Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Hamburger Spielgerätesteuer
Leitsatz (NV)
1. Für das Spielgerätesteuergesetz besitzt der Hamburgische Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 105 Abs. 2 a GG.
2. Das Vorliegen einer Aufwandsteuer wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Steuer nicht vom Konsumenten selbst erhoben wird, wenn die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung auf diesen besteht.
3. Die Bemessung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geräte verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
4. Sieht das Gesetz grundsätzlich eine einheitliche Besteuerung je Gerät und Zeiteinheit vor, so ist eine Differenzierung des Steuersatzes nach dem Aufstellort -- Spielhalle oder sonstiger Aufstellort -- gemessen an Art. 3 Abs. 1 GG zumindest zulässig, wenn nicht sogar geboten.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, 14, 105 Abs. 2a; SpStG Hamburg
Verfahrensgang
FG Hamburg |
Fundstellen
Haufe-Index 421588 |
BFH/NV 1996, 934 |
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