Entscheidungsstichwort (Thema)

Befreiung von der Steuerberaterprüfung - Beiladung der Steuerberaterkammer

 

Leitsatz (NV)

1. In Verfahren wegen Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist die Steuerberaterkammer nicht notwendig beizuladen. Die Befreiung von der Steuerberaterprüfung ist eine eigenständige, von der Bestellung als Steuerberater losgelöste Maßnahme.

2. Die Versagung der Befreiung von der Steuerberaterprüfung aus der Erwägung, der Bewerber habe sich so verhalten, daß die Besorgnis begründet sei, er würde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, ist in das Ermessen der Behörde gestellt (Anschluß an die Entscheidung in BFHE 138, 508).

3. Rechtfertigt das Verhalten des Bewerbers die Annahme, es bestehe die unmittelbare Gefahr, daß der Bewerber sich zur Erlangung finanzieller Vorteile für sich oder andere zu unwahren Angaben hinreißen lasse, so kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß aufgrund des Verhaltens des Bewerbers die Besorgnis begründet ist, dieser würde die Berufspflichten als Steuerberater nicht erfüllen.

4. Zur zeitlichen Begrenzung einer Versagung der Befreiung von der Steuerberaterprüfung.

 

Normenkette

FGO § 60 Abs. 3 S. 1, § 102; StBerG § 35 Abs. 1, § 37 Abs. 3 Nr. 1, § 38 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 73 Abs. 1

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war länger als 15 Jahre auf dem Gebiet des Steuerwesens als Sachbearbeiter tätig. Mit Antrag vom . . . begehrte der Kläger Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Diesen Antrag wies der Zulassungsausschuß des Beklagten und Revisionsbeklagten (Beklagten) zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auf die Revision des Klägers hob der erkennende Senat das Urteil des Finanzgerichts (FG), soweit darin die Klage auf Aufhebung des Ablehnungsbescheides zurückgewiesen worden war, sowie den ablehnenden Bescheid des Zulassungsausschusses auf.

Der Zulassungsausschuß lehnte daraufhin den Antrag erneut ab, mit der Begründung, der Kläger habe sich so verhalten, daß die Besorgnis begründet sei, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 38 Abs. 2 in Verbindung mit § 37 Abs. 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes - StBerG -). Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Entscheidung des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger ohne Prüfung als Steuerberater zuzulassen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn - den Kläger - erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Durch das angefochtene Urteil hob das FG den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete den Zulassungsausschuß unter Beachtung der Rechtsauffassung des FG, erneut über den Zulassungsantrag des Klägers zu entscheiden.

Der Kläger legte gegen das Urteil des FG Revision ein. Er rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Ein Verfahrensfehler liege darin, daß das FG entgegen § 60 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Steuerberaterkammer nicht beigeladen habe. Das FG habe sein Recht auf Gehör verletzt. Es habe seine Ausführungen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen und die vorgebrachten Tatsachen und Beweisanträge nicht ernsthaft in Erwägung gezogen. Gerügt werde auch, daß das FG den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt habe, soweit ihm in den Gründen des angefochtenen Bescheids vorgeworfen worden sei, die Unwahrheit gesagt zu haben.

Er, der Kläger, habe mehrfach und ausführlich darauf hingewiesen, daß er bei der Inanspruchnahme der Ausbildungsförderung gutgläubig davon ausgegangen sei, die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen.

§ 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG sei restriktiv auszulegen. Nur ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten, das in einem konkreten Zusammenhang mit der Steuerberatertätigkeit stehe, könne tatbestandsmäßig sein. Der Umstand, daß der angefochtene Bescheid geradezu groteske Gründe ausführe, rechtfertige den Einwand, daß das Gesetz verfassungsrechtlichen Bedenken bereits wegen ungenügender Bestimmtheit unterliege. Das Gesetz gestatte weder eine Zulassungsversagung auf Zeit noch ein Berufsverbot auf Zeit. Das FG habe nur zu entscheiden gehabt, ob das objektiv festgestellte Verhalten als solches zutreffend und als so schwerwiegend anzusehen sei, daß es noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Versagung gerechtfertigt habe. Da dies offensichtlich nicht der Fall gewesen sei, weil weder eine Wiederholungsgefahr bestanden noch überhaupt das Fehlverhalten ein solches Gewicht gehabt habe, daß es ein Berufsverbot gerechtfertigt habe, hätte die Klage in vollem Umfang Erfolg haben müssen.

Das angefochtene Urteil enthalte keine Ausführungen dazu, ob die festgestellten Tatsachen ihrerseits einen Versagungsgrund ergäben, insbesondere die Prognose rechtfertigten, der Kläger werde auch in Zukunft seinen Berufspflichten nicht genügen. Da der Beklagte verurteilt worden sei, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Kläger erneut zu bescheiden, hätte das FG zumindest einen Rahmen abstecken müssen, in dem es aufgrund der festgestellten und feststehenden Sachverhalte eine zeitlich begrenzte Zulassungssperre für zulässig erachten werde.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des FG sowie die Entscheidung des Zulassungsausschusses aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn von der Steuerberaterprüfung zu befreien, hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet, soweit mit ihr begehrt wird, unter Aufhebung der Vorentscheidung den Beklagten wie beantragt zu verpflichten. Der auf Aufhebung des Bescheides des Zulassungsausschusses gerichtete weitere Revisionsantrag des Klägers hat keine eigenständige Bedeutung. Er wäre auch mangels Beschwer unzulässig, da bereits das FG den ablehnenden Bescheid aufgehoben hat.

1. Das Urteil des FG ist nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Steuerberaterkammer in der Vorinstanz nicht beigeladen wurde. Die Beiladung war nicht notwendig.

Ob eine Beiladung notwendig ist, muß von Amts wegen geprüft werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5. Februar 1985 VIII R 272/81, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1985, 89), so daß es nicht darauf ankommt, ob der Kläger durch ein Unterlassen der Beiladung in seinen persönlichen Rechten verletzt worden ist.

Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO setzt eine notwendige Beiladung voraus, daß Dritte an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist dann der Fall, wenn die Entscheidung unmittelbar und notwendigerweise Rechte Dritter gestaltet, bestätigt, verändert oder zum Erlöschen bringt, insbesondere also in Fällen, in denen das, was einen der Prozeßbeteiligten begünstigt oder benachteiligt, notwendigerweise umgekehrt den Dritten benachteiligen oder begünstigen muß (vgl. Beschluß des erkennenden Senats vom 29. Januar 1980 VIII B 34/79, BFHE 129, 536, BStBl II 1980, 303). Eine solche Lage würde aber nicht schon durch eine Entscheidung entsprechend dem Antrag des Klägers geschaffen. Der Kläger strebt lediglich eine Entscheidung dahin an, daß er von der Steuerberaterprüfung befreit sei.

Durch eine Befreiung von der Prüfung würde die Steuerberaterkammer nicht unmittelbar betroffen. Die Befreiung von der Prüfung ist als eine eigenständige, insbesondere von der Bestellung als Steuerberater losgelöste Maßnahme anzusehen (vgl. § 35 Abs. 1, § 40 Abs. 1 StBerG, § 1 Abs. 1, § 34 ff. der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften - DVStB -). Nur die Bestellung als Steuerberater führt aber dazu, daß der Bewerber Mitglied der Steuerberaterkammer wird (§ 73 Abs. 1 StBerG, vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 27. Oktober 1970 VII R 42/68, BFHE 100, 288, BStBl II 1970, 873). Das bedeutet, daß die Rechte der Steuerberaterkammer erst durch eine Bestellung des Klägers zum Steuerberater unmittelbar betroffen werden können.

2. Die Vorentscheidung ist im Ergebnis auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil das FG den Beklagten nicht verpflichtet hat, den Kläger von der Prüfung als Steuerberater zu befreien.

a) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach § 38 Abs. 2 StBerG die Vorschriften des § 37 StBerG für die Zulassung zur Prüfung auch für die vom Kläger beantragte Befreiung von der Prüfung gelten. Danach kann die Zulassung zur Prüfung und damit auch die Befreiung von der Prüfung versagt werden, wenn der Bewerber sich so verhalten hat, daß die Besorgnis begründet ist, er werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen (§ 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG). Diese Rechtsvorschriften hat - ebenso wie das FG - auch der Beklagte seiner ablehnenden Entscheidung zugrunde gelegt.

Die Ansicht des Klägers, daß die Vorschrift des § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG wegen ungenügender Bestimmtheit verfassungswidrig sei, geht fehl. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 14. Juni 1983 VII R 4/83 (BFHE 138, 508, 511, BStBl II 1983, 695) den in § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG geregelten Versagungstatbestand als zum Schutz rechtsuchender Bürger vor wirtschaftlichen Schädigungen gerechtfertigt angesehen. Daß der Tatbestand der Zulassungsvoraussetzungen generalklauselartig mit einem wertungsabhängigen Begriff umschrieben wird, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 8. März 1983 1 BvR 1078/80, BVerfGE 63, 266, 287).

Im Rahmen der Prüfung des § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG hat die Verwaltungsbehörde, wie der Beklagte und das FG nicht verkannt haben, bei der Frage der Zulassung eines Bewerbers eine Ermessensentscheidung zu treffen, die gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die Behörde die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 FGO). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 138, 508, BStBl II 1983, 695 entschieden hat, handelt es sich bei der Regelung in § 37 Abs. 3 Nr. 1 StBerG um eine einheitliche Ermessensvorschrift, nach der der (unbestimmte Rechts-)Begriff ,,Besorgnis begründet ist" in den Ermessensbereich (,,kann versagt werden") hineinragt und zugleich Inhalt und Grenzen der pflichtgemäßen Ermessensausübung bestimmt (vgl. Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 GmS-OGB 3/70, BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603 zu § 131 Abs. 1 Satz 1 der Reichsabgabenordnung - AO -).

Eine abschließende Entscheidung darf das Gericht nur dann treffen, wenn die Ermessensgrenzen so eingeschränkt sind, daß nur eine bestimmte Entscheidung möglich ist, während jede andere zu einem Ermessensfehler führen müßte (vgl. BFHE 105, 101, BStBl II 1972, 603; BFH-Urteil vom 21. April 1983 IV R 143/79, BFHE 138, 499, 503, BStBl II 1983, 587 mit weiteren Hinweisen; vgl. hierzu Gräber, Finanzgerichtsordnung, § 102 Rdnr. 8; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 11. Aufl., § 102 FGO Tz. 3).

Die Entscheidung des FG, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

b) Das FG hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß das unbestrittene Verhalten des Klägers den Schluß rechtfertige, er habe die Anforderungen an die Wahrheitspflicht nicht genügend beachtet. Diese Schlußfolgerung hat das FG damit begründet, der Kläger habe sich durch die Erlangung von Förderungsmitteln für ein Zusatzstudium rechtswidrig finanzielle Vorteile verschafft, indem er der gewährenden Behörde vorenthalten habe, daß er sich als Beamter nicht mit voller Arbeitskraft dem Studium widmen könne. Das FG hat dieses Verhalten als geeignet angesehen, die Ausübung des Ermessens durch den Beklagten mit dem Ergebnis, die Befreiung von der Steuerberaterprüfung werde versagt, zu rechtfertigen. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Schon mit Rücksicht auf das genannte Verhalten des Klägers kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß der Beklagte verpflichtet war, den Kläger von der Steuerberaterprüfung zu befreien. Von einem Steuerberater muß erwartet werden, daß er die Pflicht zu wahrheitsgemäßen Angaben besonders dann mit großer Gewissenhaftigkeit erfüllt, wenn die Angaben finanzielle Auswirkungen haben können. Rechtfertigt das Verhalten eines Bewerbers die Annahme, es bestehe die unmittelbare Gefahr, daß der Bewerber sich zur Erlangung finanzieller Vorteile für sich oder andere zu unwahren Angaben hinreißen lasse, so kann nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß aufgrund des Verhaltens des Bewerbers die Besorgnis begründet ist, dieser werde die Berufspflichten als Steuerberater nicht erfüllen. Trifft das aber zu, so ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, die Befreiung von der Steuerberaterprüfung zu versagen.

Dem Vorbringen des Klägers, er sei bei der Inanspruchnahme der Förderungsmittel ,,gutgläubig" davon ausgegangen, die gesetzlichen Voraussetzungen der Inanspruchnahme der Mittel seien erfüllt, kann der Senat schon deshalb nicht folgen, weil es mit den Feststellungen des FG nicht übereinstimmt, an die der Senat bei der Entscheidung über die Revision gebunden ist. Diesen Feststellungen kann zumindest nicht entnommen werden, daß der Kläger ,,gutgläubig" gewesen ist.

Gegen die Feststellungen des FG hat der Kläger keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben. Sein Einwand, er habe wiederholt vorgetragen, ,,gutgläubig" gewesen zu sein, sowie auch der in der mündlichen Verhandlung in der Vorinstanz gestellte Beweisantrag reichen dazu nicht aus. Im übrigen könnte daraus, daß der Kläger ,,gutgläubig" angenommen hat, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Mittel seien erfüllt, nicht ohne weiteres gefolgert werden, der Kläger habe sich auch mit der erforderlichen Gewissenhaftigkeit bemüht, zutreffende Angaben zur Erlangung der Mittel zu machen.

c) Die Entscheidung des FG ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sich das FG nicht mit der zeitlichen Begrenzung einer Versagung der Befreiung von der Steuerberaterprüfung befaßt hat. Das ist rechtlich schon deshalb nicht zu beanstanden, weil eine Versagung der Befreiung nicht für die Zukunft gilt. Die Behörde hat nur zu prüfen, ob im Zeitpunkt ihrer Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung die Ablehnung des Antrags geboten erscheint. Demgemäß hatte auch das FG nur zu prüfen, ob die Ablehnung des Antrags in dem Zeitpunkt der Entscheidung durch den Beklagten gerechtfertigt war (vgl. Gräber, a.a.O., § 102 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, daß das BVerfG in seinem Beschluß vom 4. April 1984 1 BvR 1287/83 (BVerfGE 66, 337, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1984, 2341) den lebenslangen Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft als unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen hat. Diese Auffassung hat es in dem Beschluß vom 26. Februar 1986 1 BvL 12/85 ausdrücklich bestätigt. Schon in seinem Beschluß in BVerfGE 63, 266, 288 hatte das BVerfG darauf hingewiesen, daß sich unverhältnismäßige Entscheidungen im allgemeinen vermeiden lassen, wenn auf die Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung abgestellt werde und dabei neben seinem Fehlverhalten auch sein früheres und späteres Wohlverhalten und seine Lebensverhältnisse im ganzen berücksichtigt werden, wobei sich durch die spätere Wiederholung eines Zulassungsverfahrens eine der Schwere des jeweiligen Fehlverhaltens adäquate zeitliche Befristung der Versagung erreichen lassen. Auch der erkennende Senat hat in ständiger Rechtsprechung eine lebenslange Versagung der Zulassung zu einem steuerberatenden Beruf selbst bei schwerwiegendem Fehlverhalten abgelehnt (vgl. Urteil vom 25. Mai 1971 VII R 55/69, BFHE 102, 192, BStBl II 1971, 501).

d) Gegen die Entscheidung des FG kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, das Verhalten des Klägers zur Erlangung der Förderungsmittel hätte bei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten zumindest deshalb nicht berücksichtigt werden dürfen, weil dieses Verhalten mehr als 10 Jahre zurückliege. Zwar ist bei der Entscheidung über die Befreiung von der Steuerberaterprügung, wie der erkennende Senat in seinem Urteil in BFHE 138, 508, 512, BStBl II 1983, 695 ausgeführt hat, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Zeitablauf zwischen dem Verhalten des Klägers und der behördlichen Entscheidung sowie die Frage zu berücksichtigen, ob noch die unmittelbare Gefahr bestehe, daß sich der Kläger ähnlich verhalten werde. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, daß das Gericht bei der Prüfung der behördlichen Ermessensentscheidung ohne weiteres davon ausgehen könne, allein aufgrund des Zeitablaufs sei eine Wiederholungsgefahr im vorgenannten Sinne nicht gegeben.

e) Eine andere Entscheidung kann schließlich nicht damit gerechtfertigt werden, daß ein Bewerber in dem Antrag auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung nur anzugeben hat, ob er in den letzten 12 Monaten entsprechend der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 6 DVStB strafgerichtlich oder berufsgerichtlich belangt worden ist (§ 8 Abs. 1 DVStB). Diesen Vorschriften kann nicht entnommen werden, daß der Beurteilung der Frage, ob die Besorgnis begründet ist, der Bewerber werde den Berufspflichten als Steuerberater nicht genügen, nur straf- und berufsrechtliche Verstrickungen im Sinne der Regelung in § 4 Abs. 2 Nr. 6 DVStB zugrunde zu legen sind.

3. Da schon die Ausführungen des FG zur Frage der Erlangung von Förderungsmitteln durch unwahre Angaben die Entscheidung rechtfertigen, daß über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung im gerichtlichen Verfahren nicht abschließend in dem Sinne entschieden werden kann, daß der Kläger von der Prüfung zu befreien sei und der Beklagte zur Befreiung des Klägers von der Steuerberaterprüfung nicht verpflichtet werden kann, ist es für die Entscheidung über die Revision ohne Bedeutung, ob noch weitere Gründe vorhanden sind, die einer Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung des Klägers von der Steuerberaterprüfung entgegenstehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 414546

BFH/NV 1987, 127

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