Entscheidungsstichwort (Thema)
Häusliches Arbeitszimmer von Außendienstmitarbeitern: Mittelpunkt der beruflichen Betätigung
Leitsatz (NV)
Bei einer Steuerpflichtigen, deren wesentliche berufliche Tätigkeit darin besteht, im häuslichen Arbeitszimmer auf der Grundlage eines noch Anwender-neutralen Produkts ein an die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden abgestimmtes Software-Konzept zu erstellen, kann das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bilden.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3 Hs. 2, § 9 Abs. 5
Verfahrensgang
FG Nürnberg (EFG 2002, 1087) |
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Arbeitszimmer der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bildet.
Die Klägerin erzielte im Streitjahr 1999 als Key Account Managerin einer IT-Firma Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie betreute die Großkunden ihres Arbeitgebers. Zu ihren Aufgaben gehörte vor allem die Anpassung von Softwareprodukten (Suchmaschinen, Datenbanken etc.) an die zuvor ermittelten Wünsche und Vorstellungen der Kunden.
Mit ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 6 143 DM als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt ―FA―) erkannte hiervon nur 2 400 DM an.
Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, das Arbeitszimmer der Klägerin habe im Streitjahr den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung gebildet. Die für ihren beruflichen Erfolg wesentlichen Tätigkeiten habe die Klägerin nicht im Außendienst erbracht, sondern im häuslichen Arbeitszimmer. Die geltend gemachten Aufwendungen seien daher in vollem Umfang als Werbungskosten zu berücksichtigen. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 1087 veröffentlicht.
Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Die Klägerin verrichte die für ihren Beruf wesentliche Kerntätigkeit nicht im häuslichen Arbeitszimmer. Das FG übersehe, dass die Arbeit der Klägerin eine Bestandsaufnahme vor Ort, d.h. beim Kunden erfordere. Des Weiteren führten allein die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten noch nicht zu dem angestrebten beruflichen Erfolg. Entscheidend seien insoweit die überzeugende Präsentation des an die Kundenwünsche angepassten Softwareprodukts durch die Klägerin, eine Einigung über den zu zahlenden Preis und die Umsetzung des jeweiligen Projekts. Demzufolge könne der Mittelpunkt der beruflichen Betätigung der Klägerin nicht im häuslichen Arbeitszimmer liegen.
Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage als unbegründet abzuweisen.
Die Klägerin tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II. Die Revision des FA ist unbegründet.
Das FG hat ohne Rechtsverstoß entschieden, dass das Arbeitszimmer der Klägerin den Mittelpunkt ihrer gesamten beruflichen Betätigung i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 3 Halbsatz 2 EStG bildet.
1. Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seinen Beruf teilweise im Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, bildet den Betätigungsmittelpunkt im Sinne der Abzugsbeschränkung, wenn dort die für den ausgeübten Beruf wesentlichen und prägenden Tätigkeiten verrichtet werden ("qualitativer" Mittelpunkt - Urteile des Bundesfinanzhofs ―BFH― vom 13. November 2002 VI R 82/01, BFH/NV 2003, 688, Der Betrieb ―DB― 2003, 808; vom 13. November 2002 VI R 104/01, BFH/NV 2003, 691, DB 2003, 807; vom 13. November 2002 VI R 28/02, BFH/NV 2003, 693, DB 2003, 805). Dies zu beurteilen obliegt nach der Rechtsprechung des Senats in erster Linie dem FG als Tatsacheninstanz. Wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Entscheidungen Bezug genommen.
2. a) Das FG hat entschieden, dass die wesentliche Tätigkeit der Klägerin nicht darin besteht, wie ein Handelsvertreter, Versicherungsmakler etc. die Kunden von einem mehr oder minder fertigen Produkt ihres Arbeitgebers durch Präsentation und Beratung zu überzeugen, sondern darin, im häuslichen Arbeitszimmer auf der Grundlage eines noch Anwender-neutralen Produkts ein an die jeweiligen Bedürfnisse des Kunden abgestimmtes Software-Konzept zu erstellen. Sowohl die Bestandsaufnahme beim Kunden als auch die spätere Präsentation sowie die Vorbereitung der Implementierung stellten demgegenüber nur vorbereitende bzw. nachfolgende Hilfstätigkeiten dar. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist das FG zu der Überzeugung gelangt, die im häuslichen Arbeitszimmer verrichteten Tätigkeiten hätten den Kernbereich der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin im Streitjahr ausgemacht.
Die dieser Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen und die sich daran anschließende Wertung, dass das häusliche Arbeitszimmer im Streitjahr den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung der Klägerin gebildet hat, halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Sie verstoßen weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssätze und binden den Senat nach § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Soweit das FA dagegen vorträgt, das FG habe übersehen, dass zunächst eine Bestandsaufnahme vor Ort erforderlich sei, kann dem nicht gefolgt werden. Das FG hat die Außendiensttätigkeit der Klägerin im Rahmen seiner Gesamtbetrachtung ausdrücklich berücksichtigt. Es hat diesen Teil der Arbeit lediglich nicht dem Kernbereich der beruflichen Betätigung zugeordnet. Unbeachtlich ist auch das Vorbringen des FA, die Außendiensttätigkeiten der Klägerin stellten nicht nur Hilfstätigkeiten dar, sondern seien ―zumindest auch― dem Kernbereich der beruflichen Betätigung zuzurechnen. Es handelt sich insoweit um eine abweichende Tatsachenwürdigung, die im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden kann (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 118 FGO Tz. 57, 64).
Fundstellen
Haufe-Index 952746 |
BFH/NV 2003, 1175 |