Leitsatz (amtlich)
1. Ergeht in einem mehrere Veranlagungszeiträume umfassenden Revisionsverfahren ein Vorbescheid, kann der Antrag auf mündliche Verhandlung auf einen der mehreren Veranlagungszeiträume beschränkt werden.
2. Ist einer Zuführung von Mitteln zum Betriebsvermögen der Charakter einer Einlage abzusprechen, kann ihre Rückführung in das Privatvermögen nicht den Charakter einer Entnahme haben.
Normenkette
FGO §§ 90, 121; EStG §§ 4-5, 10a
Tatbestand
Der Senat hat unter dem 24. Juni 1970 einen die streitigen Veranlagungszeiträume 1961 bis 1963 betreffenden Vorbescheid erlassen, demgegenüber die Revisionskläger form- und fristgerecht "nur in der Einkommensteuersache 1961" mündliche Verhandlung beantragt haben.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision führt für den Veranlagungszeitraum 1961 zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur anderweiten Festsetzung der Steuer.
1. Soweit die Vorschriften der FGO durch die Dispositionsmaxime bestimmt sind, geben sie in § 90 FGO dem Kläger das Recht, gegen einen Vorbescheid des FG, der mehrere Verwaltungsakte des gleichen Beklagten und - als Beispiel - der gleichen Steuerart betrifft (wie im Streitfall die Einkommensteuerbescheide 1961 bis 1963), hinsichtlich des einen Veranlagungszeitraums den Vorbescheid anzunehmen, hinsichtlich des zweiten Veranlagungszeitraums mündliche Verhandlung zu beantragen und hinsichtlich des dritten Veranlagungszeitraums Revision beim BFH einzulegen.
Daß dies so ist, entspricht dem Recht des Klägers, mehrere Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist (§ 43 FGO), und dem Recht des Gerichts, mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung zu verbinden und wieder zu trennen (§ 73 FGO). Dabei erfordert die Verbindung die gleichen Voraussetzungen wie die (objektive) Klagenhäufung. Da die Vorschrift des § 90 FGO gemäß § 121 FGO auch im Revisionsverfahren Anwendung findet, ist es danach auch möglich, gegenüber einem mehrere Verwaltungsakte des gleichen Beklagten und -als Beispiel - der gleichen Steuerart betreffenden Vorbescheid des BFH den Antrag auf mündliche Verhandlung auf nur einen Veranlagungszeitraum zu beschränken.
Nachdem die Revisionskläger den Antrag aus § 90 Abs. 3 Satz 2 FGO nur hinsichtlich des Veranlagungszeitraums 1961 gestellt haben, wirkt der Vorbescheid hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 1962 und 1963 als Urteil.
2. ...
Der Senat stimmt den Revisionsklägern aber auch in ihrer Auffassung über die zutreffende steuerrechtliche Behandlung der im Jahre 1960 in den Betrieb eingelegten, im Jahre 1961 dem Betrieb wieder entnommenen 13 200 DM zu. Ist einer Zuführung von Mitteln zum Betriebsvermögen nach den Umständen des Falles der Charakter einer Einlage abzusprechen (BFH-Urteil I R 174/66 vom 24. Juni 1969, BFH 97, 415, BStBl II 1970, 205), so kann ihre Rückführung in das Privatvermögen nicht den Charakter einer Entnahme haben. Hat die Zuführung der Mittel steuerrechtlich keine Wirkung entfaltet, hat das Gleiche für ihre Rückführung zu gelten.
Fundstellen
Haufe-Index 69346 |
BStBl II 1971, 181 |
BFHE 1971, 22 |