Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Werbungskostenabzug für Finanzierungskosten des GmbH-Gesellschafters nach Vollbeendigung der GmbH; Veräußerungsgewinn bei Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten
Leitsatz (amtlich)
1. Zinsen, die der Gesellschafter einer GmbH nach Veräußerung der Beteiligung für ein Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung der im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung zahlt, können --jedenfalls nach der bis einschließlich 1998 geltenden Gesetzeslage-- nicht mehr als (nachträgliche) Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts, wenn die dem Gesellschafter gewährte Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in einem anderen Entgelt besteht.
3. Anteile, die von einem an einer GmbH mehrheitlich beteiligten Gesellschafter an eine andere GmbH veräußert werden, an welcher der Veräußerer ebenfalls mehrheitlich beteiligt ist, dienen nach der Veräußerung nur noch der zweiten GmbH zur Einkunftserzielung. Ein Durchgriff durch die GmbH auf den hinter ihr stehenden mehrheitlich beteiligten Gesellschafter kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
4. Ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielung dienendes Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, kann im Wege einer gesplitteten Umwidmung aus dem fortgeführten Darlehen nicht mehr als Schuldzinsen abziehen, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht.
5. Haben die Parteien eines Tauschvertrags Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen auszugleichen, vermindern an den Veräußerer erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 2; KStG § 1
Verfahrensgang
Tatbestand
I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die in den Streitjahren 1991 und 1992 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden.
Der Kläger war seit 1978 zu 50 v.H. an der GmbH1 beteiligt, deren Anteile er im Privatvermögen hielt. Er gewährte dieser ein insgesamt fremdfinanziertes Darlehen, das Ende 1988 noch einen Stand von 287 500 DM auswies. Die Darlehensrückführungen bis 1992 verwandte er nur zum Teil zur Tilgung der zur Refinanzierung aufgenommenen Darlehen (D1). Zudem war er Bürgschaften für die unter Liquiditätsproblemen leidende GmbH1 eingegangen, woraus er in 1990 in Höhe von 1 400 000 DM mit schuldbefreiender Wirkung für die GmbH1 in Anspruch genommen wurde.
Darüber hinaus war der Kläger an der GmbH2 mit zunächst 80 v.H. beteiligt. Das Stammkapital der GmbH2 wurde laut notariellem Vertrag vom 20. Dezember 1990 um 10 000 DM auf 60 000 DM erhöht und nur der Kläger zur Übernahme zugelassen. Die neue Stammeinlage erbrachte er durch Einbringung seiner Geschäftsanteile an der GmbH1 von insgesamt 25 000 DM zum Nominalwert, wobei er den den Kapitalerhöhungsbetrag in Höhe von 10 000 DM übersteigenden Nominalwert der eingebrachten Anteile, also 15 000 DM, der GmbH2 vertragsgemäß als Darlehen überließ, das in 1991 mit Ansprüchen der GmbH2 gegen den Kläger verrechnet wurde. Für die Anteilsübertragung erhielt er in 1993 darüber hinaus 52 600 DM vertragsgemäß in Form einer Gutschrift auf dem Darlehenskonto, die sogleich mit Ansprüchen der GmbH2 gegen den Kläger verrechnet wurde.
Die Bürgschaftsleistung in Höhe von 1 400 000 DM für die GmbH1 finanzierte der Kläger mittels Darlehen (D2) zu einem Zinssatz von 9,5 v.H., worauf er in 1991 insgesamt 110 831,73 DM und in 1992 insgesamt 69 541,86 DM an Zinsen zahlte.
Diese Darlehensschuld und die entsprechenden Zinszahlungen minderte der Kläger in 1991 durch Aufnahme eines Darlehens (D3) in Höhe von 200 000 DM bei der GmbH2 zum gleichen Zinssatz.
In den Einkommensteuererklärungen 1991 und 1992 erklärte der Kläger die in 1991 und 1992 auf die Darlehen D1, D2 sowie D3 bezahlten Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Die ihm für die Jahre 1989 bis 1992 auf das Darlehen D1 am 31. Dezember 1992 von der GmbH1 gewährte Zinsgutschrift erklärte er in 1992 als Einnahmen aus Kapitalvermögen.
Im Rahmen der beim Kläger durchgeführten Außenprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 wurde der vom Kläger für 1990 aufgrund der Einbringung seiner Anteile an der GmbH1 am 20. Dezember 1990 in die GmbH2 in Höhe von 1 498 631 DM erklärte Veräußerungsverlust unter Berücksichtigung des nachträglichen "Veräußerungserlöses" von 52 600 DM in Höhe von 1 446 031 DM anerkannt und vom Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt --FA--) im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung für 1990 bestandskräftig veranlagt. Die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen hinsichtlich der Darlehen D1, D2 und D3 in Höhe von insgesamt 149 116 DM und in Höhe von 108 295 DM für 1992 erklärten Schuldzinsen ließ das FA nicht mehr zum Werbungskostenabzug zu und erließ einen entsprechenden Änderungsbescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1991 sowie einen entsprechenden Einkommensteueränderungsbescheid 1992.
Die Einsprüche der Kläger wies das FA zurück. Der dagegen gerichteten Klage gab das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen statt und ließ auf das Darlehen D1 bezahlte Zinsen in Höhe von 20 000 DM in 1991 und von 12 000 DM in 1992 sowie die auf das Darlehen D2 in 1991 und 1992 bezahlten Zinsen insgesamt zum Abzug als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu.
Mit seiner Revision beruft sich das FA auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), wonach nachträgliche Schuldzinsen keine Werbungskosten aus Kapitalvermögen darstellen. Eine Umschuldung des Darlehens bzw. eine Zweckänderung liege nicht (zumindest nicht in voller Höhe) vor. Dies ergebe sich schon aus den völlig unterschiedlichen Anschaffungskosten der Beteiligung an der GmbH2 gegenüber denen der Beteiligung an der GmbH1. Es treffe auch nicht zu, dass der Kläger beim Erwerb der Anteile an der GmbH2 zumindest teilweise nichts erhalten hätte, womit er die bestehenden Schulden aus der Beteiligung an der GmbH1 hätte tilgen können. Es seien vielmehr an Stelle solcher Tilgungen Verrechnungen zwischen dem Kläger und der GmbH2 vorgenommen worden.
Das FA beantragt sinngemäß,
das Urteil des FG München aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, als das FG die vom Kläger auf das Darlehen D2 gezahlten Zinsen in Höhe von 110 831,73 DM in 1991 und 69 541,86 DM in 1992 zum Abzug zugelassen hat,
hilfsweise,
das Urteil des FG aufzuheben und nur Zinsen, die anteilig auf die Anschaffungskosten für den weiteren Anteil an der GmbH2 in Höhe von 77 600 DM entfallen, in den Jahren 1991 und 1992 zum Abzug als Werbungskosten zuzulassen.
Der Kläger ist der Revisionsbegründung durch das FA entgegengetreten. Durch die Veräußerung an die GmbH2 sei die Einkunftsquelle der GmbH1 nicht verloren gegangen. Die Beteiligung des Steuerpflichtigen habe mittelbar durch die Anteile an der GmbH2 weiter bestanden. Auch sei es in den Folgejahren zu nicht unerheblichen Gewinnausschüttungen der GmbH1 an die GmbH2 gekommen, so dass der Geschäftserfolg der GmbH1 weiterhin mittelbar zu Einkünften aus Kapitalvermögen führe.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist begründet. Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Entgegen der Auffassung des FG ist der weitere Abzug von Schuldzinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach ihrer Veräußerung ausgeschlossen. Soweit das FG hilfsweise den für einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinszahlungen auf das Darlehen D2 mit Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund der sog. Surrogationsbetrachtung bejaht hat, hält dies der revisionsrechtlichen Überprüfung zwar grundsätzlich stand. Die Feststellungen des FG reichen jedoch nicht aus, um die nur anteilig zulässige Abzugsfähigkeit von Zinsen insoweit abschließend zu beurteilen.
1. Zu Unrecht hat das FG eine Abzugsfähigkeit von Zinsen, die auf das Darlehen D2 gezahlt worden sind, als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Satz 1 EStG bei den Einkünften aus Kapitalvermögen auch insoweit anerkannt, als die Anschaffungskosten des Klägers für den hinzuerworbenen Anteil an der GmbH2 die Höhe des für die vorausgehende wesentliche Beteiligung an der GmbH1 aufgenommenen Darlehens unterschreiten.
a) Finanzierungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen GmbH-Beteiligung sind nicht den Anschaffungskosten zuzurechnen, sondern als laufende Werbungskosten im Rahmen des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, § 20 EStG zu behandeln (BFH-Urteile vom 5. Oktober 2004 VIII R 64/02, BFH/NV 2005, 54; vom 19. Januar 1993 VIII R 74/91, BFH/NV 1993, 714, und BFH-Beschlüsse vom 27. November 1995 VIII B 16/95, BFH/NV 1996, 406, und vom 23. September 1998 VIII B 115/97, BFH/NV 1999, 310). Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist der Abzug von Zinsen aus Refinanzierungsdarlehen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung nach der Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft als sog. nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen aus rechtssystematischen Gründen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Zeit vor der Veräußerung oder Auflösung entfallen (vgl. zuletzt m.w.N. die BFH-Urteile vom 21. Januar 2004 VIII R 2/02, BFHE 205, 117, BStBl II 2004, 551, und in BFH/NV 2005, 54, sowie die BFH-Beschlüsse vom 18. Mai 2005 VIII B 141/04, BFH/NV 2005, 1783, sowie vom 1. Dezember 2006 VIII B 147/05, juris). Die gegen diese Rechtsprechung in der Literatur und von einzelnen Finanzgerichten vorgetragenen Argumente hat der Senat wiederholt eingehend geprüft und als nicht gewichtig genug gewertet, um eine jahrzehntelange Rechtsprechung aufzugeben. Auch das angegriffene Urteil enthält keine neuen erheblichen, bisher nicht berücksichtigten Gesichtspunkte.
b) Bei den vom Kläger vorliegend geltend gemachten Schuldzinsen handelt es sich in Bezug auf Kapitaleinkünfte aus der GmbH1 nicht um als Werbungskosten berücksichtigungsfähige Aufwendungen im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung, soweit das Refinanzierungsdarlehen nicht steuerrechtlich wirksam auf den hinzuerworbenen Anteil an der GmbH2 umgewidmet worden ist. Der Kläger hat seine Geschäftsanteile an der GmbH1 von insgesamt 25 000 DM zum Nominalwert als Stammeinlage in die GmbH2 eingebracht. Die Einbringung einer wesentlichen Beteiligung aus dem Privatvermögen eines Gesellschafters im Wege einer offenen Einlage in eine Kapitalgesellschaft ist ein tauschähnlicher Vorgang, der beim einbringenden Gesellschafter zu einer entgeltlichen Veräußerung i.S. von § 17 EStG führt (BFH-Urteile vom 19. Oktober 1998 VIII R 69/95, BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230; vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331; vom 11. September 1991 XI R 15/90, BFHE 166, 425, BStBl II 1992, 404; BFH-Beschluss vom 25. Juni 2004 VIII B 275/03, BFH/NV 2004, 1530; Schmidt/Glanegger, EStG, 26. Aufl., § 6 Rz 125; Groh, Der Betrieb --DB-- 1997, 1683, 1684 ff.). An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts in den sog. "Mischfällen", in denen die dem Gesellschafter gewährte angemessene (drittübliche) Gegenleistung teils in der Gewährung von Gesellschaftsrechten und teils in anderen Entgelten, z.B. in der Zahlung eines Barkaufpreises oder der Übernahme von Schulden des Gesellschafters besteht (BFH-Urteile vom 19. September 2002 X R 51/98, BFHE 201, 19, BStBl II 2003, 394; vom 11. Dezember 2001 VIII R 58/98, BFHE 197, 411, BStBl II 2002, 420, und in BFHE 187, 434, BStBl II 2000, 230). Auch in diesen Fällen liegen voll entgeltliche Einbringungsvorgänge vor (BFH-Urteil vom 5. Juni 2002 I R 6/01, BFH/NV 2003, 88).
c) Ob der erkennende Senat an seiner Rechtsprechung zum Ausschluss des sog. nachträglichen Schuldzinsenabzugs bei im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen auch noch für die Zeit nach Absenkung der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 1 v.H. durch das Gesetz zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung vom 23. Oktober 2000 (BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) und der damit, vorbehaltlich der "Bagatellgrenze", einhergehenden konzeptionellen Gleichbehandlung von Gewinnausschüttung und Veräußerung (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2006 VIII B 107/04, BFHE 212, 285, BStBl II 2006, 523; BFH-Urteile vom 1. März 2005 VIII R 25/02, BFHE 209, 275, BStBl II 2005, 436; vom 27. Oktober 2005 IX R 15/05, BFHE 211, 273, BStBl II 2006, 171; Crezelius, DB 2001, 221, 226) festhält, ist im vorliegenden Fall, in dem im Zeitpunkt des Anteilstauschs im Jahre 1990 noch die frühere maßgebliche Beteiligungsgrenze von 25 v.H. galt, nicht zu entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, ob möglicherweise bereits für die Zeit nach Absenkung der maßgeblichen Beteiligungsgrenze auf 10 v.H. durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402, BStBl I 1999, 304) eine Änderung der Rechtsprechung zum nachträglichen Schuldzinsenabzug in Betracht zu ziehen ist.
d) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Besonderheit des Streitfalls, dass der Kläger wiederum an der GmbH2, an die er seine Anteile an der GmbH1 veräußert hat, wesentlich beteiligt ist. Nach ihrer Veräußerung dienen die Anteile an der GmbH1 nur noch der GmbH2 zur Einkunftserzielung. Als Kapitalgesellschaft ist die GmbH2 nicht nur zivilrechtlich, sondern auch steuerrechtlich ein selbständiges Steuersubjekt (§ 1 des Körperschaftsteuergesetzes --KStG--), das die von ihr erzielten Einkünfte unabhängig vom Gesellschafter zu versteuern hat (sog. Trennungsprinzip, vgl. dazu Hey in Tipke/ Lang, Steuerrecht, 18. Aufl., § 11 Rz 1; Lehner/Waldhoff, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 1 Rz A 101; zur Abschirmwirkung von Kapitalgesellschaften im Zusammenhang mit gewerblichem Grundstückhandel, m.w.N., und dort auch zur überwiegenden Meinung im Schrifttum BFH-Urteil vom 18. März 2004 III R 25/02, BFHE 205, 470, BStBl II 2004, 787, unter II.2.a bb der Gründe, sowie Moritz, Deutsches Streuerrecht --DStR-- 2005, 2010, 2013). Der Anteilseigner hat unmittelbar keinen Gewinn aus der Tätigkeit der Kapitalgesellschaft zu versteuern. Seine Beteiligung erlangt für ihn steuerrechtlich erst Bedeutung, wenn die Kapitalgesellschaft an ihn Ausschüttungen vornimmt, die der Gesellschafter dann als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern hat (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Ein Durchgriff durch die Gesellschaft kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. dazu Hey in Herrmann/Heuer/ Raupach, Einführung KStG, Rz 16 ff.).
2. Zu Recht hat das FG den für einen Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Zinszahlungen auf das Darlehen D2 mit Einkünften aus Kapitalvermögen aufgrund der sog. Surrogationsbetrachtung in Höhe der Anschaffungskosten für die neu hinzuerworbene Beteiligung an der GmbH2 bejaht. Insoweit ist die Sache jedoch noch nicht spruchreif. Das FG hat keine ausreichenden Feststellungen getroffen, die eine abschließende Beurteilung der Höhe der Anschaffungskosten für die neu hinzuerworbene Beteiligung an der GmbH2 zulassen.
a) Für die Anerkennung von Schuldzinsen als Werbungskosten ist nicht allein auf den ursprünglichen, mit der Schuldaufnahme verfolgten Zweck und damit ausschließlich auf die --erstmalige-- Verwendung der Darlehensmittel abzustellen. Wird anstelle der ursprünglichen eine andere Kapitalanlage erworben, können die für das fortgeführte Refinanzierungsdarlehen angefallenen Zinsen als Werbungskosten bei der neuen Kapitalanlage zu berücksichtigen sein (sog. Surrogationsbetrachtung, vgl. BFH-Urteile vom 24. April 1997 VIII R 53/95, BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682; vom 1. Juli 2003 VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560; vom 23. Oktober 2001 IX R 65/99, BFH/NV 2002, 341; BFH-Beschluss vom 27. März 2001 VIII B 124/00, BFH/NV 2001, 907). Dies erfordert in Fällen der Veräußerung eines Wirtschaftsguts und der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Erwerb einer neuen Kapitalanlage, dass dieser Verwendungszweck eindeutig und nachvollziehbar belegt ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 183, 155, BStBl II 1997, 682). Die Zustimmung des Darlehensgläubigers ist entbehrlich, wenn kein Zweifel an der Verwendung des Veräußerungserlöses zum Zwecke der Einkunftserzielung besteht (BFH-Urteil vom 1. Oktober 1996 VIII R 68/94, BFHE 182, 312, BStBl II 1997, 454,).
b) Vorliegend bestehen aufgrund des tauschähnlichen Vorgangs, mit dem der Kläger seine Anteile an der GmbH1 in die GmbH2 einbrachte und dafür einen weiteren Anteil an der GmbH2 erwarb, keine Zweifel an der Verwendung des Erlöses aus der Veräußerung des Anteils an der GmbH1 durch den Kläger zum Zwecke weiterer Einkunftserzielung aus dem neu hinzuerworbenen Anteil an der GmbH2. Das FG hat dazu für den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass bezüglich des neu erworbenen Anteils an der GmbH2 weiterhin Einkunftserzielungsabsicht bestanden hat und, auf lange Sicht gesehen, auch mit einem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu rechnen war.
c) Der Kläger kann allerdings nurmehr Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in der Höhe abziehen, wie es dem Anteil der Anschaffungskosten des weiteren Anteils an der GmbH2 im Rahmen des tauschähnlichen Vorgangs aufgrund der Einbringung seiner Anteile an der GmbH1 in die GmbH2 entspricht. Dies ist eine Konsequenz der Surrogationsbetrachtung, wonach ein Steuerpflichtiger, der ein bisher genutztes und durch Darlehen finanziertes, der Einkünfteerzielungsabsicht dienendes Wirtschaftsgut veräußert und unter Aufrechterhaltung des Darlehens nur einen Teil des Erlöses dazu verwendet, durch die Anschaffung eines neuen Wirtschaftsguts steuerbare Einkünfte zu erzielen, aus dem fortgeführten Darlehen im Wege einer teilweisen Umwidmung nicht mehr an Schuldzinsen abziehen kann, als dem Anteil der Anschaffungskosten des neuen Wirtschaftsguts an dem gesamten Erlös entspricht (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 2003 IX R 36/00, BFHE 202, 280, BStBl II 2003, 706).
d) Die Anschaffungskosten für den neu hinzuerworbenen GmbH2-Anteil bemessen sich nach dem gemeinen Wert der hingegebenen Anteile an der GmbH1 abzüglich 67 600 DM. Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tauschs erworben, bemessen sich die Anschaffungskosten des erworbenen Wirtschaftsguts mangels Kaufpreises nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 1984 I R 183/81, BFHE 140, 538, BStBl II 1984, 422; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 108; für Tauschvorgänge nach dem 1. Januar 1999 vgl. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG). Dies gilt auch für einen Anteilstausch im Rahmen von § 17 EStG (vgl. BFH-Urteil vom 7. Juli 1992 VIII R 54/88, BFHE 169, 49, BStBl II 1993, 331).
In Höhe von 67 600 DM hat der Kläger für die Hingabe seiner Anteile an der GmbH1 zusätzlich Ansprüche aus Darlehen bzw. Gutschriften gegen die GmbH2 erhalten, die sogleich mit Ansprüchen der GmbH2 gegen den Kläger verrechnet wurden. Aufgrund dieser Verrechnung war die Gewährung von Ansprüchen aus Darlehen bzw. von Gutschriften einer Zuzahlung seitens der GmbH2 an den Kläger gleichzustellen. Haben die Parteien eines Tauschvertrags Geldzahlungen als Zuzahlungen vereinbart, um Wertunterschiede der gegenseitigen Lieferungen und sonstigen Leistungen auszugleichen, vermindern an einen der Vertragspartner erbrachte Zuzahlungen dessen Anschaffungskosten (BFH-Urteil vom 13. September 1955 I 246/54 U, BFHE 61, 314, BStBl III 1955, 320; Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 108).
e) Das FG hat im zweiten Rechtsgang zwecks Ermittlung der Anschaffungskosten des vom Kläger neu hinzuerworbenen Anteils an der GmbH2 den Wert der vom Kläger an die GmbH2 hingegebenen Anteile an der GmbH1 zu schätzen und von diesem Wert den Betrag von 67 600 DM abzuziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der vom Kläger mit notarieller Urkunde vom 20. Dezember 1990 ausgesprochene Verzicht auf den gesetzlichen Forderungsübergang gemäß § 774 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund seiner Bürgschaftsinanspruchnahme sowie die endgültige Befreiung der GmbH1 von jeder Zahlungsverpflichtung Auswirkungen auf den Wert des hingetauschten Anteils an der GmbH1 haben.
Fundstellen
Haufe-Index 1777092 |
BFH/NV 2007, 1745 |
BStBl II 2007, 699 |
BFHE 2008, 460 |
BFHE 217, 460 |
BB 2007, 1773 |
DB 2007, 1845 |
DStRE 2008, 9 |
DStZ 2007, 580 |
HFR 2007, 1100 |