Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkommensteuer, Lohnsteuer, Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden, steht der Freibetrag des § 13 Abs. 3 Satz 2 EStG nur insoweit zu, als er die nach Durchschnittsätzen im Sinne der Verordnung vom 2. Juni 1949 ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht übersteigt.

EStG 1949 §§ 2 Abs. 3 Ziff. 1, 13 Abs. 1 und 3; Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949 § 8

 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, 3; VOL § 8 Abs. 1-2

 

Tatbestand

Streitig ist allein die Frage, ob der Freibetrag des § 13 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dem Beschwerdeführer (Bf.) in voller Höhe mit 1.000 DM zusteht.

Der Bf. hat neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und aus Vermietung und Verpachtung noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, weil er auf eigenem Land Weinbau und Landwirtschaft betreibt. Der gesamte Betrieb ist als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet. 21,46 Ar sind weinbaumäßig genutzt. Von ihnen stehen 15 Ar im Ertrag, wogegen der Rest (6,46 Ar) seit Jahren brach liegt. Während der Gewinn aus dem Betrieb der reinen Landwirtschaft nach der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft vom 2. Juni 1949, also nach Durchschnittsätzen festgestellt wurde, hat das Finanzamt den Gewinn aus Weinbau nicht nach Durchschnittssätzen, sondern nach dem überschuß der Einnahmen über die Ausgaben besonders ermittelt.

Das Finanzamt hat nur einen Freibetrag von 300 DM vom Einkommen abgezogen. Das entspricht der Höhe der Einkünfte aus Landwirtschaft, die nach Durchschnittsätzen ermittelt sind. Das Finanzamt hat sich hierbei auf Abschnitt 129 Abs. 1 Satz 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) II / 1948 und 1949 gestützt.

Der Bf. ist der Auffassung, daß diese Bestimmung mit dem Gesetz nicht im Einklang steht.

Die Sprungberufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht hat die Zurückweisung des Rechtsmittels im wesentlichen wie folgt begründet: Welche Einkünfte das Einkommensteuerrecht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft rechnet, sei aus § 2 Abs. 3 letzter Satz und § 13 Abs. 1 EStG zu entnehmen. Nach Ziffer 1 dieser Vorschrift fielen darunter sowohl die Gewinne aus dem Betrieb von Landwirtschaft als auch aus Weinbau. Das Finanzamt habe die gesamten Einkünfte aus dem landwirtschaftlichen Betrieb des Bf. also zu Recht den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zugerechnet.

Für die Ermittlung der Höhe dieser Einkünfte sei es gleichfalls zu Recht nach § 8 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft (VOL) verfahren. Da der Betrieb des Bf. als landwirtschaftlicher Betrieb bewertet worden sei, seien die Bestimmungen der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft auf ihn grundsätzlich ohne Rücksicht darauf anzuwenden, ob zu dem Betrieb außer landwirtschaftlich genutzten Flächen noch andere Betriebsteile, z. B. weinbaumäßig genutzte Flächen, gehörten (8 Abs. 1 VOL).

Letzteres gelte jedoch nicht uneingeschränkt. Der Betrieb des Bf. stelle eine Ausnahme dar. Denn zu dem landwirtschaftlichen Betrieb gehörten weinbaumäßig genutzte Flächen von mehr als 0,2 ha, von denen 0,15 ha im Ertrag gestanden hätten. Daher sei der Gewinn aus diesen weinbaumäßig genutzten Flächen nach § 8 Abs. 2 VOL zu ermitteln. Daraus folge, daß der Bf. jedenfalls "insoweit" nicht zu den nichtbuchführenden Land- und Forstwirten gehöre, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 Abs. 1 (hier insbesondere Ziff. 1) EStG nach Durchschnittsätzen ermittelt werden. Da nach dem Sinn der Vorschrift davon ausgegangen werden müsse, daß § 13 Abs. 3 Satz 2 EStG für denselben Kreis von nichtbuchführenden Landwirten gelte wie Satz 1 Dieser Bestimmung, fehle es an der Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 1.000 DM, "soweit" die in Rede stehenden Einkünfte besonders ermittelt worden sind. Nur wenn der Umfang des Weinbaues die Grenzen des § 8 Abs. 2 VOL nicht erreicht oder überschritten hätte, wären die gesamten landwirtschaftlichen Einkünfte nach Durchschnittsätzen zu ermitteln gewesen.

Der Gesetzgeber habe mit der änderung des § 13 Abs. 3 EStG durch dessen Neufassung vom 10. August 1949, die vom 1. Januar 1949 an gelte (§ 51 Ziff. 1 EStG), klar zum Ausdruck gebracht, daß er die bisher gewährte Steuervergünstigung den buchführenden Land- und Forstwirten ebensowenig wie denjenigen nichtbuchführenden belassen will, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nicht nach Durchschnittsätzen ermittelt werden. Mit dieser gesetzlichen Verschlechterung müßten sich die betroffenen Kreise abfinden.

Im Rechtsbeschwerdeverfahren hat der Bf. im wesentlichen seine bisherigen Ausführungen wiederholt. Er vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die von den Vorbehörden der Verordnung über die Aufstellung von Durchschnittsätzen für die Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft gegebene Auslegung mit den klaren Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes nicht im Einklang stehe. Nach § 8 VOL seien die Bestimmungen dieser Verordnung auf Betriebe anzuwenden, die bei der Einheitsbewertung als landwirtschaftliche Betriebe bewertet worden seien. Das gelte auch dann, wenn zu dem Betrieb außer landwirtschaftlich genutzten Flächen noch andere Betriebsteile gehörten, die bei der Einheitsbewertung besonders bewertet worden seien. Die Worte "vorbehaltlich des Abs. 2" könnten sich nur darauf beziehen, daß der Gewinn aus bestimmten Teilen anders berechnet wird.

 

Entscheidungsgründe

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) ist unbegründet.

Ab 1. Januar 1949 steht der Freibetrag nach § 13 Abs. 3 (1.000 DM) nur noch den nichtbuchführenden Land- und Forstwirten zu, deren Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittsätzen ermittelt werden. Das Finanzgericht hat frei von Rechtsirrtum ausgeführt, daß nach § 8 Abs. 2 VOL der Gewinn aus den weinbaumäßig genutzten Flächen gesondert zu ermitteln ist, da diese Flächen die in dieser Vorschrift gezogenen Grenzen erreicht haben. Daraus ergibt sich, daß die Gewinne des Bf. aus dem Weinbau nicht zu den Einkünften gehören, die nach § 13 Abs. 1 EStG nach Durchschnittsätzen ermittelt werden. Würde man zulassen, daß der Teil des Freibetrages, der den nach Durchschnittsätzen ermittelten Gewinn aus Landwirtschaft übersteigt, auf den Gewinn aus Weinbau verrechnet wird, so würde dieser Teil des Freibetrages Einkünften zugute kommen, für die es ab 1. Januar 1949 einen Freibetrag nicht mehr gibt. Dies ist nach dem klaren Wortlaut und nach dem Sinn des § 13 Abs. 3 EStG nicht statthaft. Die Bestimmungen des Abschnitt 129 EStR II / 1948 und 1949 sowie 1950 stehen daher insoweit mit dem Gesetz nicht in Widerspruch.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407513

BStBl III 1952, 307

BFHE 1953, 802

BFHE 56, 802

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