Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewerbesteuer Sonstiges Verfahrensrecht/Abgabenordnung
Leitsatz (amtlich)
Soweit die Gewerbesteuer von den Finanzämtern festgesetzt und erhoben wird (z. B. in Hamburg), ist der Rechtsmittelzug nach der Reichsabgabenordnung und gegebenenfalls das Rechtsbeschwerdeverfahren an den Bundesfinanzhof (ß 52 Abs. 4 Satz 1 der Reichsabgabenordnung) gegeben.
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist zur Erhebung der Gewerbesteuer auch nach dem Inkrafttreten der Verfassung vom 6. Juni 1952 befugt.
Zum Wert des Streitgegenstandes und Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Streitsache.
Normenkette
GewStG § 1; GG Art. 106; AO § 52 Abs. 4 S. 1; FGO § 33; AO § 286; FGO § 115/1
Tatbestand
Der Beschwerdeführer (Bf.) beantragte mit einer Eingabe vom 7. August 1953, ihm die im Gewerbesteuerbescheid vom 17. Februar 1953 festgesetzten, ab 15. August 1953 fällig werdenden Gewerbesteuer-Vorauszahlungen bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Gewerbesteuer der Freien und Hansestadt Hamburg (kurz Hamburg) zu stunden, die Vollziehung auszusetzen und die für die Zeit nach dem 30. Juni 1952 gezahlte Gewerbesteuer zu erstatten. Er begründete seinen Antrag damit, daß Hamburg ab 1. Juli 1952 nicht mehr befugt sei, Gewerbesteuer zu erheben, weil es nach der an diesem Tage in Kraft getretenen Verfassung vom 6. Juni 1952 (Hamburgische Gesetz- und Verordnungsblatt 1952 Teil I S. 117) nur noch ein Land und keine Gemeinde sei und nach § 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) nur eine Gemeinde zur Erhebung der Gewerbesteuer befugt sei. Die Anforderung von Vorauszahlungen entbehre somit der Rechtsgrundlage. Die Verwaltungsbehörde sei nach Recht und Billigkeit verpflichtet, seinem Stundungs- bzw. Aussetzungsantrag zu entsprechen.
Das Finanzamt lehnte eine Stundung bzw. Aussetzung ab. Die Beschwerde wurde von der Oberfinanzdirektion zurückgewiesen. Die Berufung blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht erachtete seine Zuständigkeit für gegeben, und zwar hinsichtlich des Stundungsbegehrens auf Grund des Gutachtens des Bundesfinanzhofs Gr.S. D 1/51 S vom 17. April 1951 (Slg. Bd. 55 S. 277, Bundessteuerblatt - BStBl - 1951 III S. 107) und hinsichtlich des Begehrens, die Vollstreckung auszusetzen, auf Grund des § 18 c der Verordnung Nr. 175 der britischen Militärregierung über die Wiedererrichtung von Finanzgerichten, wonach auch ohne vorherige Entscheidung der Oberfinanzdirektion das Finanzgericht über Beschwerden in Vollstreckungssachen zu entscheiden habe.
In sachlicher Beziehung sah die Vorinstanz die Ablehnung der Anträge durch das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion nicht als Ermessensfehler der Verwaltungsbehörden an. § 2 des Steueranpassungsgesetzes (StAnpG) sei nicht verletzt. Die Berechtigung der Freien und Hansestadt Hamburg zur Erhebung der Realsteuern, insbesondere der Gewerbesteuer, ergebe sich aus der ihrer Natur als Stadtstaat entsprechenden gleichzeitigen Eigenschaft als Land und Gemeinde, die von der Fassung des Art. 1 der Verfassung vom 6. Juni 1952 unberührt bleibe, weiter aber auch, wenn man Hamburg nur als Land im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) ansehe, aus Art. 106 Abs. 2 GG. Da die Hamburgische Verfassung nur eine einheitliche Gebietskörperschaft, unter, der besondere Gemeinden nicht bestehen, kenne, habe diese auch Gebietskörperschaftsaufgaben zu erfüllen, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Befugnisse auf steuerlichem Gebiete zuzugestehen wären, wie sie in der Bundesrepublik sonst die Gemeinden auf Grund von Bundes- und Länderrecht ausübten. Zumindest könnten die vom Bf. vorgebrachten Zweifel nicht dazu führen, die Erhebung der im Falle des Bf. rechtskräftig veranlagten Vorauszahlungen als gegen Recht und Billigkeit verstoßend anzusehen. Hinsichtlich der abgelehnten Aussetzung der Beitreibung würde übrigens das Finanzgericht auch im Rahmen seines eigenen Ermessens nicht anders entscheiden.
In seiner Rechtsbeschwerde (Rb.) wiederholt der Bf. in ausführlichen Darlegungen sein bisheriges Begehren und beantragt hilfsweise, unter Aussetzung des Verfahrens eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.
Wegen der mit dem Vorbringen des Bf. verknüpften grundsätzlichen Fragen verfahrens- und sachlich-rechtlicher Art hat der Senat den Bundesminister der Finanzen um Beteiligung am Verfahren ersucht, der dem Verfahren gemäß § 287 Ziff. 2 der Reichsabgabenordnung (AO) beigetreten ist. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg, Finanzbehörde, ist gehört worden.
Entscheidungsgründe
Die Rb. ist nicht begründet.
I. Zulässigkeit der Rb. an den Bundesfinanzhof.
Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs.
Nach § 52 Abs. 4 Satz 1 AO bzw. § 1 des Gesetzes über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950 ist der Bundesfinanzhof für die Realsteuern als oberster Gerichtshof "insoweit" zuständig, "als die Steuern von Finanzämtern oder Finanzdirektionen verwaltet werden". In der Regel obliegt den Finanzämtern bei den Realsteuern nur die Festsetzung und Zerlegung der Steuermeßbeträge (vgl. § 18 Ziff. 1, § 212 a AO). Die Festsetzung der Steuer selbst sowie deren Erhebung und Beitreibung liegen zumeist in der Hand der Gemeinden. Im Gegensatz zur früheren einheitlichen die Gewerbesteuer-Erhebung betreffenden Zuständigkeitsregelung (vgl. einerseits § 18 Ziff. 2, § 212 b AO, § 16 GewStG 1936: grundsätzliche Zuständigkeit der Gemeinde; andererseits § 1 der Verordnung über die Erhebung der Gewerbesteuer in vereinfachter Form - GewStVV - vom 31. März 1943: Zuständigkeit der Finanzämter ab 1943 als vereinfachende Kriegsmaßnahme) ist durch Art. 108 Abs. 3 letzter Satz GG die Möglichkeit unterschiedlicher Regelungen in den verschiedenen Ländern eröffnet worden. Die meisten Länder haben seit 1948 die Erhebung der Gewerbesteuer durch Gesetz oder Verordnung auf die Gemeinden zurückübertragen. Ab 1. Januar 1952 ist durch Bundesgesetz unter Aufhebung der GewStVV die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital allgemein wieder den Gemeinden übertragen worden; doch kann das Land Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich der Vorauszahlungen dem Finanzamt belassen oder neu übertragen, wenn die Gemeinde dies beantragt oder die verwaltungsmäßigen Voraussetzungen für die Erhebung durch die Gemeinde nicht gegeben sind; vgl. §§ 4 und 5 des Gesetzes zur änderung des Gewerbesteuerrechts vom 27. Dezember 1951, Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 996. Insoweit gemeindliche Verwaltung in Betracht kommt, ist nach § 52 Abs. 4 Satz 1 AO der Bundesfinanzhof nicht zuständig. Der Rechtsmittelzug geht an die allgemeinen Verwaltungsgerichte.
Es könnte zweifelhaft sein, ob für den Rechtsmittelzug in den Fällen, in denen ausnahmsweise, wie besonders in Stadtstaaten, auch im Gebiet der Freien und Hansestadt Hamburg, die Finanzämter (im Sinne der Organisationsform der früheren Reichsfinanzverwaltung) zugleich noch mit den Aufgaben der Erhebung, also mit grundsätzlichen Aufgaben der Gemeindesteuerämter betraut sind, zwischen den beiden Funktionen unterschieden werden, d. h. hier der Begriff des Finanzamts auf die erstgenannte Funktion (ß 18 Ziff. 2 AO) beschränkt bleiben soll, um auf diese Weise in allen Fällen eine gleichartige gerichtliche Zuständigkeitsabgrenzung nach sachlichen Gesichtspunkten zu erreichen. Der Senat schließt sich jedoch in dieser Frage der Auffassung des Bundesministers der Finanzen an. Danach ist unter Finanzamt im Sinne des § 52 Abs. 4 Satz 1 AO die Dienststelle der früheren Reichsfinanzverwaltung, der jetzigen Landesfinanzverwaltungen (Landesfinanzbehörden) im Sinne der §§ 2, 21 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (FVG), § 3 Abs. 1 und 2 AO in der Fassung des Gesetzes vom 11. Juli 1953 zu verstehen. Soweit also das Finanzamt als solches tätig wird, geht auch der Rechtsmittelzug gegebenenfalls an die Steuergerichte und ist der Bundesfinanzhof als Rechtsbeschwerdeinstanz bei Realsteuern zuständig.
Nach der Erklärung der Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg sind die Hamburger Finanzämter nur Landesfinanzbehörden; sie werden bezüglich der Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nur in dieser Eigenschaft tätig. Der Senat erachtet deshalb seine Zuständigkeit im vorliegenden, die Erhebung der Gewerbesteuer betreffenden Rechtsstreit für grundsätzlich gegeben.
Die von der Finanzbehörde ursprünglich vorgebrachte Meinung, § 1 GewStG gelte lediglich als Landesrecht fort, seine Anwendung könne daher nicht vom Bundesfinanzhof, der ein Bundesgericht sei, überprüft werden, verkennt die Bedeutung und Tragweite der erwähnten, auf der konkurrierenden Bundesgesetzgebung (Art. 72, 108, 125 GG) beruhenden Verfahrensvorschriften.
Wert des Streitgegenstandes (ß 286 Abs. 1 AO).
Das Finanzgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz nach freiem Ermessen auf 1.000 DM festgesetzt. Eine besondere Zulassung der Rb. wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache (vgl. § 286 Abs. 1 AO) ist nicht ausgesprochen worden.
Der Senat trägt zwar Bedenken, der Streitwertfestsetzung der Vorinstanz zu folgen. Diese Festsetzung entspricht nicht dem in der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, bei Begehren der Stundung einer Steuerschuld oder Aussetzung der Vollziehung eines Steueranspruchs im allgemeinen 10 v. H. des Steuerbetrages als Streitwert anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 437/53 U vom 9. Dezember 1954, Slg. Bd. 60 S. 145, BStBl 1955 III S. 56). Auf Grund des Antrages kommt für die umstrittene Stundung nur ein Betrag von 246 DM (Restschuld für Vorauszahlungsrate III/1953) und, wenn das Vorauszahlungssoll für IV/1953 mit einbezogen wird, ein Betrag von 756 DM in Frage, so daß sich ein Streitwert von 75,60 DM ergibt. Auch der Bf. beziffert in seinem Schriftsatz vom 21. August 1956 den Streitwert nur auf 246 DM, wobei er irrigerweise vom vollen Wert der "Forderung des Finanzamts" ausgeht. Danach wäre der für die Zulassung der Rb. nach § 286 Abs. 1 AO erforderliche Mindestwert des Streitgegenstandes von mehr als 200 DM nicht erreicht.
Der Senat nimmt jedoch an, daß die Vorinstanz mit der Festsetzung des Streitwertes in erster Linie den Weg der Rb. im Hinblick auf die sachliche Tragweite der Einwendungen des Bf. sichern wollte. Der Senat sieht deshalb unter den besonderen Umständen des Falles die griffweise Schätzung eines erhöhten Streitwertes durch die Vorinstanz inhaltlich als gleichbedeutend mit einer besonderen Zulassung der Rb. durch das Finanzgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache im Sinne des § 286 Abs. 1 AO und die Streichung der auf diese Sachlage hinweisenden Rechtsmittelbelehrung im Urteilsvordruck als ein Versehen an. Die Rb. ist deshalb zulässig.
II. Zum Sachstreit. Der Bf. stützt sein in zahlreichen Schriftsätzen ausführlich dargelegtes Begehren, ihm die Gewerbesteuer-Vorauszahlungen ab der August-Fälligkeit 1953 zu stunden bzw. die Vollstreckung auszusetzen, auf die rechtliche Behauptung, die Freie und Hansestadt Hamburg sei seit Inkrafttreten ihrer neuen Verfassung nur noch ein Land und deshalb nicht befugt, Gewerbesteuer zu erheben.
Der erkennende Senat vermag mit den Vorinstanzen und dem Bundesminister der Finanzen ein solches Verbot nicht als bestehend anzuerkennen.
Die nach Art. 76 am 1. Juli 1952 in Kraft getretene Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 6. Juni 1952 stellt in Art. 1 zunächst klar, daß Hamburg ein Land der Bundesrepublik Deutschland ist. Daraus folgt jedoch nicht, daß sich Hamburg als gemeindeloses Land aller Funktionen zu enthalten habe, die in Ländern, in denen Gemeinden bestehen, den Gemeinden vorbehalten sind. Art. 4 Abs. 1 der Verfassung erklärt vielmehr ausdrücklich, daß in Hamburg staatliche und gemeindliche Tätigkeit nicht getrennt werden. Daraus muß hinsichtlich der Befugnis der Steuererhebung gefolgert werden, daß überall da, wo sonst besondere politische Gemeinden steuerhebeberechtigt sind, diese Berechtigung dem Staate Hamburg im Rahmen seiner "gemeindlichen Tätigkeit" zusteht. Diese Auslegung ist schon in Anbetracht des § 1 Abs. 2 StAnpG, der den Zweck und die wirtschaftliche Bedeutung der Steuergesetze bei ihrer Auslegung berücksichtigt wissen will, geboten. Andernfalls würden dem Stadtstaate, der keine gemeindliche Untergliederung kennt, die Mittel entzogen, deren er für seine ihm obliegende gemeindliche Tätigkeit bedarf. Es würden gleichzeitig die Steuerpflichtigen, deren Steuergegenstände in Hamburg liegen, zwangsläufig gegenüber allen anderen Steuerpflichtigen begünstigt, ohne daß eine hinreichende sachliche Begründung hierfür erkennbar wäre. Das letztere würde nach Meinung des Senats einen Verstoß gegen den in Art. 3 GG verankerten Gleichheitsgrundsatz in steuerlicher Beziehung bedeuten.
Diese grundsätzliche Erwägungen müssen bereits dazu führen, Hamburg als einer öffentlich-rechtlichen juristischen Person auf Staatsebene das Recht zuzugestehen, weiter die Gewerbesteuer zu erheben, obwohl § 1 GewStG nur die "Gemeinden" als berechtigt bezeichnet, eine Gewerbesteuer als "Gemeindesteuer" zu erheben.
Hinzu kommt die weitere Erwägung des Finanzgerichts, daß nach Art. 106 Abs. 2 GG in der alten, formell für das Streitjahr noch geltenden Fassung vom 23. Mai 1949 die Realsteuern den Ländern und erst nach Massgabe der Landesgesetzgebung den Gemeinden zufließen. Daraus wird, auch wenn man § 1 GewStG als Grundsatznorm beachtet, mindestens dann ein Heberecht des Landes hinsichtlich der Realsteuern hergeleitet werden müssen, wenn in einem Lande Gemeinden als besondere politische Körperschaften überhaupt nicht bestehen. So hat auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil VC 47/55 vom 9. November 1955 (Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts Bd. 2 S. 316) das Heberecht Hamburgs hinsichtlich der Grundsteuer bejaht.
Die weitere Rechtsentwicklung bestätigt diese Auffassung. So steht nach Art. 106 Abs. 2 Ziff. 7 GG in der Fassung des Finanzverfassungsgesetzes vom 23. Dezember 1955 (BGBl 1955 I S. 817) das Aufkommen an Realsteuern den Ländern zu, und Abs. 6 a. a. O. überläßt es der Landesgesetzgebung, "ob und wie weit das Aufkommen an Landessteuern den Gemeinden zufließt". Völlig eindeutig ist der gesetzgeberische Wille schließlich nach der abermaligen änderung des Art. 106 GG durch das Gesetz vom 24. Dezember 1956 (BGBl 1956 I S. 1077) klargestellt. Die Sätze 1 und 2 des Abs. 6 des Art. 106 GG lauten nunmehr: "Das Aufkommen der Realsteuern steht den Gemeinden zu. Bestehen in einem Lande keine Gemeinden, so steht das Aufkommen dem Lande zu". Der Satz 2 ist auf Anregung des Bundestages in diese Neufassung, die an sich den Gemeinden das Aufkommen an Realsteuern garantieren soll, eingefügt worden, und zwar gerade im Hinblick auf die besondere Rechtslage in Hamburg (vgl. hierzu Bundestags-Drucksache Nr. 2908 und 3004 der 2. Wahlperiode 1953 - zu Art. I -, Sitzungsbericht des Bundesrates 1956 Nr. 166 S. 409, Wörtliche Berichte des Bundestages 180. Sitzung vom 13. Dezember 1956 S. 9961).
Der Senat trägt nach alledem keinerlei Bedenken, daß nach Sinn und Zweck des GewStG Hamburg auch nach Inkrafttreten seiner neuen Verfassung berechtigt geblieben ist, eine Gewerbesteuer festzusetzen und zu erheben.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß die Vorinstanzen die vom Bf. angeschnittene Frage von vornherein als nicht so zweifelhaft im Sinne einer Hebeberechtigung Hamburgs angesprochen haben, daß sein allein auf den Wortlaut des GewStG und der Hamburgischen Verfassung sich stützendes Vorbringen nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. insbesondere Urteile II 37/53 U vom 10. Februar 1954 - Slg. Bd. 58 S. 538, BStBl 1954 III S. 116 - und III 187/52 S vom 10. September 1954 - Slg. Bd. 59 S. 307, BStBl 1954 III S. 328 -) eine Stundung der weiteren Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuer oder eine Aussetzung der Vollziehung als geboten erscheinen ließe. Die Ablehnung von Einziehungsvergünstigungen enthält unter diesen Umständen keine überschreitung des den Verwaltungsbehörden in § 127, § 251 Satz 2 AO eingeräumten Ermessens im Sinne des § 2 StAnpG.
Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die weitere Frage, ob nicht auch schon deshalb dem Begehren des Bf. der Erfolg zu versagen gewesen wäre, weil es im allgemeinen nicht Aufgabe der Verwaltungsbehörden sein kann, im Rahmen eines nur vorläufigen Verfahrens (hier der Vorauszahlungsfestsetzungen) mittelbar über die in Zweifel gezogene gesetzliche Grundlage des Steueranspruchs selbst zu entscheiden, und es schon deshalb kein Mißbrauch des Ermessens ist, wenn die Verwaltungsbehörde eine nur mit dem Bestreiten des Bestehens eines Steueranspruchs begründete Stundung einer Vorauszahlung ablehnt.
Auch zu der hilfsweise beantragten Anrufung des Bundesverfassungsgerichts unter Aussetzung des Verfahrens war hierdurch keine Veranlassung gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 408713 |
BStBl III 1957, 421 |
BFHE 1958, 489 |
BFHE 65, 489 |
StRK, AO:52 R 4 |