Entscheidungsstichwort (Thema)
Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft
Leitsatz (NV)
1. Zu den Anforderungen an die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft.
2. Für den Nachweis, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG), kommt es nicht auf die satzungsmäßige Absicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des geschäftsführenden Steuerberaters gegenüber den berufsfremden Gesellschaftern an. Für die Beurteilung ist vielmehr das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte über eine künftig zu erwartende Einflußnahme der Gesellschafter zu berücksichtigen sind.
Normenkette
StBerG § 32 Abs. 3 S. 2
Tatbestand
Mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag gründeten die . . .-Innung K - Körperschaft des öffentlichen Rechts - und die GmbH die Beigeladene und Revisionsklägerin (Beigeladene), eine Steuerberatungsgesellschaft. Von dem Stammkapital in Höhe von 120 000 DM sollten die K 40 000 DM und die GmbH 80 000 DM übernehmen. Zur Geschäftsführung und Vertretung bestimmt § 6 des Gesellschaftsvertrages u. a., daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden muß. Durch Beschluß der Gesellschafterversammlung wurde der Steuerberater T zum alleinigen Geschäftsführer berufen.
Am . . . wurde der Gesellschaftsvertrag der Steuerberatungsgesellschaft geändert: Das Stammkapital wurde auf 105 000 DM herabgesetzt und in drei Stammeinlagen in Höhe von je 35 000 DM aufgeteilt. Die Stammeinlagen in Höhe von jeweils 35 000 DM übernahmen die K, die GmbH sowie der Steuerberater T, wobei gleichzeitig festgelegt wurde, daß das Verhältnis der Stammeinlagen untereinander auch bei Erhöhung oder bei Herabsetzung des Stammkapitals nicht verändert werden dürfe. Nach § 8 des (neuen) Gesellschaftsvertrages ist der geschäftsführende Steuerberater verpflichtet, seinen Gesellschaftsanteil unverzüglich einem Steuerberater nach Vorschlag der übrigen Gesellschafter zum Kauf anzubieten, wenn er von der Gesellschafterversammlung abberufen wird oder sein Amt als Geschäftsführer niederlegt. Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen bedarf nach der letzten Fassung des Gesellschaftsvertrages der Zustimmung aller Gesellschafter und der Gesellschaft.
Im Rahmen des Antragsverfahrens auf Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft legten die K, die GmbH und der Steuerberater T als Gesellschafter der Beigeladenen dem Beklagten (Finanzminister) eine gemeinsame Erklärung vor: Danach verantwortet der Steuerberater-Geschäftsführer alle steuerberatenden Aktivitäten der Gesellschaft selbst; er bestimmt Inhalt und Umfang der Beratung. In der Annahme und Ablehnung von Mandanten ist er frei; die Mandantschaft ist nicht auf Mitglieder der bisherigen Buchstelle der K oder Mitglieder der Gesellschafter beschränkt. Ferner versichern die Gesellschafter, daß die Steuerberatungsgesellschaft nicht in die Tätigkeit der Gesellschafter in irgendeiner Form eingegliedert sei oder werde.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als zuständige Steuerberaterkammer wendet sich gegen die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft. Sie meint, der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -) könne nicht geführt werden. Der mit der Gründung der Gesellschaft verfolgte Zweck, nämlich die Überführung der Mandanten der Buchstelle der K auf die Beigeladene, könne nicht ohne Verstoß gegen das Werbeverbot des § 8 Abs. 1 und § 57 Abs. 1 StBerG erreicht werden.
Mit ihrer Klage beantragte die Klägerin zunächst, den Finanzminister zu verpflichten, die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft zu unterlassen. Nachdem der Finanzminister die Anerkennung ausgesprochen hatte, stellte die Klägerin ihren Klageantrag um und beantragte, die Anerkennung aufzuheben.
Während des Klageverfahrens hat die K mit notariell beurkundeten Vertrag ihren Geschäftsanteil von nominell 35 000 DM an der Beigeladenen zu einem Kaufpreis von 160 000 DM auf die X, die Muttergesellschaft der GmbH, übertragen.
Das Finanzgericht (FG) sah die Klageänderung als sachdienlich an (§ 67 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Es hob den Bescheid über die Anerkennung der Beigeladenen als Steuerberatungsgesellschaft auf.
Mit der vom FG zugelassenen Revision macht die Beigeladene geltend, das FG habe an den nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG zu führenden Nachweis überhöhte Anforderungen gestellt. Bei zutreffender Würdigung des vom FG festgestellten Sachverhalts müsse davon ausgegangen werden, daß der erforderliche Nachweis der eigenverantwortlichen und unabhängigen Führung der Geschäfte der Gesellschaft durch einen Steuerberater erbracht sei. Das ergebe sich bereits aus § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 20. September 1985, wonach die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden müsse. Entgegen der Auffassung des FG seien als Auslegungshilfen zu dieser Satzungsbestimmung heranzuziehen der nur einige Tage später, am 27. September 1985, abgeschlossene Anstellungsvertrag mit dem Steuerberater T, durch den ausdrücklich die unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der Berufspflichten festgelegt sei, und die Erklärung der Gründungsgesellschafter vom 14. Februar 1986, die ebenfalls bestätige, daß der Steuerberater-Geschäftsführer alle steuerberatenden Aktivitäten allein verantworte, Inhalt und Umfang der Beratung bestimme und in der Annahme und Ablehnung von Mandanten völlig frei sei.
Wesentlich sei auch, daß gemäß § 10 des Gesellschaftsvertrages die Änderung der Satzung nur einstimmig, d. h. nur mit Zustimmung des geschäftsführenden Steuerberaters T beschlossen werden könne. Die rechtliche Möglichkeit der Abberufung, der jeder GmbH-Geschäftsführer unterliege, schließe die unabhängige und eigenverantwortliche Ausübung der steuerberatenden Tätigkeit durch den T nicht aus. Das FG verkenne insoweit, daß es nicht der Zielsetzung des StBerG entspreche, den einmal bestellten Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft auf Lebenszeit finanziell abzusichern. Vielmehr solle durch § 32 Abs. 3 StBerG nur gewährleistet werden, daß der Geschäftsführer für den Zeitraum seiner Bestellung weisungsfrei als Steuerberater arbeiten könne.
Die Beigeladene beantragt, unter Aufhebung der Vorentscheidung die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
Sie macht geltend, der Revision sei nach den Grundsätzen des Urteils des erkennenden Senats vom 14. März 1989 VII R 46/88 (BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577) der Erfolg zu versagen. Denn auch im Streitfall sei die Steuerberatungsgesellschaft von der K, deren Buchstelle sie übernommen habe, und deren Untergesellschaften zu dem Zweck gegründet worden, bisher den Mitgliedern der K geleistete Steuerberatungstätigkeit zu übernehmen.
Hierzu trägt die Beigeladene vor, die Umstände und der Zweck ihrer Gründung unterschieden sich wesentlich von dem vorgenannten Urteilsfall. Sie sei nicht gegründet worden, um den Mitgliedern der K weiterhin Steuerberatungsleistungen anbieten zu können. Die K, die in ihrer Satzung keine steuerlichen Beratungsleistungen vorsehe, sei lediglich Minderheitsgesellschafter ohne maßgeblichen Einfluß auf den Geschäftsführer gewesen. Dieser habe von Anfang an über die Annahme oder Nichtannahme von Mandanten frei entscheiden können und dies auch getan. Inzwischen sei die K, die mit dem anderen Gründungsgesellschafter (GmbH) nicht verflochten gewesen sei, nach Übertragung ihres Anteils auf die X sogar als Gesellschafterin ausgeschieden.
Sie - die Beigeladene - stelle ihre Dienste uneingeschränkt jedem zur Verfügung, ohne danach zu fragen, ob ihre Mandanten Mitglieder der K oder eines anderen Berufsverbandes seien. Ihr Geschäftsführer T habe keinerlei Kontakte zur K gehabt. Deren Buch- und Steuerstelle sei von einer anderen Steuerberaterin geleitet worden; sie sei - im Gegensatz zu dem von der Klägerin zitierten Urteilsfall - nicht mit Aktiven und Passiven in die Steuerberatungsgesellschaft eingebracht worden, sondern sie werde von der K weitergeführt.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beigeladenen ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO).
1. a) Wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat, kann einer unter der Rechtsform einer GmbH gegründeten Steuerberatungsgesellschaft die Anerkennung nach § 49 StBerG nicht bereits wegen kapitalmäßiger Beteiligung berufsfremder Gründungsgesellschafter versagt werden. Das gilt auch bei der Beteiligung von Körperschaften des öffentlichen Rechts - hier die K -, Berufsverbänden und auf berufsständischer Grundlage gebildeten Vereinigungen, die ihrerseits nach § 4 Nr. 3 oder Nr. 7 StBerG zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt sind (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17. Oktober 1985 VII B 59/85, BFHE 144, 511, BStBl II 1986, 101, und BFH-Urteil vom 8. März 1988 VII R 30, 32/85, BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638). Die Vorschriften des StBerG in der für den Streitfall geltenden Fassung dulden sogar, daß Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft nur Berufsfremde sind, wenn nur ein einziger Steuerberater als (angestellter) Geschäftsführer geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leistet (vgl. § 50 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639, m. w. N.; jetzt anders § 50a StBerG i. d. F. des Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes vom 9. Juni 1989, BGBl I, 1062, 1066; wegen der Übergangsregelung vgl. § 155 Abs. 4 StBerG n. F.).
b) Bei der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft sind die besondere Struktur der vorliegenden Gesellschaft, deren Mitgliederbestand und die wirtschaftlichen Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen (BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, 639). Dabei ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht nur zu beachten, ob die Voraussetzungen der §§ 49 ff. StBerG erfüllt sind. Vielmehr ist die Anerkennung auch zu versagen, wenn andere Vorschriften nicht eingehalten sind, die eine anerkannte Steuerberatungsgesellschaft erfüllen muß. Denn es wäre mit Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens nicht zu vereinbaren, Tatsachen außer acht zu lassen, aus denen sich ergibt, daß die Gesellschaft nach ihrer Anerkennung mit Sicherheit solchen anderen Vorschriften des StBerG nicht gerecht werden wird, deren Beachtung dann mit berufsrechtlichen Maßnahmen erzwungen werden müßte (Senatsurteil in BFHE 153, 272, 274, BStBl II 1988, 638, m. w. N.). Daraus folgt, daß nicht allein auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anerkennungsantrag abzustellen ist, sondern daß für die Entscheidung auch Prognosen über das künftige Verhalten der Gesellschaft anzustellen sind, soweit hierfür ausreichende Anhaltspunkte vorhanden sind.
Nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG setzt die Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft den Nachweis voraus, daß die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt wird. Das heißt, die geschäftsführenden Steuerberater müssen in der steuerberatenden Tätigkeit frei von Einflüssen und Weisungen der Gesellschafter und Kapitalanleger sein. Zur steuerberatenden Tätigkeit in diesem Sinne gehören auch Art, Weise und Umfang der steuerberatenden Aktivitäten, wie insbesondere die Auswahl der Mandanten (vgl. §§ 63, 65 StBerG; BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577).
Zur Führung dieses Nachweises reicht - wie der Senat wiederholt entschieden hat - eine entsprechende satzungsmäßige Bestimmung nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, daß derjenige, der die Anerkennung beantragt, der für die Anerkennung zuständigen Behörde Tatsachen und Beweismittel dafür angibt, daß die mit der Leitung der Gesellschaft betrauten Steuerberater bei ihren geschäftsmäßigen Hilfeleistungen in Steuersachen im Dienste der Gesellschaft so unabhängig und weisungsfrei sind wie ein freier Steuerberater (vgl. § 57 Abs. 1, § 72 Abs. 1 StBerG). An den Nachweis in diesem Sinne sind in dem Maße erhöhte Anforderungen zu stellen, wie durch Beherrschung der Gesellschaft durch Berufsfremde von vornherein die Gefahr besteht, daß diese auf die Tätigkeit der im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater Einfluß nehmen können (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt in BFHE 153, 272, 275, BStBl II 1988, 638, 639).
2. Das FG ist für den Streitfall davon ausgegangen, daß die Beigeladene den nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG erforderlichen Nachweis nicht erbracht habe. Es hat ausgeführt, daß die Klausel im Gesellschaftsvertrag, wonach die Gesellschaft von Steuerberatern verantwortlich geführt werden müsse, zwar die Vertretung der GmbH durch Steuerberater gewährleiste, nicht aber eine unabhängige und weisungsfreie steuerberatende Tätigkeit des geschäftsführenden Steuerberaters garantiere. Die Vorentscheidung verlangt, daß der notwendige Weisungsfreiraum dem geschäftsführenden Steuerberater in der Satzung zugestanden und klar abgegrenzt und gesichert sein muß. Sie hält dafür die Erklärung der Gründungsgesellschafter, wonach der steuerberatende Geschäftsführer alle steuerberatenden Aktivitäten selbst verantwortet, Inhalt und Umfang der Beratung bestimmt und in der Annahme und Ablehnung von Mandanten frei ist, sowie entsprechende Regelungen im Anstellungsvertrag der Beigeladenen mit dem Geschäftsführer T nicht für ausreichend.
Diese Rechtsauffassung des FG steht mit der Rechtsprechung des Senats nicht in Einklang. Der Senat verlangt für den von der Steuerberatungsgesellschaft zu führenden Nachweis gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG keine ausdrückliche satzungsmäßige Absicherung der Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des geschäftsführenden Steuerberaters gegenüber den berufsfremden Gesellschaftern. Er hat vielmehr - wie oben ausgeführt - wiederholt entschieden, daß derartige Klauseln im Gesellschaftsvertrag für den Nachweis nicht ausreichen. Für die Beurteilung, ob der Steuerberater-Geschäftsführer seine Beratungstätigkeit frei von Einflüssen und Weisungen der berufsfremden Gesellschafter ausüben kann, ist das Gesamtbild der Verhältnisse nach den wirtschaftlichen, persönlichen und rechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten maßgebend, wobei auch Anhaltspunkte über eine künftig zu erwartende Einflußnahme der Gesellschafter zu berücksichtigen sind.
Im übrigen weist der Senat darauf hin, daß die Regelung in § 6 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ihrem Wortlaut nach (,,Die Gesellschaft muß von Steuerberatern verantwortlich geführt werden") dem nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG zu führenden Nachweis entspricht. Es erscheint deshalb nicht verständlich, daß das FG, wenn es die satzungsmäßige Absicherung der Weisungsfreiheit des Steuerberater-Geschäftsführers für maßgeblich hält, diese Satzungsklausel nicht für ausreichend ansieht, zumal diese ihre Bestätigung und nähere Ausgestaltung durch den einige Tage später mit T abgeschlossenen Anstellungsvertrag sowie durch die Erklärung der Gründungsgesellschafter gefunden hat. Das weitere Argument des FG - die jederzeit mögliche Abberufung des Geschäftsführers - reicht für sich allein nicht aus, um die Abhängigkeit des Steuerberater-Geschäftsführers von den Gesellschaftern zu begründen. Anderenfalls müßte im Hinblick auf die gesetzliche Regelung des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers in § 38 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) jeder Steuerberatungsgesellschaft von vornherein die Anerkennung versagt werden.
Die Vorentscheidung ist aufzuheben, da sie - im Gegensatz zur Rechtsprechung des Senats - die Beurteilung, ob der Nachweis der weisungsfreien und eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater erbracht ist, nicht nach den tatsächlichen Verhältnissen und den Beziehungen, die zwischen den Gesellschaftern und dem geschäftsführenden Steuerberater bestehen, vorgenommen hat. Da entsprechende Feststellungen hierzu fehlen, kann der Senat nicht selbst entscheiden. Das FG muß nach weiterer Sachaufklärung die Rechtssache erneut tatsächlich und rechtlich nach den Rechtsgrundsätzen würdigen, die der Senat zur Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften entwickelt hat.
3. a) Nach der Rechtsprechung des Senats kann der Nachweis der verantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater (§ 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG) nicht geführt werden, wenn die Steuerberatungsgesellschaft von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einem Berufsverband zu dem Zweck gegründet worden ist, um die bisher von dieser Einrichtung ihren Mitgliedern geleistete Steuerberatungstätigkeit (§ 4 Nr. 3 und 7 StBerG) zu übernehmen (vgl. BFHE 153, 272, BStBl II 1988, 638, und BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577). Dabei hat der Senat in der Entscheidung in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 darauf abgestellt, daß der Berufsverband als Gründungsgesellschafter einen Teil seiner satzungsmäßigen Aufgaben, nämlich die (beschränkte) Hilfe für seine Mitglieder in Steuersachen und bei der Buchführung, unter Einbringung des entsprechenden Betriebsteils auf die Steuerberatungsgesellschaft übertragen und seine Mitglieder darauf hingewiesen hat, daß die steuerliche Beratung nunmehr durch die Steuerberatungsgesellschaft durchgeführt werde.
Nach dem Vorbringen der Klägerin liegt auch im Streitfall eine dem Senatsurteil in BFHE 156, 332, BStBl II 1989, 577 entsprechende Gestaltung vor. Das wird von der Beigeladenen mit der Behauptung bestritten, sie sei nicht gegründet worden, um den Mitgliedern der K Steuerberatungsleistungen anbieten zu können, die Steuerberatung habe nicht zu den satzungsmäßigen Aufgaben der K gehört und die Buch- und Steuerstelle der K sei nicht in die Steuerberatungsgesellschaft eingebracht, sondern von dieser selbst fortgeführt worden. Das FG hat entsprechende Feststellungen zu den Umständen und dem Zweck der Gründung der Beigeladenen unter Beteiligung der K als Gründungsgesellschafterin nachzuholen. Dabei ist insbesondere festzustellen, ob und unter welchen Umständen Mitglieder der K, die bereits von dieser gemäß § 4 Nr. 3 StBerG steuerlich beraten worden sind, von der Beigeladenen als Mandanten übernommen worden sind.
b) Bei der Würdigung, ob die Steuerberatungsgesellschaft von dem geschäftsführenden Steuerberater verantwortlich geführt wird, ist nach der zitierten Rechtsprechung ferner zu berücksichtigen, ob die Gefahr einer Einflußnahme eines Gründungsgesellschafters auf den Geschäftsführer - etwa aufgrund eines vorangegangenen Beschäftigungsverhältnisses mit diesem - gegeben ist und ob der geschäftsführende Steuerberater in der Auswahl der Mandanten frei ist, wozu auch die Ablehnung von Mandaten von Mitgliedern der Gesellschafter gehört. Die Beigeladene trägt hierzu vor, ihr Geschäftsführer T habe vor seiner Bestellung keinerlei Kontakte zur K gehabt und er sei in der Auswahl der Mandanten völlig frei. Das FG wird - soweit es darauf noch ankommt - feststellen müssen, ob diese Behauptung zutrifft.
c) Die Anforderungen an den nach § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG zu führenden Nachweis richten sich - wie oben ausgeführt - nach dem Grad der Beherrschung der Steuerberatungsgesellschaft durch Berufsfremde und der dadurch bestehenden Gefahr der Einflußnahme durch die Gesellschafter. Nach Auffassung der Klägerin geht die Gefahr einer unzulässigen Einflußnahme auf den Geschäftsführer der Beigeladenen von der K aus. Diese ist aber nur zu 1/3 am Stammkapital der Beigeladenen beteiligt, so daß sie allein keinen beherrschenden Einfluß auf die Steuerberatungsgesellschaft ausüben kann (vgl. § 47 GmbHG). Das FG wird - soweit es darauf noch ankommt - zu ermitteln haben, ob und inwieweit die K mit der anderen berufsfremden Gründungsgesellschafterin, der GmbH, gesellschaftsrechtlich verbunden ist, oder inwieweit zwischen den beiden berufsfremden Gesellschaftern eine Interessenidentität besteht, die die Gefahr mit sich bringt, daß mit den Stimmen dieser beiden Gesellschafter (2/3-Mehrheit) der Gesellschafter und Geschäftsführer Steuerberater T in seiner steuerberatenden Tätigkeit für die Beigeladene beeinflußt wird. Die Gefahr einer nach dem StBerG (§§ 57 Abs. 1, 72 Abs. 1) unzulässigen Einflußnahme auf den geschäftsführenden Steuerberater der Steuerberatungsgesellschaft läge nach dem Urteil des Senats vom 26. März 1981 VII R 14/78 (BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586) auch dann vor, wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit gewerblicher Zielsetzung wäre und im Rahmen dieses Konzerns ihr Aufgaben zur Förderung des gewerblichen Zwecks zugewiesen worden wären. In diesem Zusammenhang wird das FG bei seiner erneuten tatsächlichen und rechtlichen Würdigung des Streitfalles die rechtlichen und wirtschaftlichen Beziehungen der übrigen Gesellschafter zur X, die den Gesellschaftsanteil der K übernommen hat, und deren wirtschaftlichen Interessen und Aufgaben nur dann zu berücksichtigen haben, wenn im Zeitpunkt des Ergehens des Anerkennungsbescheides des Finanzministers (31. Dezember 1986), der Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist, bereits Anhaltspunkte für eine derartige Geschäftsübertragung vorlagen.
Das FG hat die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und seine Entscheidung unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Senats zur Anerkennung von Steuerberatungsgesellschaften nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu treffen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 416673 |
BFH/NV 1990, 328 |