Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendige Beiladung im Gewinnfeststellungsverfahren
Leitsatz (NV)
Ist im Verfahren der einheitlichen Gewinnfeststellung streitig, wer an dem Gewinn einer Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, so ist nicht nur der Gesellschafter klagebefugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, dessen Beteiligung streitig ist, sondern jeder Gesellschafter.
Normenkette
FGO § 48 Abs. 1, § 60 Abs. 3
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG. Sie wurde zum 1. Juli 1973 gegründet. An ihr waren die A- GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin mit 3 v. H. und Frau A als Kommanditistin mit 97 v. H. beteiligt. Alleinige Gesellschafterin der GmbH war Frau A, Geschäftsführer war ihr Ehemann, der Beigeladene. Das Anlagevermögen ihres Betriebs hatte die Klägerin vom Beigeladenen zum Teil durch Kaufvertrag erworben und zum Teil gepachtet.
Nach einer Außenprüfung bei der Klägerin vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) die Auffassung, der Beigeladene sei in den Streitjahren Mitunternehmer der Klägerin gewesen. Er erließ entsprechend geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Jahre 1973 bis 1976, in denen er die dem Beigeladenen zugeflossenen Gehälter, Zinsen und Pachtentgelte den Einkünften der Klägerin gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG hinzurechnete.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit ihrer - vom FG zugelassenen - Revision beantragt die Klägerin sinngemäß, die Vorentscheidung und die Einspruchsentscheidung aufzuheben und die angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheide 1973 bis 1976 in der Weise zu ändern, daß bei der Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Beigeladene nicht als Mitunternehmer behandelt wird. Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Der Antrag des Beigeladenen entspricht dem der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO). Das angefochtene Urteil hätte ohne vorherige Beiladung der Gesellschafter nicht ergehen dürfen.
Gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte zum Verfahren beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. In Angelegenheiten, die einen einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheid betreffen, kommt eine Beiladung nur dann in Betracht, wenn die Mitberechtigten nach § 48 Abs. 1 FGO klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Die Entscheidung der Frage, ob der Beigeladene in den Streitjahren Mitunternehmer der Klägerin war, kann gegenüber allen Mitunternehmern der Klägerin nur einheitlich ergehen (Urteile des BFH vom 28. November 1974 I R 62/74, BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209; vom 4. August 1976 I R 66/74, BFHE 121, 129, 132, BStBl II 1977, 309). Die Klagebefugnis der Gesellschafter folgt aus § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Denn durch die Feststellung, wer an dem Gewinn einer Personengesellschaft als Mitunternehmer beteiligt ist, wird nicht nur derjenige ,,berührt", dessen Beteiligung streitig ist, sondern jeder Gesellschafter, und zwar unabhängig davon, ob die Entscheidung Einfluß auf die Höhe seines Gewinnanteils haben kann (Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 48 Anm. 7). Auch wenn die Anteile der Gesellschafter am Gewinn der Klägerin außer Streit stehen, müssen sie die Möglichkeit haben, eigene Vorstellungen zu der Frage geltend zu machen, ob der Beigeladene einkommensteuerrechtlich als Mitunternehmer anzusehen ist (BFH-Urteil vom 29. September 1981 VIII R 90/79, BFHE 134, 505, BStBl II 1982, 216).
Das Fehlen der notwendigen Beiladung ist als Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens auch ohne Verfahrensrüge zu beachten (BFHE 114, 167, BStBl II 1975, 209).
Der Senat kann daher die Frage, ob der Beigeladene in den Streitjahren Mitunternehmer der Klägerin war, nicht prüfen. Die Sache geht vielmehr zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück, das die unterlassene Beiladung der Gesellschafter nachholen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 413928 |
BFH/NV 1987, 372 |