Leitsatz (redaktionell)

Die in § 14 Abs.1 Nr.3 UStG 1967 bezeichneten Angaben brauchen nicht Inhalt der für den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers nach § 15 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 erforderlichen Rechnung des Leistenden zu sein. In der Rechnung muß jedoch durch Angaben tatsächlicher Art zum Ausdruck kommen, daß die gesondert ausgewiesene Steuer auf Lieferungen oder sonstigen Leistungen des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger beruht.

 

Normenkette

UStG 1967 § 14 Abs. 1 Nr. 3, § 15 Abs. 1 Nr. 1

 

Gründe

Parallelentscheidung (im Volltext): BFH, Urteil v. 24.04.1986 - V R 138/78 (V)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1132206

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