Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifierung einer Ware zur Bestimmung von Cholesterin
Leitsatz (NV)
Eine Warenzusammenstellung zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma ist, ihrem Hauptbestandteil entsprechend, zur Zeit noch der Unterposition 4823 9090, nicht der Position 3822 zuzuweisen (Anschluß an EuGH-Rechtsprechung).
Normenkette
KN Unterpos. 4823 9090; KN Pos. 3822
Tatbestand
Gestritten wird über die Rechtmäßigkeit einer der Klägerin von der beklagten Oberfinanzdirektion erteilten verbindlichen Zolltarifauskunft (vZTA), in der eine als Chemcard Cholesteroltest bezeichnete Zusammenstellung der Unterposition 4823 9090 der Kombinierten Nomenklatur (KN) - 1991 - zugewiesen wurde. Im Klageverfahren gegen die vZTA vertritt die Klägerin den Standpunkt, die Ware gehöre zu Position 3822 KN - zusammengesetzte Diagnostik- oder Laborreagenzien ... Wegen der Auslegung der in Betracht kommenden Positionen hat der Senat eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) eingeholt. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Vorlagebeschluß vom 8. Juni 1993 VIIK10/92 (BFH/NV 1994, 67) verwiesen. Auf das Ersuchen des Senats hat der EuGH durch Urteil vom 2. Juni 1994 C-356/93 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 188/4 vom 9. Juli 1994) wie folgt entschieden:
Nach der 1991 geltenden Kombinierten Nomenklatur, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 2472/90 der Kommission vom 31. Juli 1990 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif festgesetzt wurde, ist eine für den Einzelverkauf aufgemachte Warenzusammenstellung zur Bestimmung des Cholesterinspiegels im Blutplasma, die die Merkmale des Chemcard Cholesteroltest aufweist, der Unterposition 4823 9090 zuzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Die angefochtene vZTA ist rechtmäßig. Die Ware ist darin zutreffend tarifiert worden. Sie gehört nicht zu der von der Klägerin für einschlägig erachteten Position 3822 KN, sondern, wie in der vZTA festgestellt, zu Unterposition 4823 9090. Das ergibt sich aus der im Klageverfahren eingeholten Vorabentscheidung, an die der Senat gebunden ist (EuGH, Urteil vom 3. Februar 1977 Rs. 52/76, EuGHE 1977, 163, 183).
Fundstellen
Haufe-Index 420117 |
BFH/NV 1994, 915 |