Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungen für bisher vermietete Wohnungvor Selbstnutzung
Leitsatz (NV)
Die dem Eigentümer einer bisher vermieteten Wohnung vor der beabsichtigten Selbstnutzung für ein seinen Bedürfnissen entsprechendes Herrichten der Wohnung sowie für bei einem Wohnungswechsel typische Arbeiten (Schönheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) entstehenden Aufwendungen sind keine Werbungskosten (vgl. BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, §§ 12, 21 Abs. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) wird mit ihrem Ehemann zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin erwarb im Jahre 1983 eine Eigentumswohnung und vermietete diese. Nach dem Auszug des Mieters (September 1990) renovierte die Klägerin die während der Vermietung reparaturbedürftig gewordene -- von Oktober 1990 bis zum 31. März 1991 leerstehende -- Wohnung und bezog sie ab 1. April 1991 mit ihrem Ehemann.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) lehnte es ab, die in der Einkommensteuererklärung des Streitjahres 1990 in Höhe von 10 804 DM geltend gemachten Renovierungsaufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, durch die Reparaturen seien lediglich während der Vemietung entstandene Schäden beseitigt worden, wies das Finanzgericht (FG) durch sein in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1996, 365 veröffentlichtes Urteil ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 9 Abs. 1 Satz 1 und § 24 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und -- unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 1990 -- 10 804 DM Erhaltungsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.
Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das FG hat die geltend gemachten Aufwendungen zu Recht nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beurteilt.
1. Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG sind nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung Aufwendungen, bei denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Vermietung und Verpachtung besteht und die zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Nachträgliche Werbungskosten sind Aufwendungen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einer früheren auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit stehen (BFH-Urteil vom 7. November 1995 IX R 81/93, BFH/NV 1996, 533, m. w. N.). Sind die Aufwendungen nicht (fast) ausschließlich durch die Einnahmeerzielung, sondern daneben auch durch die private Lebensführung veranlaßt (§ 12 Nr. 1 EStG), können sie insgeamt nicht als Werbungskosten abgezogen werden; eine Aufteilung ist grundsätzlich nicht möglich. Durch die private Lebensführung veranlaßt sind auch die mit Rücksicht auf die eigene Nutzung einer Wohnung nach dem 31. Dezember 1986 gemachten Aufwendungen. Dabei ist unerheblich, ob die Aufwendungen überwiegend durch die Nutzung des Mieters oder die zukünftige Eigennutzung des Steuerpflichtigen verursacht worden sind; eine nicht unerhebliche private Veranlassung schließt bereits den Werbungskostenabzug aus (Senatsurteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).
2. Nach diesen Grundsätzen ist stets von einer nicht unerheblichen privaten Mitveranlassung auszugehen, wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der nach dem Ende der Vermietung notwendigen Renovierung das bisher vermietete Objekt entsprechend seinen Bedürfnissen für die zukünftige Eigennutzung herrichten und umgestalten läßt. Eine -- nicht nur unerhebliche -- private Mitveranlassung ist aber auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Anschluß an das Mietverhältnis nur die bei einem Wohnungswechsel typischen Arbeiten (Schönheitsreparaturen, kleine sonstige Reparaturen) durchführen läßt; denn es widerspricht jeder Lebenserfahrung, daß solche Arbeiten überhaupt nicht mit Rücksicht auf die bevorstehende Eigennutzung durchgeführt werden (Urteil in BFH/NV 1996, 533, m. w. N.).
3. Der Senat läßt offen, ob Reparaturaufwendungen dann als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu beurteilen sein können, wenn sie allein der Beseitigung von größeren, eine erhöhte Abnutzung übersteigenden Schäden dienen, die der Mieter während der Mietzeit verursacht hat; denn dafür ergeben sich im Streitfall weder aus dem pauschalen Vorbringen der Klägerin noch aus den Feststellungen des FG hinreichende Anhaltspunkte. Nach den mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen nicht angegriffenen und damit für den Senat bindenden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO) Feststellungen des FG ist davon auszugehen, daß die von der Klägerin als Reparatur bezeichneten Maßnahmen nicht der Beseitigung von solchen, durch den Mieter ver ursachten, außergewöhnlichen Schäden dienten. Darüber hinaus betrafen die Aufwendungen in nicht unerheblichem Umfange auch die Verbesserung des Objektes wegen der beabsichtigten Eigennutzung.
4. Der Abzug von Renovierungskosten als nachträgliche Werbungskosten läßt sich im Streitfall auch nicht auf § 24 Nr. 2 EStG stützen. Die Vorschrift gilt nur für solche Aufwendungen, die allein oder nahezu ausschließlich durch die bisherige Einkünfte erzielung veranlaßt sind (z. B. Urteil des Senats vom 23. Januar 1990 IX R 17/85, BFHE 159, 491, BStBl II 1990, 465).
Fundstellen
Haufe-Index 422389 |
BFH/NV 1997, 850 |
BB 1998, 142 |
HFR 1998, 20 |