Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer Verfahrensrecht/Abgabenordnung Steuerliche Betriebsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Zur Auslegung eines Rechtsmittelantrags und zur Pflicht des Finanzgerichts, einen Steuerpflichtigen zu sachgemäßen Anträgen zu veranlassen, besonders wenn es erkennt, daß der Steuerpflichtige bei seinem Antrag von einer falschen Rechtsauffassung ausgeht.
Normenkette
EStG § 10d; AO § 243 Abs. 1, §§ 204-205, 246
Tatbestand
In der Einkommensteuererklärung 1956 beantragte der Bf., von seinen absetzbaren gewerblichen Verlusten aus den Jahren 1954 und 1955 nur einen Teil von 208.943 DM zu berücksichtigen, weil in seinen gewerblichen Einkünften 1956 ein Veräußerungsgewinn enthalten sei und der ermäßigte Steuersatz des § 34 EStG nicht zum Zuge käme, wenn der Verlust voll abgesetzt würde. Das Finanzamt veranlagte den Bf. zu 0 DM Steuer; die Verluste der Vorjahre hatte es dabei aber entgegen dem Antrag des Bf. voll mit 488.010 DM abgesetzt.
Die Sprungberufung führte zu einer Verböserung, indem das Finanzgericht eine Einkommensteuer von 63.854 DM festsetzte. Das Finanzgericht führte aus, der Bf. könne entgegen seiner Auffassung nach § 10 d EStG Verluste, die er nicht bei der ersten Gelegenheit abgezogen habe, nicht bei der Veranlagung für spätere Jahre abziehen. Er sei aber auch nicht verpflichtet, von § 10 d EStG Gebrauch zu machen. Demnach könne, weil der Bf. nur den Abzug von 208.943 DM beantrage, auch nur dieser Betrag abgezogen werden.
Mit seiner Rb. rügt der Bf. Verletzung des § 10 d EStG und Verfahrensmängel. Er führt zunächst aus, er könne entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nur einen Teil des Verlustes abziehen. Keinesfalls hätte aber das Finanzgericht ohne weiteres verbösern dürfen. Im Hinblick auf die inzwischen bekanntgewordenen Entscheidungen des Bundesfinanzhofs VI 243/60 U vom 17. Februar 1961 (BStBl 1961 III S. 232) und I 189/59 S vom 15. November 1960 (BStBl 1961 III S. 80) hält der Bf. nunmehr seine Rb. nur noch wegen der Verböserung aufrecht.
Entscheidungsgründe
Die Rb. muß zur Aufhebung der Vorentscheidung führen.
Das Finanzgericht hat zutreffend angenommen, daß ein Steuerpflichtiger, der einen Verlust nach § 10 d EStG abziehen kann und die Möglichkeit aus § 10 d EStG nutzen will, kein Wahlrecht hat, für welchen Veranlagungszeitraum der Verlust berücksichtigt werden soll (Urteil des Senats VI 243/60 U a. a. O.).
Zu Recht beanstandet der Bf. aber, daß das Finanzgericht ihn auf die geplante Verböserung vor Erlaß des Urteils rechtzeitig hätte hinweisen müssen. Der Antrag des Bf., einen Teil des abzugsfähigen Verlustes zu berücksichtigen, verlor seinen Sinn, wenn dadurch eine höhere Einkommensteuer entstand. Den Umständen nach mußte das Finanzgericht bei verständiger Auslegung des Antrags annehmen, daß der Antrag auf der Voraussetzung beruhte, daß die Aufteilung des Verlustes rechtlich möglich war. Hielt das Finanzgericht aber die vom Bf. verlangte Aufteilung für rechtlich unzulässig, so mußte es den Bf. darauf hinweisen, daß sein Antrag unter dieser Voraussetzung nicht sachgemäß war. Wenn es nicht von vornherein unterstellen wollte, daß der Bf. seinen Antrag so aufgefaßt haben wollte, daß er eine möglichst niedrige Einkommensteuer zu zahlen habe, so hätte es mindestens auf eine entsprechende änderung des Antrags hinwirken müssen. Die Pflicht ergibt sich aus der richterlichen Aufgabe, auf eine richtige Besteuerung hinzuwirken und den Steuerpflichtigen, der das Gericht anruft, um eine Herabsetzung der Steuer zu erreichen, nicht statt dessen mit einer Erhöhung der Steuer zu überraschen (vgl. §§ 204 Abs. 1, 243 Abs. 1 und 276 Abs. 2 AO). Auf die Pflicht der Behörden, die Steuerpflichtigen zu sachgemäßer Antragstellung zu veranlassen, hat der Senat schon im Urteil VI 175/59 U vom 22. Januar 1960 (BStBl 1960 III S. 178, Slg. Bd. 70 S. 474) hingewiesen. Siehe dazu auch Berger "Fürsorgepflicht des Finanzamts gegenüber dem Steuerpflichtigen" in Neue Wirtschafts- Briefe Fach 2 S. 943 ff., besonders Seite 947.
Die Vorentscheidung war danach wegen des Verfahrensmangels aufzuheben. Da die Sache spruchreif ist, kann der Senat gemäß § 296 Abs. 3 AO selbst entscheiden und die Sprungberufung gegen den Steuerbescheid des Finanzamts als unbegründet zurückweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 410203 |
BStBl III 1961, 546 |
BFHE 1962, 768 |
BFHE 73, 768 |