Leitsatz (amtlich)

Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des niedersächsischen Strukturgesetzes setzt nicht voraus, daß der Erwerber Landwirt im Hauptberuf ist.

Zum Begriff des "Kleinbetriebes". Niedersächsisches Gesetz über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und

 

Normenkette

GrEAgrarGND 1/1/3; GrEAgrarGND 1/2

 

Tatbestand

Streitig ist, welche Voraussetzungen für die Ausnahme von der Besteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des niedersächsischen Gesetzes über Befreiungen von der Grunderwerbsteuer beim Erwerb von Grundstücken zur Verbesserung der Struktur land- und forstwirtschaftlicher Betriebe vom 25. März 1959 - Strukturgesetz - (Niedersächsisches GVBl 1959 S. 57, BStBl 1959 II S. 50) erforderlich sind.

Der Bf., der in den Jahren von 1956 bis 1958 seinen Lebensunterhalt im wesentlichen aus seinen gewerblichen Einkünften als Maurermeister bestritt, ist seit langem Eigentümer von zwei räumlich voneinander getrennt liegenden landwirtschaftlich genutzten Grundstücken von zusammen 0,8313 ha. Auf einem dieser Grundstücke hat ein anderer ein Einfamilienhaus errichtet, das rechtlich dem Bf., wirtschaftlich aber dem anderen gehörte und anderen als landwirtschaftlichen Zwecken diente. Durch notariellen Vertrag vom 4. Juli 1959 erwarb der Bf. 2,3638 ha Land, das er - und vor ihm schon seine Familie - seit weit über 100 Jahren gepachtet hatte. Auf dem erworbenen Land hatte die Familie des Bf. ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude errichtet, das dem Bf. vor dem Grundstückserwerb allerdings nur wirtschaftlich gehörte. An landwirtschaftlichem Inventar besaß der Bf. zur Zeit des Kaufabschlusses 3 bis 4 Milchkühe, 1 Rind, 2 bis 4 Zuchtsauen sowie Kleinvieh, Hühner und Ferkel; jährlich mästete der Bf. etwa 20 bis 30 Schweine. Ferner besaß er eine Melkmaschine, Musmühle und Rübenmaschine, eine Bodenfräse nebst Ackerwagen und Ackergeräte, wie Pflüge, Eggen usw.

Nachdem das Finanzamt den Bf. für den vorerwähnten Grundstückserwerb vom 4. Juli 1959 zur Grunderwerbsteuer herangezogen hatte, beantragte der Bf. im Wege des Einspruchs auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Strukturgesetzes, von der angeforderten Grunderwerbsteuer freigestellt zu werden.

In der Einspruchsentscheidung stellte sich das Finanzamt auf den Standpunkt, daß dem Bf. Steuerbefreiung nicht gewährt werden könne, da er seine Tätigkeit in der Landwirtschaft nur nebenberuflich, nicht aber hauptberuflich ausübe und das Strukturgesetz nur der Verbesserung der bäuerlichen Existenzgrundlage dienen wolle.

Mit der Berufung wandte sich der Bf. im Ergebnis ohne Erfolg gegen diese Auffassung des Finanzamts. Das Finanzgericht teilte zwar die Meinung des Bf., daß der Erwerber, um Steuerbefreiung erlangen zu können, nicht Landwirt im Hauptberuf sein müsse, da das Gesetz die Schaffung wirtschaftlich gesunder landwirtschaftlicher Betriebe fördern wolle, es also auf die objektiven Betriebsverhältnisse abstelle; andererseits folge aber aus dem im Gesetz verwendeten Begriff der "Aufstockung", daß zur Zeit des Erwerbes bereits ein landwirtschaftlicher Kleinbetrieb in der Hand des Käufers vorhanden sein müsse. Da zur Zeit des Erwerbes nur eine Fläche von 0,8313 ha und keine Wirtschaftsgebäude im Eigentum des Bf. gestanden hätten, habe der Bf. am Stichtag noch keinen "Kleinbetrieb" im Sinne des Strukturgesetzes sein eigen nennen können. Der Erwerb des bisher gepachteten Grundstücks habe vielmehr den ersten (Neu-) Erwerb eines Kleinbetriebs durch den Bf. dargestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. führt zur Aufhebung der Vorentscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt.

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Strukturgesetzes ist von der Besteuerung nach dem GrEStG der Erwerb eines Grundstücks ausgenommen, wenn er der Aufstockung eines landwirtschaftlichen Kleinbetriebes bis zur Größe eines Familienbetriebes dient. Unter einem Familienbetrieb ist nach der in dieser Bestimmung weiter enthaltenen Legaldefinition ein bäuerlicher Betrieb zu verstehen, der überwiegend mit der eigenen Familie bewirtschaftet wird und für dessen Bewirtschaftung nicht mehr als drei Vollarbeitskräfte erforderlich sind.

Das Finanzamt ist der Ansicht, daß hiernach "Grundlage für die Grunderwerbsteuerfreiheit nicht der Begriff des Kleinbetriebes, sondern der bäuerliche Familienbetrieb" sei; hiervon ausgehend müsse geschlossen werden, daß nur dem bäuerlichen Familienbetrieb, der Grundlage für die Ernährung einer Familie sei, der also hauptberuflich von einem Landwirt geführt werde, die Steuerfreiheit zukommen solle. Mit Recht hat das Finanzgericht es abgelehnt, dieser Auffassung, die weder durch den Wortlaut noch durch den Sinn des Gesetzes gedeckt ist, zu folgen. Wie aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut der Vorschrift folgt, kann einem landwirtschaftlichen Betrieb, der bereits die Größe eines Familienbetriebes erreicht hat, die Steuervergünstigung aus Anlaß eines Grunderwerbs zur Aufstockung des Betriebes nicht mehr gewährt werden; sie kann vielmehr nur einem Kleinbetrieb zugute kommen. Unterscheidet das Gesetz aber zwischen Familienbetrieb und Kleinbetrieb, so geht es nicht an, für den Kleinbetrieb - abgesehen von seiner flächenmäßigen Größe - dieselben Voraussetzungen zu fordern wie für den Familienbetrieb. Da der erforderliche Arbeitseinsatz und -erfolg für einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht zuletzt von dessen flächenmäßiger Größe abhängt, kann, wenn man mit dem Finanzamt für einen Familienbetrieb den hauptberuflichen Einsatz des Erwerbers für seinen Betrieb verlangen will, was nicht zweifelsfrei ist, für einen Kleinbetrieb nicht die gleiche Forderung aufgestellt werden. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt hat, stellt es das Gesetz nicht auf die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers, sondern auf die objektiven Betriebsverhältnisse ab, zu deren Verbesserung die Grunderwerbsteuerbefreiung einen zusätzlichen Anreiz geben soll. Diese Zielsetzung des Gesetzes, die schon im Wortlaut und Sinnzusammenhang der Bestimmung sowie in seiner Bezeichnung ihren Niederschlag findet, wird durch die Gesetzesbegründung (Verhandlungen des Niedersächsischen Landtages - Dritte Wahlperiode, Landtagsdrucksache Nr. 1070) bestätigt. Das Gesetz will demnach die Eigeninitiative der Landwirte zur Verbesserung der Agrarstruktur anregen. Die für die Flurbereinigung im öffentlichen Verfahren schon bestehende Grunderwerbsteuerfreiheit (ß 7 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz vom 20. Dezember 1954, Niedersächsisches GVBl 1954 S. 179) sollte durch das Strukturgesetz auf die "private" Flurbereinigung ausgedehnt werden.

Kommt es nach alledem nur darauf an, ob durch die Aufstockung das Ziel einer Flurbereinigung - im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes vom 14. Juli 1953 (BGBl 1953 I S. 591) für einen Kleinbetrieb - auf privater Basis erreicht wird, so bleibt kein Raum für die Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Erwerbers.

Wenn das Finanzgericht diese Grundsätze auch nicht verkannt hat, soweit es um die Frage geht, ob der Erwerber Landwirt im Hauptberuf sein muß, um die Steuervergünstigung zu erhalten, verschafft es den persönlichen Verhältnissen doch wieder Einfluß, soweit es dazu Stellung nimmt, ob der Betrieb des Bf. als Kleinbetrieb im Sinne des Strukturgesetzes anzusehen ist. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Für die Frage der Agrarstrukturverbesserung, die nicht nur demjenigen, der erstmals zu ihr beiträgt, sondern auch seinen Nachfolgern und darüber hinaus der allgemeinen Landeskultur zugute kommen soll, ist es ohne Bedeutung, ob das Schwergewicht eines landwirtschaftlichen Betriebes zur Zeit des Erwerbsvorganges auf eigenem Land oder auf Pachtland beruht. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob überhaupt ein Kleinbetrieb im Sinne des Gesetzes vorliegt. Das ist nach dem Sinn des Gesetzes, das es auf die dem Betrieb dienende Bodenfläche abstellt, dann der Fall, wenn die für einen Kleinbetrieb erforderlichen Grundstücke im Eigentum des Erwerbers stehen. Da Grund und Boden in einer Ausdehnung von 0,8313 ha nicht mehr als privat genutztes Gartenland angesehen werden können, war der Bf. insoweit am Stichtag Eigentümer eines Kleinbetriebes. Ob die zum Betrieb erforderlichen Gegenstände, wie Gebäude, Maschinen, Geräte usw., sich im Eigentum des Erwerbers befinden, ist für den Begriff des Kleinbetriebes im Sinne des Strukturgesetzes ohne Belang, wenn sie ihm nur überhaupt in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen. Da dies unzweifelhaft der Fall ist, hat der Bf. Anspruch auf Befreiung des Erwerbsvorgangs von der Grunderwerbsteuer, wenn der Erwerb der Aufstockung des Kleinbetriebes des Bf. im Sinne der Verbesserung der betriebswirtschaftlichen Verhältnisse (bei dem Erwerber) und der Agrarstruktur dient, also zweckdienlich im Sinne des Gesetzes ist. Da hierüber das Kulturamt in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat (ß 1 Abs. 2 des Strukturgesetzes in Verbindung mit Abschn. I des Gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Ministers der Finanzen und des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 16. März 1960, BStBl 1960 II S. 75), war die Sache an das Finanzamt zurückzuverweisen. Dieses wird das Kulturamt um seine Stellungnahme zur Frage der Zweckdienlichkeit des Erwerbes in dem oben angegebenen Sinne zu ersuchen haben und je nachdem, ob das Kulturamt die Zweckdienlichkeit bejaht oder verneint, den Erwerbsvorgang von der Besteuerung nach dem GrEStG auszunehmen haben oder nicht.

Bemerkt sei noch, daß die von dem Kulturamt in den Schreiben vom 15. August und 12. September 1960 vertretene Auffassung, daß die Kulturämter Anträge auf Ausstellung einer Zweckdienlichkeitsbescheinigung nur von den Finanzämtern entgegennehmen könnten und daß sie zur Ausstellung einer derartigen Bescheinigung nur zuständig seien, wenn das Finanzamt die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Besteuerung bejaht habe, im Gesetz keine Stütze findet. Die Steuerbefreiung ist von zwei Voraussetzungen abhängig gemacht, nämlich von der Erfüllung bestimmter, durch das Finanzamt nachzuprüfender Tatbestände und von deren Zweckdienlichkeit im Sinne des Strukturgesetzes, die die Kulturämter in eigener Zuständigkeit zu beurteilen haben. Die in dem Gemeinsamen Runderlaß vom 16. März 1960 im Abschn. III Nr. 1 (zu Nr. 3) einerseits und Abschn. III Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 andererseits vertretene Ansicht, daß das Finanzamt und das Kulturamt die gleiche Frage zu beurteilen haben, ist durch den Gesetzeswortlaut nicht nur nicht gedeckt, sondern widerspricht ihm offensichtlich und schränkt in unzulässiger Weise die Rechte des Steuerpflichtigen ein. Das Kulturamt hat im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 3 des Strukturgesetzes nur darüber zu befinden, ob der Grunderwerb in dem oben angegebenen Sinne zweckdienlich war; es ist nicht seine Aufgabe, darüber zu entscheiden, welche Voraussetzungen der Erwerber erfüllen muß, um als Eigentümer eines Kleinbetriebes im Sinne des Gesetzes zu gelten. Da ein derartige Bescheinigung auch ohne Kenntnis der Entscheidung des Finanzamts über die sonstigen Voraussetzungen der Steuerbefreiung möglich ist, hat das Kulturamt über den entsprechenden Antrag eines jeden Erwerbers zu entscheiden, damit dieser entweder die Zweckdienlichkeitsbescheinigung dem Finanzamt vorlegen oder einen ablehnenden Bescheid mit den dafür nach der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehenen Rechtsmitteln angreifen kann. Wie der Senat in seinem Urteil II 40/63 U vom 19. Juni 1963 (BStBl 1963 III S. 406) ausgeführt hat, bindet die Entscheidung des Kulturamtes die Finanzämter, soweit sie sich im Rahmen der dem Kulturamt zustehenden Beurteilung über die Zweckdienlichkeit des Grunderwerbs zur Strukturverbesserung hält. Der in dem Gemeinsamen Runderlaß vom 16. März 1960 im Abschn. III Nr. 2 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 vertretenen gegenteiligen Meinung kann der Senat nicht folgen, da sie ohne gesetzliche Grundlage ist.

Nach alledem konnte der Rb. der Erfolg nicht versagt werden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 410860

BStBl III 1963, 408

BFHE 1964, 245

BFHE 77, 245

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