Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
Macht der Ersterwerber eines Kaufeigenheims nach dem Erwerb für die weitere Ausgestaltung des Hauses Aufwendungen, die ihrer Art nach Herstellungskosten sind, so können sie nach § 7 b Abs. 3, Abs. 5 EStG 1961 erhöht abgeschrieben werden.
Die Kosten für eine mit Schrauben an einem Zementsockel befestigte Waschmaschine, die der Ersterwerber eines Kaufeigenheims nach dem Erwerb des Hauses anschafft, sind Aufwendungen für Hausrat und daher nicht nach § 7 b EStG abschreibungsfähig.
Normenkette
EStG § 7b/3; EStG § 7b/5; EStG § 7b/4
Tatbestand
Streitig ist, ob die Kosten für eine mit vier Schrauben an einem Zementsockel befestigte Waschmaschine, die die Bf. im Jahre 1962 angeschafft und in ihrem im Jahre 1961 erworbenen Kaufeigenheim aufgestellt haben, zu den nach § 7 b EStG 1961 abzugsfähigen Aufwendungen gehören. Das Finanzamt erkannte bei der Einkommensteuerveranlagung für 1962 die von den Bf. in der Einkommensteuererklärung vorgenommene Einbeziehung der Kosten der Waschmaschine in die Bemessungsgrundlage für die erhöhte Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 b EStG nicht an. Der Einspruch und die Berufung der Bf. hatten keinen Erfolg.
Das Finanzgericht führte aus, die Waschmaschine der Bf. sei kein wesentlicher Bestandteil des Hauses im Sinn der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB geworden, da die Verbindung mit dem Sockel durch Lösen der Schrauben leicht beseitigt werden könne. Wenn die Maschine nach bürgerlichem Recht nicht Teil des Hauses sei, könne dies auch nicht für die Anwendung des § 7 b EStG der Fall sein.
Die Bf. wiederholen mit der Rb. ihre Auffassung, die Kosten ihrer mit Steinschrauben an einem Zementsockel befestigten und durch einen starren Anschluß an das Wasserleitungsnetz angeschlossenen Waschmaschine gehörten zu den Herstellungskosten ihres Einfamilienhauses. Sie seien deshalb auch nach § 7 b EStG abschreibungsfähig, da alle übrigen Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift gegeben seien.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
Die Bf. können grundsätzlich erhöhte Abschreibungen nach § 7 b Abs. 3 EStG 1961 für das von ihnen im Jahre 1961 erworbene Kaufeigenheim beanspruchen. Bemessungsgrundlage für diese Abschreibungen sind die Anschaffungskosten des Eigenheims, also der gegenüber dem Bauherrn im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis des Hauses. Herstellungskosten, die ein Ersterwerber nach dem Erwerb eines Kaufeigenheimes selbst noch aufwendet, z. B. für den späteren Bau einer Garage oder für ähnliche Ergänzungen des Hauses, gehören nicht zu diesen Anschaffungskosten. Da in § 7 b EStG zwischen den als Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 in Betracht kommenden Herstellungskosten des Bauherrn und den nach Abs. 3 zugrunde zu legenden Anschaffungskosten eines Ersterwerbers unterschieden wird, käme nach dem Wortlaut des § 7 b Abs. 3 EStG eine erhöhte AfA für die von den Bf. als Herstellungskosten bezeichneten Aufwendungen für die Waschmaschine schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Durch das Gesetz zur änderung steuerlicher Vorschriften auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag und des Verfahrensrechts vom 18. Juli 1958 (BGBl 1958 I S. 473, BStBl 1958 I S. 412) ist jedoch § 7 b EStG ein Abs. 5 angefügt worden, der Bestimmungen über die Nachholung von erhöhten Absetzungen und insbesondere über die Einbeziehung von nachträglichen Herstellungskosten in die erhöhte AfA nach § 7 b Abs. 1 EStG enthält. Diese Bestimmungen gelten nach dem letzten Satz des Absatzes 5 für die nach § 7 b Abs. 3 EStG begünstigten Ersterwerber entsprechend. Im Schrifttum (Längsfeld, Erhöhte Absetzungen für Wohngebäude, 2. Auflage, S. 133) wird diese Ergänzung der erhöhten Abschreibungsmöglichkeiten für Ersterwerber dahin ausgelegt, daß sie Aufwendungen, die sie zur Erweiterung oder Verbesserung ihrer erworbenen Kleinsiedlung, ihres Kaufeigenheims sowie einer Eigentumswohnung oder eines Dauerwohnrechts nach dem Erwerb des Hauses oder der Wohnung machen, in die ihnen nach § 7 b Abs. 3 EStG 1961 zustehende erhöhte AfA einbeziehen können, wenn es sich bei den Aufwendungen um Herstellungskosten im Sinne des Einkommensteuerrechts handelt. Der Senat tritt dieser Auslegung bei. Sie entspricht dem Zweck des § 7 b EStG, auch solche Aufwendungen in die Bemessungsgrundlage der erhöhten AfA einzubeziehen, die nicht gleich bei der Fertigstellung gemacht wurden, sondern erst später, als der Ersterwerber hierzu wirtschaftlich in der Lage war. Dabei geht es oft um Aufwendungen für Garagen, deren Bau zunächst aus finanziellen Gründen zurückgestellt wurde. Da viele der nach § 7 b Abs. 3 EStG begünstigten Ersterwerber erfahrungsgemäß der wirtschaftlich schwächeren Bevölkerung angehören, ist die Ausdehnung der Abschreibungsmöglichkeit nach § 7 b Abs. 3 EStG auf die nach dem Ersterwerb des begünstigten Hauses aufgewendeten Herstellungskosten auch sozial gerechtfertigt.
Die Bf. könnten daher die erhöhte AfA in Anspruch nehmen, sofern man ihre Aufwendungen als Herstellungskosten des Gebäudes ansehen könnte. Das ist jedoch nicht der Fall. Der Senat hat im Urteil VI 46/62 U vom 27. November 1962 (BStBl 1963 III S. 117, Slg. Bd. 76 S. 320) entschieden, daß die Kosten einer transportablen Waschmaschine nicht zu den Herstellungskosten eines nach § 7 b EStG abschreibungsfähigen Wohnhauses gehören. Das gleiche gilt nach dem Urteil VI 111/64 U vom 15. Januar 1965 (BStBl 1965 III S. 192) für Sockel-Waschmaschinen. Die Ausführungen der Bf. veranlassen den Senat nicht zu einer änderung dieser Auffassung. Danach sind die Kosten der von den Bf. beschafften Waschmaschine Aufwendungen für Hausrat. Als solche gehören sie nicht zu den nach § 7 b EStG erhöht abschreibungsfähigen Aufwendungen. Die Rb. gegen die Vorentscheidung, die zu dem gleichen Ergebnis gelangt ist, kann daher keinen Erfolg haben.
Fundstellen
Haufe-Index 411621 |
BStBl III 1965, 381 |
BFHE 1965, 368 |
BFHE 82, 368 |