Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonstiges Bewertung Bewertung/Vermögen-/Erbschaft-/Schenkungsteuer Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer

 

Leitsatz (amtlich)

Die beschränkte Abgabepflicht zur Soforthilfeabgabe erstreckt sich - entsprechend wie bei beschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 77 BewG - auf im Währungsgebiet befindliches Vermögen einer außerhalb derselben ansässigen Kommanditgesellschaft als Betriebsvermögen nur dann, wenn es einem im Währungsgebiet betriebenen Gewerbe dient und hierfür im Währungsgebiet eine Betriebstätte unterhalten wird oder ein ständiger Vertreter bestellt ist.

Für die beschränkte Abgabepflicht gelten insoweit einschränkende Grundsätze gegenüber der unbeschränkten Abgabepflicht, der eine Kommanditgesellschaft mit den ihr gehörigen Wirtschaftsgütern als Betriebsvermögen grundsätzlich uneingeschränkt unterliegt.

Ein einer außerhalb des Währungsgebiets ansässigen Kommanditgesellschaft gehöriges gemischtgenutztes Grundstück im Währungsgebiet, das lediglich durch Vermietung von Wohn- und anderen Räumen genutzt wird, dient nicht einem im Währungsgebiet betriebenen Gewerbe, sondern der Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen. Es unterliegt der Soforthilfeabgabe daher beschränkt nicht als Betriebsvermögen, sondern als Grundvermögen.

 

Normenkette

SHG § 4 Abs. 1; BewG § 77 Abs. 2 Ziff. 3, § 121/2/3, § 56/1, § 97/1, § 56 Abs. 2, § 97/3; StAnpG § 16

 

Tatbestand

Der Erblasser der Beschwerdeführer (Bf.) ist Teilhaber der X. KG in Berlin gewesen. Dieser Firma gehört das streitige gemischt genutzte Grundstück in D.

Die Vorbehörden haben den Erblasser der Bf. wegen seines Anteils an dem genannten, zum Betriebsvermögen des Berliner Unternehmens gehörigen Grundstück auf Grund des § 4 Abs. 1 des Soforthilfegesetzes (SHG) nach Maßgabe des auf den 1. Januar 1935 festgestellten Einheitswertes beschränkt zur Soforthilfeabgabe herangezogen. Das Finanzgericht hat ausgeführt, das Grundstück gehöre zum Betriebsvermögen des Berliner Unternehmens nach § 56 Abs. 1 Ziff. 7 des Bewertungsgesetzes (BewG), weil alle Wirtschaftsgüter, die Kommanditgesellschaften gehörten, zu deren Betriebsvermögen zu rechnen seien. Hierbei komme es nicht darauf an, ob die Wirtschaftsgüter dem gewerblichen Betriebe tatsächlich dienten. Deshalb unterlägen sie der Soforthilfeabgabe beschränkt auch dann, wenn innerhalb des Währungsgebiets mit ihnen ein besonderes Gewerbe nicht ausgeübt werde. Für die Annahme der Abgabepflicht spiele es im vorliegenden Falle keine Rolle, daß es sich lediglich um ein Mietgrundstück handle. Der Verwalter des Grundstücks, der die Mieten einziehe, sei ständiger Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 SHG. Damit seien die Voraussetzungen für die Abgabepflicht innerhalb des Währungsgebietes erfüllt.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde (Rb. ) der Bf., die die Abgabepflicht bestreiten; das Grundstück sei kein Vermögen, das einem im Währungsgebiet betriebenen Gewerbe diene; auch sei der Verwalter des Grundstücks kein ständiger Vertreter im Sinne des Gesetzes.

 

Entscheidungsgründe

Die beschränkte Abgabepflicht der Bf. hinsichtlich des Anteils an dem gemischtgenutzten Grundstück in D ist zu bejahen, wenngleich aus anderen als den vom Finanzgericht angeführten Gründen.

Das Finanzgericht hat das Grundstück als im Währungsgebiet belegenes Betriebsvermögen erachtet und es deshalb der beschränkten Abgabepflicht unterworfen. Als abgabepflichtiges Betriebsvermögen im Währungsgebiet gilt jedoch nach § 4 Abs. 1 Satz 2 SHG bei gewerblichen Betrieben, deren Geschäftsleitung oder Sitz sich nicht im Währungsgebiet befindet, nur solches Vermögen, das einem im Währungsgebiet betriebenen Gewerbe dient. Es ist weiterhin erforderlich, daß eine Betriebstätte oder ein ständiger Vertreter im Währungsgebiet vorhanden ist (vgl. § 16 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG -). Keine dieser Voraussetzungen ist im streitigen Falle erfüllt. Das Grundstück dient nicht einem im Währungsgebiet betriebenen Gewerbe; die bloße Vermietung von Wohnungen und anderen Räumen stellt keinen gewerblichen Betrieb dar. Es handelt sich hier vielmehr um die Verwaltung und Nutzung von Grundvermögen.

Auf dem Gebiet des SHG können für die Fragen der beschränkten Abgabepflicht keine anderen Grundsätze als diejenigen des BewG gelten. Dessen § 77 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2 entspricht der hier behandelte § 4 Abs 1 Satz 2 SHG mit der Maßgabe, daß an die Stelle von "Inland" der Begriff "Währungsgebiet" tritt. Demnach sind Wirtschaftsgüter im Währungsgebiet, die einer außerhalb desselben ansässigen Kommanditgesellschaft gehören, für den Bereich des SHG wie des BewG kein Betriebsvermögen, falls die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 SHG oder des § 77 Abs. 2 Ziff. 3 Satz 2 BewG nicht erfüllt sind (vgl. Urteil des Reichsfinanzhofs III 94/42 vom 6. August 1942 in Steuerrechtskartei zu Reichsbewertungsgesetz - RBewG - 1934 § 77 Rechtsspruch 5; a. M. Kühne, SHG, 3. Aufl. S. 35). Für die beschränkte Abgabepflicht gelten insoweit einschränkende Grundsätze gegenüber der unbeschränkten Abgabepflicht, der eine Kommanditgesellschaft mit den ihr gehörigen Wirtschaftsgütern als Betriebsvermögen grundsätzlich uneingeschränkt unterliegt. Der Gesetzgeber hat im übrigen diesem Unterschied, der sich schon aus den oben angeführten Vorschriften ergibt, in § 56 Abs. 2 BewG, der nach § 3 Abs. 1 Ziff. 3 SHG auch auf dem Gebiet der Soforthilfeabgabe gilt, noch besonderen gesetzlichen Ausdruck verliehen.

Der Anteil an dem streitigen gemischtgenutzten Grundstück unterliegt daher der beschränkten Abgabepflicht zur Soforthilfeabgabe nicht als Betriebsvermögen, sondern als Grundvermögen. Der Antrag der Bf., den anteiligen Grundbesitz, da er kein Betriebsvermögen sei, überhaupt nicht der Soforthilfeabgabe zu unterwerfen, ist nicht gerechtfertigt; denn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 2 SHG unterliegt Grundvermögen der beschränkten Abgabepflicht. Es würde gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Besteuerung verstoßen, wenn die Frage der Abgabepflicht von Grundbesitz im Währungsgebiet verschieden behandelt würde, je nachdem der außerhalb des Währungsgebiets ansässige Eigentümer ein Privatmann oder eine Kommanditgesellschaft ist.

Die Rb. ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 307 der Reichsabgabenordnung.

 

Fundstellen

Haufe-Index 407764

BStBl III 1953, 324

BFHE 1954, 88

BFHE 58, 88

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