Leitsatz (amtlich)
Der im BFH-Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76 (BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455) aufgestellte Grundsatz, daß vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abziehbar seien, gilt nicht, soweit die Aufwendungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen als des ursprünglich geplanten Hauses gehören.
Normenkette
EStG §§ 21, 9, 7
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist technischer Angestellter. Im Streitjahr 1973 schloß er mit einer Baubetreuungsfirma einen Vertrag über den Kauf eines Grundstücks und eines darauf zu errichtenden Wohnhauses (Einfamilienhaus-Doppelhaushälfte) und zahlte in Erfüllung des Vertrages auf das Gebäude 59 100 DM voraus. Außerdem entrichtete er den Grundstückskaufpreis von 20 100 DM und wurde als Grundstückseigentümer im Grundbuch eingetragen. Nach Aushub der Baugrube und Herstellung einer Fundamentplatte wurden die Bauarbeiten eingestellt. Die Baubetreuungsfirma meldete im Jahre 1974 Konkurs an, dessen Eröffnung das Amtsgericht jedoch am 21. Januar 1975 mangels Masse ablehnte.
Der Kläger machte den Betrag von 59 100 DM nachträglich zu seiner Steuererklärung für das Jahr 1973 als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) lehnte den Abzug ab. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos, weil das FA die Einbuße als Vermögensverlust betrachtete.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit folgender Begründung statt: Es könne kein Zweifel bestehen, daß der Kläger den fraglichen Betrag aufgewandt habe, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen, gleichgültig, ob er das geplante Wohnhaus vermieten oder selbst benutzen wollte. Es handele sich daher um vorweggenommene Werbungskosten i. S. des § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG). Eine Verteilung nach § 7 EStG auf die Nutzungsdauer komme wegen der Unmöglichkeit der Nutzung nicht in Betracht, so daß der Kläger entsprechend der Regel des § 11 EStG sämtliche Aufwendungen sofort geltend machen könne. Es handele sich nicht um einen bloßen Vermögensverlust, wie das FA annehme. Inwieweit der Kläger durch den Aushub der Baugrube und den Guß der Fundamentplatte einen Gegenwert erlangt habe und ob er diesen Gegenwert nutzen könne, brauche nicht entschieden zu werden, weil selbst bei der Annahme eines Wertes von 10 000 DM die Einkommensteuer auf null DM festzusetzen sei.
Hiergegen richtet sich die Revision des FA mit folgender Begründung:
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, denen das FG die Vorgänge zugerechnet habe, blieben Vermögensveränderungen grundsätzlich außer Betracht. Der Kläger könne daher die in seiner privaten Sphäre entstandenen Verluste steuerlich nicht geltend machen. Eine Ausnahme bestehe nur für Wirtschaftsgüter, die zur Erzielung steuerlicher Einnahmen genutzt werden. Diese Nutzung setze mindestens wirtschaftliches Eigentum voraus. Derartiges Eigentum habe der Kläger allenfalls an der Fundamentplatte erlangt. Ob der für die Herstellung dieser Platte erforderliche Betrag sofort oder auf die Nutzungsdauer verteilt abzuziehen sei, hänge davon ab, ob und wann die Platte ganz oder teilweise wertlos geworden sei. Die für die Platte geleistete Zahlung habe das FG lediglich aufgrund von Vermutungen auf 10 000 DM bemessen, ohne jedoch zur Frage der Entwertung der Platte Stellung zu nehmen. Hierin liege ein Mangel in der Sachaufklärung.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 13. November 1973 VIII R 157/70 (BFHE 110, 556, BStBl II 1974, 161) komme nicht zum Zuge, weil in dieser Entscheidung lediglich Planungskosten als vorweggenommene Werbungskosten anerkannt worden seien, nicht aber erfolglose Aufwendungen. Außerdem setze sich die Entscheidung nicht mit dem vom Gesetzgeber gewollten Gegensatz zwischen den durch Vermögensvergleich zu ermittelnden Einkünften und denen, die durch Überschußrechnung zu ermitteln seien, auseinander.
Das FA beantragt, das Urteil des FG Berlin aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung abnutzbarer Wirtschaftsgüter, nicht aber vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung des Grund und Bodens als Werbungskosten abziehbar (§§ 21, 9, 7 EStG), wie der Senat in seinem Urteil vom 14. Februar 1978 VIII R 9/76 (BFHE 125, 153, BStBl II 1978, 455) entschieden hat. Die vergeblichen Aufwendungen zur Anschaffung oder Herstellung eines Hauses dürfen nach diesem Urteil allerdings erst in dem Veranlagungszeitraum abgezogen werden, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, daß es zu keiner Verteilung des Aufwands nach § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG kommen kann. Ob diese Voraussetzung bereits im Streitjahr 1973 erfüllt war, wird das FG noch untersuchen. Dabei wird es auch prüfen, ob der Kläger seine Absicht, ein Wohnhaus errichten zu lassen, aufgegeben hat und die Aufwendungen deshalb nicht - teilweise oder ganz - zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines anderen als des ursprünglich geplanten Hauses gehören, deren sofortigem Abzug dann wiederum § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG entgegenstünde (vgl. BFH-Urteil vom 11. März 1976 IV R 176/72, BFHE 119, 240, BStBl II 1976, 614).
Fundstellen
Haufe-Index 72939 |
BStBl II 1979, 14 |
BFHE 1979, 18 |