Entscheidungsstichwort (Thema)

Zollrecht

 

Leitsatz (amtlich)

Haben die Partner eines Kaufgeschäfts nicht vereinbart, daß der Käufer zur Zahlung des Rechnungspreises erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtet ist und fehlt es mithin an einem von einem Barpreis wertmäßig abweichenden Zielpreis, kann einem dennoch gewährten Skonto nicht die Bedeutung eines zollwertmindernden Barzahlungs- oder Kassaskontos zukommen.

 

Normenkette

ZG §§ 53, 53b; WertZO § 41

 

Tatbestand

Für die Bfin. wurde am 6. Januar 1961 eine Sendung Käse zum freien Verkehr abgefertigt. Dabei lehnte es die Zollstelle ab, das der Bfin. von ihrer holländischen Lieferantin eingeräumte Skonto - 2 % bei Zahlung innerhalb acht Tagen - zollwertmindernd anzuerkennen.

Einspruch und Berufung blieben ohne Erfolg. Die Vorinstanz lehnte die Anerkennung des Skontos ab, weil nicht allen, sondern nur dem einen oder anderen Importeur von Käse ein solches Skonto zugestanden werde.

Zur Begründung ihrer Rb. hat die Bfin. in der mündlichen Verhandlung folgendes vorgetragen:

Drei Jahre lang habe die Zollstelle ein Skonto als zollwertmindernd anerkannt, von Januar 1961 an aber eine solche Anerkennung davon abhängig gemacht, daß allen Käufern ein Skonto gewährt werde. Die Zollstelle habe das Vorliegen von Zielpreisen verneint, da nur einigen Abnehmern ein Skonto eingeräumt sei. Die einschlägigen Erlasse des Bundesministers der Finanzen von 1957 und 1961 sagten nichts davon, daß ein Skonto allen Käufern eingeräumt sein müsse. Außer der Bfin. habe nur noch ein Großabnehmer von der holländischen Lieferantin bezogen. Den kleineren Abnehmern, die durch Vermittlung der Bfin. Käse bezogen hätten, seien schon deshalb höhere Preise berechnet worden, weil diese die höheren Frachtkosten und die Provision der Bfin. hätten decken müssen. Daß der Rechnungspreis für die Bfin. tatsächlich Kreditkosten enthalten habe, gehe aus den Schreiben der Lieferantin vom 28. November 1957 und 26. Februar 1958 hervor. In der freien Marktwirtschaft gälten niemals gleiche Preise, vielmehr seien Preisschwankungen sehr häufig. Wer wolle es einem Kaufmann verdenken, wenn er bei einzelnen unbedeutenden Kunden auf niedrigerer Handelsstufe höhere Preise fordere? Die Bfin. beliefere nur Großhändler, andere Bezieher der Lieferantin verkauften jedoch an Einzelhändler weiter. Das der Bfin. gewährte Skonto werde bei anderen Zollämtern als zollwertmindernd anerkannt. Die Annahme des Hauptzollamts, daß zwischen der Bfin. und der holländischen Lieferantin eine geschäftliche Verbundenheit oder ein rechtlicher Zusammenhang bestehe, treffe nicht zu. Wenn in der Skontogewährung ein vom Hauptzollamt vermuteter Preisnachlaß läge, könnte die Lieferantin statt dessen niedrigere Nettopreise in Rechnung stellen.

Das Hauptzollamt hat schriftsätzlich ausgeführt, die wertzollrechtliche Anerkennung unterschiedlicher Handelsstufen setze voraus, daß die ausländischen Lieferanten in preislicher Hinsicht die Handelsstufe des jeweiligen Abnehmers berücksichtigten. Das sei bei Käse nicht der Fall. Jeder Käufer erhalte gleiche, günstige Preise, wenn er über einen bestimmten Zeitraum entsprechend große Mengen Käse abnehme. Wenn die Bfin. vorgetragen habe, daß vier ihrer früheren Kunden durch ihre Vermittlung die Möglichkeit des unmittelbaren Bezugs eingeräumt worden sei, frage es sich, ob die Bfin. als Eigenhändler Großhändler belieferte. Als Vermittler aber könne ihr keine besondere Handelsstufe zugebilligt werden. Da die holländischen Lieferanten bei der Preisbildung nicht nach Handelsstufen unterschieden, könne der Bfin. auch dann keine besondere Handelsstufe zugebilligt werden, wenn sie im Einzelfall einen Großhändler beliefern sollte. Wegen dieser Preisgestaltung und der Nichtgewährung von Skonto an die anderen oder meisten anderen Importeure könnten die Rechnungspreise der holländischen Lieferanten der Bfin. nicht als Zielpreise angesehen werden. Da die Bfin. in die Geschäfte ihrer früheren Kunden als Vermittlerin eingeschaltet sei, dürfte die Gewährung des Skontos unter Umständen auf eine geschäftliche Verbundenheit der Bfin. mit der Lieferantin zurückzuführen sein.

 

Entscheidungsgründe

Die Rb. kann keinen Erfolg haben.

Wie der erkennende Senat in seinem Urteil VII 2/61 U vom 29. Oktober 1963 (BStBl 1964 III S. 25) entschieden hat, ist der Normalpreis im Sinne des § 53 Abs. 2 ZG 1939 ein Zug-um-Zug-Preis, d. h. der Preis, der erzielbar ist, wenn die Leistungen von Verkäufer und Käufer vereinbarungsgemäß gegeneinander oder unmittelbar nacheinander ausgetauscht werden. Es kann sich dabei um einen bar zu zahlenden oder alsbald nach Empfang der Ware zu überweisenden Preis (Nettokassenpreis) handeln, die man beide kurz als Barpreis bezeichnen kann. Demgegenüber ist, wenn zwischen den Partnern Zahlung nach einer bestimmten Zeit, z. B. zwei, drei oder mehr Monaten vereinbart ist, dieser Zielpreis kein Barpreis. Das zeigt sich darin, daß vielfach neben der Vereinbarung eines Zahlungszieles eine Skontoabrede getroffen wird, d. h. der Käufer im Falle der Zahlung Zug-um-Zug oder binnen einer bestimmten kurzen Frist den Preis um ein sogenanntes Kassen- oder Barzahlungsskonto kürzen darf; es ist mit anderen Worten neben dem Zielpreis ein Barpreis vereinbart. In diesen Fällen ist - sofern die sonstigen nach der Zollwertnorm erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind - dieser sich durch den Skontoabzug ergebende Barpreis der Normalpreis.

Das Kassa- oder Barzahlungsskonto dient demnach dazu, den Zielpreis auf den - der Zollwertnorm entsprechenden - Barpreis zurückzuführen, indem es den wertmäßigen Unterschied zwischen beiden ausgleicht. Diesen Zweck kann das Skonto jedoch nur dann erfüllen, wenn ein Zielpreis vorhanden ist. Haben dagegen die Partner eines Kaufgeschäfts nicht vereinbart, daß der Käufer zur Zahlung des Rechnungspreises erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt verpflichtet ist und fehlt es mithin an einem von einem Barpreis wertmäßig abweichenden Zielpreis, kann einem dennoch gewährten Skonto nicht die Bedeutung eines zollwertmindernden Barzahlungs- oder Kassaskontos zukommen (vgl. § 41 der Wertzollordnung 1957). Denn nur die hier nicht mögliche Zurückführung eines wegen der späteren Fälligkeit höheren Zielpreises auf den Barpreis kann wertzollrechtlich den Abzug eines Skontos rechtfertigen (vgl. dazu die Urteile des Bundesfinanzhofs V z 137/52 S und V z 8/53 S vom 25. März 1954, BStBl 1954 III S. 180, 182, Slg. Bd. 58 S. 708, 712, und VII 163/57 S vom 16. Dezember 1959, BStBl 1960 III S. 150, Slg. Bd. 70 S. 402).

Im Streitfall enthält die von der holländischen Lieferantin ausgestellte Rechnung keine Angabe über ein Zahlungsziel, sondern nur den Vermerk: "Zahlung: für Zahlung innerhalb 8 Tage 2 % Skonto". Die Vereinbarung eines bestimmten Zahlungszieles war von der Bfin. nicht behauptet und ist von ihr in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verneint worden. Sie hat zwar behauptet, daß in dem ihr in Rechnung gestellten Preis Kreditkosten enthalten seien und dies aus den Schreiben der Lieferantin vom 28. November 1957 und 26. Februar 1958 hervorgehe. Abgesehen davon, daß es darauf - wie der Senat in seinem oben erwähnten Urteil entschieden hat - für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Zielpreises nicht entscheidend ankommt, ist aber aus den genannten Schreiben, in denen die Lieferantin u. a. daran erinnert, daß sie eine Zahlung erst nach vier Wochen wiederholt beanstandet und auf ihren unnötigen Zinsverlust hingewiesen habe, zu entnehmen, daß in den der Bfin. in Rechnung gestellten Preisen keine Kreditkosten einkalkuliert und die geforderten Beträge alsbald zu zahlen waren. Wenn die Lieferantin gleichwohl eine spätere Zahlung duldete, ist darin nicht etwa eine Vereinbarung zu erblicken, daß die von ihr in Rechnung gestellten Preise erst bis zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu entrichten, also Zielpreise seien. Demnach war im Streitfall der Rechnungspreis mangels einer Vereinbarung über ein Zahlungsziel nicht erst nach einer bestimmten Frist fällig, sondern alsbald nach Lieferung der Ware zu zahlen. Es handelt sich daher bei dem Rechnungspreis nicht um einen Zielpreis, sondern um einen Barpreis. Das sogenannte Skonto kann demgemäß hier nicht der Zurückführung eines Zielpreises auf den Barpreis, sondern nur dem Zweck dienen, dem Käufer einen Anreiz zur Zahlung innerhalb der kurzen Frist von acht Tagen zu bieten und so zu verhindern, daß der an sich sofort fällige Rechnungsbetrag erst nach zwei, drei oder mehr Wochen gezahlt wird. Ein solcher, der Sofortzahlung des Barpreises dienender Abzug kann aber, wie oben ausgeführt, wertzollrechtlich als zollwertminderndes Barzahlungs- oder Kassaskonto nicht anerkannt werden.

Auf die Frage, ob die Lieferantin nur einzelnen Abnehmern und welchen sie einen Abzug vom Rechnungspreis bei kurzfristiger Zahlung eingeräumt hat, sowie auf die anderen Ausführungen der Verfahrensbeteiligten kommt es daher nicht mehr an.

 

Fundstellen

Haufe-Index 411043

BStBl III 1964, 38

BFHE 1964, 102

BFHE 78, 102

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge