Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Einkommensteuer/Lohnsteuer/Kirchensteuer
Leitsatz (amtlich)
§ 5 Abs. 1 (bis 1. Januar 1960 § 5 Ziff. 1) LStDV enthält eine abschließende Regelung unter welchen Voraussetzungen Zuwendungen aus Anlaß von Arbeitnehmerjubiläen lohnsteuerfrei sind.
Normenkette
LStDV § 5 Abs. 1; EStG § 19/1; LStDV § 2
Tatbestand
Die Revisionsbeklagte (Steuerpflichtige - Stpfl. -) überreichte ihren Arbeitnehmern beim 40jährigen Dienstjubiläum neben anderen Geld- und Sachzuwendungen 50 g schwere Goldplaketten. Die Plaketten zeigen das frühere Hauptgeschäftshaus der Stpfl. und auf der anderen Seite die Worte "Dank für treue Mitarbeit" mit dem Namen der Stpfl.
Da der Freibetrag von 1.800 DM (§ 5 LStDV) schon durch die anderen Zuwendungen ausgeschöpft war, forderte das Finanzamt (FA) von der Stpfl. für die Ausgabe der Plaketten 1.440 DM Lohnsteuer nach.
Die Stpfl. hält die Nachforderung für unbegründet und führt aus: Die übergabe der Plakette habe allein den Zweck, den Arbeitnehmer durch eine Art Verdienstmedaille zu ehren. Eine Bereicherung sei damit nicht gewollt; es handle sich also nicht einmal um ein Gelegenheitsgeschenk im steuerlichen Sinn. Rechtlich gehe es darum, ob neben den Beträgen nach § 5 LStDV noch ein steuerfreies Gelegenheitsgeschenk gewährt werden könne. Eine Befreiungsvorschrift wie § 5 LStDV könne nicht zur Steuerpflicht einer ansonsten nicht steuerbaren Zuwendung führen; es sei nicht einzusehen, warum solche Zuwendungen aus ausdrücklich steuerbefreiten Arbeitslohn angerechnet werden sollten.
Das Finanzgericht (FG), dessen Entscheidung in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1966 S. 194 veröffentlicht ist, folgte der Auffassung der Stpfl. und setzte den Haftungsbescheid, der noch andere Nachforderungen enthielt, um die jetzt streitigen ... DM herab. Das FG führte aus: Zwar sei § 5 Abs. 1 LStDV eine Befreiungsvorschrift mit grundsätzlich abschließender Regelung; hier sei aber im Hinblick auf den überwiegend ideellen - eine wirtschaftliche Verwertung nahezu ausschließenden - Charakter der zusätzlich gegebenen Medaillen eine Ausnahme gerechtfertigt. Die Plakette sei keine Entlohnung für die geleistete Arbeit, sondern eine Belohnung für die langjährige Treue und damit ein nicht steuerpflichtiges Gelegenheitsgeschenk. Nach der Art der Ausführung seien die Medaillen unverkäuflich und hätten für die Bedachten nur einen persönlich-ideellen Erinnerungswert.
Mit der nunmehr als Revision zu behandelnden Rb. rügt das FA unrichtige Anwendung des § 5 LStDV und beantragt, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben. Die Stpfl. hat sich zu der Revision nicht geäußert.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Urteils des FG. Nach § 19 EStG (§ 2 LStDV) ist alles, was vom Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit Bezug auf das Arbeitsverhältnis in Geld oder Geldeswert zugewendet wird, Arbeitslohn und unterliegt der Lohnsteuer. Auch als "Geschenke" bezeichnete Zuwendungen sind gewöhnlich Arbeitslohn; denn sie würden im allgemeinen nicht gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bestünde.
Eine Ausnahme hiervon bilden die sogenannten Gelegenheitsgeschenke als einmalige Zuwendungen aus besonderen Anlässen. Zum Wesen des Gelegenheitsgeschenkes gehört, daß bei ihm nicht der - tatsächlich bestehende - Geldwert des Geschenkes im Vordergrund steht, sondern der Gedanke, dem Empfänger eine Aufmerksamkeit oder eine Ehrung zuteil werden zu lassen. Hinzukommen muß, daß die aus besonderem persönlichen Anlaß gewährte Zuwendung nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und übermäßig ist (siehe dazu Entscheidungen des Senats VI 154/60 U vom 4. Mai 1962, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 75 S. 34 - BFH 75, 34 -, BStBl III 1962, 281, und VI 304/65 vom 11. Mai 1966, BFH 86, 355m BStBl III 1966, 546).
Zu den Gelegenheitsgeschenken gehören Zuwendungen aus Anlaß eines Arbeitnehmerjubiläums, deren steuerliche Behandlung seit Jahren gesetzlich geregelt ist (§ 5 LStDV 1950 ff). Sie werden gegeben im Hinblick auf den besonderen einmaligen Anlaß und sind vorwiegend gedacht, den Empfänger wegen seiner Treue und Anhänglichkeit an den Betrieb zu ehren und vor den anderen Arbeitnehmern herauszustellen. Jubiläumsgeschenke werden nur steuerfrei gelassen, wenn sie bei zeitlich genau bestimmten Anlässen gegeben werden (10, 25, 40 und 50jähriges Arbeitnehmerjubiläum) und soweit sie der Höhe nach bei dem jeweiligen Dienstjubiläum eine genau bestimmte Grenze nicht übersteigen (§ 5 a. a. O.). Soweit die Zuwendungen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, sind sie nach dem - seit Jahren festliegenden - klaren Wortlaut des § 5 LStDV 1950 ff. steuerpflichtig. Diese abschließende gesetzliche Regelung läßt es nicht zu, Sachgeschenke, die über die steuerfrei zu belassenen Beträge hinausgehen, lohnsteuerfrei zu stellen.
Die Auffassung der Stpfl. würde dazu führen, daß die Wertgrenzen des § 5 LStDV ihre Bedeutung einbüßten. Sinn und Zweck des § 5 LStDV ist für die Finanzbehörden und die Steuerpflichtigen verbindlich festzustellen, in welchem Umfang die wegen vieljähriger Dienstzeit dem Arbeitnehmer gemachten Gelegenheitsgeschenke nach Art und Höhe nicht ungewöhnlich und nicht übermäßig sind. Mit dem die Grenzen überschreitenden Wert bleiben sie eine Entlohnung für geleistete Dienste (§ 2 LStDV). Eine unzulässige Anrechnung auf einen "ausdrücklich steuerbefreiten Arbeitslohn" liegt nicht vor.
Die Plaketten sind gegeben neben anderen Zuwendungen, die schon den Freibetrag von 1.800 DM (§ 5 LStDV) ausschöpfen. Das FA hat daher zu Recht die Lohnsteuerpflicht bejaht. Die Medaillen mit einem Materialwert von je etwa 225 DM sind verwertbar. Es mag sein, daß viele Empfänger sich von ihnen nicht trennen wollen; es genügt zur Versteuerung, daß die Empfänger als Eigentümer der Plaketten den Goldwert jederzeit zu Geld machen können.
Die Entscheidung des FG, der eine abweichende Rechtsauffassung zu Grunde liegt, war aufzuheben. Der Senat ist in der Lage selbst zu entscheiden (§ 126 Abs. 3 Ziff. 1 FGO). Der vom FG auf ... DM herabgesetzte Haftungsbetrag ist um ... DM auf ... DM zu erhöhen.
Fundstellen
Haufe-Index 412335 |
BStBl III 1967, 34 |
BFHE 1967, 84 |
BFHE 87, 84 |
StRK, LStDVO:5 R 11 |