung kommt es nicht auf die oberste (technische) Betriebsleitung, sondern darauf an, wo sich das kaufmännische Büro, notfalls auch der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers befindet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.Oktober 1965 III C 175/64, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1966, 278, 279; des Reichsfinanzhofs vom 3.Juli 1934 I A 129/33, RStBl 1934, 1078).
d) Das FG hat in tatsächlicher Hinsicht ―für den Senat gemäß § 118 Abs.2 FGO bindend― festgestellt, daß dem Gesellschafter- Geschäftsführer in den Streitjahren ein Büro für die Wahrnehmung seiner kaufmännischen Aufgaben nicht in Berlin, sondern nur in seiner Wohnung in Hamburg zur Verfügung stand und daß dort die Geschäftsunterlagen aufbewahrt, die Korrespondenz geführt und sonstige Kontorarbeiten erledigt wurden. Diese Merkmale erlauben den Schluß, daß sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung in Hamburg befand.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die im Zusammenhang mit den Sachinvestitionen der KG in Berlin erbrachten technischen Leistungen in ihrer Bedeutung die kaufmännischen Leistungen bei der GmbH mit kleiner kaufmännischer Organisation überragten (vgl. BFH-Urteil vom 3.August 1977 I R 128/75, BFHE 123, 188, 190, BStBl II 1977, 857 zu 1.) und ob sich der Gesellschafter- Geschäftsführer an einer Reihe von Tagen (1985: 15 Tage, 1986: 32 Tage) in Berlin aufgehalten hat. Selbst wenn dort nicht nur Besprechungen mit dem technischen Betriebsleiter über anstehende geringfügige Angelegenheiten geführt, sondern z.B. auch Gesellschafterversammlungen der KG abgehalten oder Kontakte mit nahestehenden Unternehmen gepflegt wurden, kann nicht daran vorbeigesehen werden, daß die Geschäftsreisen von Hamburg aus inhaltlich vorbereitet werden mußten und sich dort die Unterlagen des Geschäftsführers befanden, die ihm als Grundlage für evtl. kaufmännische Entscheidungen dienten. Unter diesen Umständen verbleibt es bei der Geschäftsleitung am Ort des Wohnbüros des Geschäftsführers ohne Berücksichtigung der kurzfristigen Ortswechsel (vgl. FG Bremen, Urteil vom 20.März 1975 II 98/73, EFG 1975, 384; ferner Hessisches FG, Urteil vom 8.Juli 1959 IV 1083/57, EFG 1959, 346, 347). Im übrigen können Einzelmaßnahmen auf Geschäftsreisen wegen des der Geschäftsleitung innewohnenden Merkmals der Dauer nicht maßgebend sein (vgl. oben zu c und Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 5.Juli 1973 VII ZB 2/73, Monatsschrift für Deutsches Recht 1973, 844; vom 18.März 1965 VII ZB 16/64, BGHZ 43, 344, 351).
Die von der Klägerin angeführten Gesichtspunkte, daß die für ihre Geschäftsleitung in den Streitjahren angefallenen kaufmännischen Aufgaben in weit geringerer Zeit als den vom Geschäftsführer in Berlin verbrachten Aufenthalten hätten erledigt werden können und daß ihr Geschäftsführer in Hamburg und anderswo zugleich leitende Funktionen für andere Unternehmen wahrzunehmen gehabt habe, führen zu keiner anderen Beurteilung, solange seine kaufmännische Tätigkeit in Berlin nicht von einem dortigen Büro ausging und er dort nicht über ein solches erreichbar war (vgl. Urteil in BFH/NV 1988, 64, 65).
3. Der Änderung der steuerlichen Behandlung durch das FA stand kein von ihm geschaffener Vertrauenstatbestand entgegen.
Eine verbindliche Zusage i.S. von §§ 204 ff. AO 1977 aufgrund einer Außenprüfung oder eine sonstige verbindliche Auskunft wurde nicht erteilt.
Ein anderer nach dem auch im Steuerrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben zu beachtender Vertrauenstatbestand liegt ebenfalls nicht vor. Nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich aus der früheren, auch aufgrund von Außenprüfungen vorgenommenen Beurteilung keine Bindung des FA für die Zukunft (vgl. das ―ebenfalls zu § 21 Abs.2 BerlinFG ergangene― Senatsurteil vom 28.Februar 1990 I R 120/86, BFHE 160, 96, 99, BStBl II 1990, 553). Die Weitergewährung der Präferenz kann die Klägerin ferner nicht unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden langjährigen Behandlung durch das FA erreichen (vgl. Senatsurteil vom 25.April 1990 I R 78/85, BFH/NV 1990, 630).
Fundstellen
Haufe-Index 63561 |
BFH/NV 1991, 41 |
BStBl II 1991, 554 |
BFHE 164, 164 |
BFHE 1992, 164 |
BB 1991, 1322 |
BB 1991, 1322-1323 (LT) |
DB 1991, 1429 (LT) |
DStR 1991, 814 (KT) |
HFR 1991, 609 (LT) |
StE 1991, 208 (K) |