Entscheidungsstichwort (Thema)
(Nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlte Werbungskosten als Vermietungseinkünfte)
Leitsatz (amtlich)
Werden Aufwendungen, die als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen worden waren, nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung zurückgezahlt, kann dies zu Einnahmen im Rahmen dieser Einkünfteart führen.
Normenkette
EStG 1990 § 21 Abs. 2, §§ 21a, 52 Abs. 21, § 21 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Hessisches FG (Entscheidung vom 22.02.1993; Aktenzeichen 12 K 5939/91) |
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden für das Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.
Zum Kauf und zur Bebauung eines Grundstücks nahm der Kläger 1985 zwei Darlehen in Höhe von insgesamt 331 000 DM auf. Von dem Darlehensbetrag wurden 24 880 DM als Disagio vereinbart und bei der Einkommensteuerveranlagung 1985 steuermindernd berücksichtigt.
Aufgrund einer Sondertilgung im Streitjahr 1990 zahlte die Bank von dem Disagiobetrag anteilig 11 102,22 DM an den Kläger zurück.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1990 machten die Kläger gemäß § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen Abzugsbetrag in Höhe von 10 000 DM geltend.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte den zurückgezahlten Disagiobetrag in Höhe von 11 102,22 DM als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Nach vergeblichem Einspruch erhoben die Kläger Klage, der das Finanzgericht (FG) mit den in den Entscheidungen der Finanzgerichte 1993, 441, abgedruckten Gründen stattgab.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts (§§ 2, 21, 21a und 24 EStG).
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat die Rückzahlung des anteiligen Disagiobetrages zu Unrecht nicht als Einnahme im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§§ 8 Abs. 1, 21 EStG) erfaßt.
Einnahmen sind gemäß § 8 Abs. 1 EStG alle Güter in Geld oder Geldeswert, die dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Nr. 4 bis 7 EStG zufließen. Der hier umstrittene Betrag ist den Klägern im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) zugeflossen.
Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, daß Beträge, die Werbungskosten ersetzen, im Jahr des Zuflusses steuerpflichtige Einnahmen bei der Einkunftsart sind, bei der die Werbungskosten vorher abgezogen worden waren (Urteile des Bundesfinanzhofs vom 23. März 1993 IX R 67/88, BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748, und zuletzt vom 22. September 1994 IX R 13/93, BFHE 175, 546, BStBl II 1995, 118, m.w.N.). Das Disagio ist 1985 im Rahmen der Einkunftsart (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) als Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) abgezogen worden. Dieser Einkunftsart ist auch der zurückgezahlte Betrag zuzuordnen.
Das FG ist der Meinung, es fehle 1990 an einer gesetzlichen Grundlage für die Erfassung zurückgezahlter Werbungskosten, weil § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 21a EStG im Zeitpunkt der Rückerstattung jedenfalls für die Kläger nicht mehr gelte. Darauf kommt es jedoch nicht an. Die gesetzliche Grundlage für die Erfassung des zurückgezahlten Betrags ist der Grundtatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, demgegenüber § 21 Abs. 2 Nr. 1 EStG nur eine spezielle Regelung war. Die Aufwendungen, die zum Abzug als Werbungskosten führten, und deren Rückfluß sind als Teile eines Vorgangs zu sehen, der nach den Gesichtspunkten des Nettoprinzips zu werten ist. Von dieser Auffassung ist der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 171, 183, BStBl II 1993, 748 (offengelassen in Urteil vom 23. November 1993 IX R 101/92, BFHE 173, 103, BStBl II 1994, 348, zu 2. d) ausgegangen (vgl. für den umgekehrten Fall des Abzugs nachträglicher Werbungskosten Paus, Deutsche Steuer-Zeitung 1987, 330, Fall 1.).
Die Sache ist spruchreif; die Klage war als unbegründet abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
Fundstellen
Haufe-Index 65558 |
BFH/NV 1995, 82 |
BStBl II 1995, 704 |
BFHE 177, 414 |
BFHE 1996, 414 |
BB 1995, 2511 |
BB 1995, 2511 (LT) |
DB 1995, 2049 (LT) |
DStR 1995, 1628 (KT) |
DStZ 1996, 50 (KT) |
HFR 1995, 645-646 (LT) |
StE 1995, 559-560 (K) |