Leitsatz (amtlich)
1. Die Verfahrensverbindung auch noch in der Revisionsinstanz kann unter bestimmten Voraussetzungen die notwendige Beiladung ersetzen.
2. Die Geschäftsveräußerung ist unter der Geltung des UStG 1967 weiterhin steuerbar.
3. Die Rechtsprechung des BFH zu § 85 UStDB 1951, die den vollständigen Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften als Geschäftsveräußerung im ganzen beurteilte, wird für das UStG 1967 nicht fortgeführt.
Orientierungssatz
Der vollständige Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft führt zur Vollbeendigung der "Altgesellschaft". Im Besteuerungsverfahren (hier: Umsatzsteuer wegen der Annahme einer Geschäftsveräußerung im ganzen infolge des vollständigen Gesellschafterwechsels) treten an die Stelle der voll beendeten Altgesellschaft ihre sämtlichen Altgesellschafter. Ihnen gegenüber ist einheitlich zu entscheiden (vgl. BFH-Rechtsprechung).
Normenkette
FGO § 60 Abs. 3, § 73 Abs. 2, § 121; UStG 1967 § 1 Abs. 1 Nr. 1; UStG § 10 Abs. 4; UStDB 1951 § 85; AO 1977 § 33 Abs. 1, § 360 Abs. 3
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Entscheidung vom 26.03.1981; Aktenzeichen III 715/78) |
Tatbestand
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) der Verfahren X R 33/81 und X R 34/81 waren Gesellschafter einer GmbH & Co. KG. Klägerin und Revisionsbeklagte im Verfahren X R 33/81 ist die frühere Kommanditistin C. Kläger und Revisionsbeklagte in dem Verfahren X R 34/81 sind die frühere Komplementärin A-GmbH, weitere vier frühere Kommanditisten und Karin S. Karin S ist Alleinerbin nach ihrer 1986 verstorbenen Mutter Erika S, die ihrerseits Alleinerbin nach ihrem 1982 verstorbenen Ehemann und weiteren früheren Kommanditisten Dr. S war.
Die Gesellschafter übertrugen ihre Anteile durch notariellen Vertrag vom 22.Juli 1969 mit Wirkung vom 1.Januar 1969 auf die C-GmbH und an die P; die P hält alle Anteile der C-GmbH. Die A-GmbH übertrug ihren Gesellschaftsanteil auf die C-GmbH; die C-GmbH vergütete ihr 24 000 DM. Die Kommanditisten übertrugen ihre Kommanditanteile an die P; der Kaufpreis für alle Kommanditanteile betrug 3 976 000 DM und war in Raten zu zahlen. Die P wurde persönlich haftende Gesellschafterin. Die Gesellschaft war fortan eine OHG.
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) beider Verfahren ging davon aus, daß am 1.Januar 1969 eine Geschäftsveräußerung stattgefunden habe (§ 10 Abs.4 des Umsatzsteuergesetzes --UStG-- 1967). Er erließ am 19.Juli 1972 einen gemäß § 100 Abs.2 der Reichsabgabenordnung (AO) vorläufigen Umsatzsteuerbescheid über 911 378,67 DM gegen die "GmbH & Co." zu Händen des Steuerberaters. In einem Verfahren, das die Aussetzung der Vollziehung dieses Bescheids betraf, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 13.Januar 1977 V R 94/75 (BFHE 122, 364, BStBl II 1977, 654), es sei ernstlich zweifelhaft, ob die Rechtsprechung zur Annahme einer Geschäftsveräußerung im ganzen gemäß § 85 der Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz (UStDB 1951) bei vollständigem Gesellschafterwechsel auf das UStG 1967 übertragen werden könne und ob der angegriffene Steuerbescheid aus formellen Gründen Bestand haben könne; es seien nicht die einzelnen Mitglieder der Personengruppe, die das FA in Anspruch habe nehmen wollen, benannt worden. Das FA hob daraufhin den Bescheid auf und erließ am 24.September 1977 erneut einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für 1969 --wieder über 911 378,65 DM--. Dieser Bescheid war an die A-GmbH und die sechs früheren Kommanditisten "als ehemal. Gesellschafter der früheren GmbH & Co. KG" gerichtet. Die Einsprüche der C L und der übrigen Gesellschafter blieben erfolglos. Das FA entschied durch zwei in etwa gleichlautende Einspruchsentscheidungen.
Nach Klageerhebung erließ das FA Einzelbescheide vom 5.Juni 1979 über jeweils 911 378,65 DM gegen jeden Gesellschafter. Die Bescheide waren auf § 129 der Abgabenordnung (AO 1977) gestützt und sollten die "mit Datum vom 24.9.1977 zugegangene Ausfertigung" ergänzen. C und die übrigen Gesellschafter erhoben gegen die Berichtigungsbescheide Sprungklagen. Das Finanzgericht (FG) verband die Verfahren gegen die Bescheide vom 24.September 1977 und vom 5.Juni 1979 --nicht hingegen die Verfahren betreffend C und betreffend die anderen Gesellschafter-- und gab den Klagen durch zwei in etwa gleichlautende Urteile vom 26.März 1981 statt; die Vorentscheidung zu dem Verfahren X R 34/81 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1981, 474, Umsatzsteuer-Rundschau (UR) 1982, 117 veröffentlicht. Das FG führte aus: Die Altgesellschafter seien mangels Nachhaltigkeit nicht als Unternehmer tätig geworden. Die KG komme als Steuerschuldner nicht in Betracht. Ihre Identität sei durch den Gesellschafterwechsel nicht berührt worden. Sie habe keine Leistung erbracht. Der entgegenstehenden BFH-Rechtsprechung könne nicht gefolgt werden.
Das FA hat gegen beide Urteile jeweils Revision eingelegt und die Verletzung des § 1 Abs.1 Nr.1 Satz 1, § 4 Nr.8 und § 10 Abs.4 UStG 1967 gerügt: Der vollständige Gesellschafterwechsel sei bei einer Personengesellschaft in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH zu § 85 UStDB 1951 als Geschäftsveräußerung im ganzen zu beurteilen. Für das UStG 1967 könne nichts anderes gelten. Andernfalls wäre § 10 Abs.4 UStG 1967 unverständlich. Unrichtig sei, daß eine Besteuerung bedeutungslos sei, weil sie auf der nachfolgenden Stufe durch einen Vorsteuerabzug ausgeglichen werde. Es gebe Fälle, in denen die Voraussetzungen des § 15 UStG 1967 nicht vorlägen. Die Auffassung des FG diskriminiere Einzelunternehmer.
Das FA beantragt in beiden Revisionsverfahren, die Vorentscheidungen aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Die Kläger beantragen in beiden Revisionsverfahren, die Revisionen als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revisionsverfahren X R 33/81 und X R 34/81 werden zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 73 Abs.1 Satz 1, § 121 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Kläger beider Verfahren bilden zusammen die Gruppe der Altgesellschafter, deren Ausscheiden aus der GmbH & Co. KG nach Auffassung des FA als Geschäftsveräußerung zu beurteilen ist. Die Sachverhalte und Rechtsfragen in beiden Verfahren sind gleichgelagert.
Die Revisionen sind unbegründet.
1. Der Senat ist an einer Sachentscheidung nicht dadurch gehindert, daß das FG, obwohl dies geboten war, nicht einheitlich gegenüber den Klägern beider Verfahren entschieden hat. Den angegriffenen Bescheiden liegt die Auffassung einer Geschäftsveräußerung durch eine "Altgesellschaft" zugrunde. Die vom FA angenommene Altgesellschaft war mit der "Veräußerung" ihres Gesellschaftsvermögens an die "Neugesellschaft" voll beendet (vgl. für den gleichgelagerten Fall des Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters aus einer Personengesellschaft BFH-Urteil vom 18.September 1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293). An die Stelle der voll beendeten (Alt-)Gesellschaft traten ihre sämtlichen (Alt-)Gesellschafter. Ihnen gegenüber war einheitlich zu entscheiden (vgl. u.a. BFH-Urteil vom 30.März 1978 IV R 72/74, BFHE 125, 116, BStBl II 1978, 503).
Das FG verstieß gegen die Grundordnung des Verfahrens, als es die notwendige Beiladung der nicht beteiligten Altgesellschafter (§ 60 Abs.3 FGO) oder die eine Beiladung ersetzende Verbindung der Verfahren (§ 73 Abs.2 FGO) unterließ (zu dem Vorrang der Verbindung vgl. BFH-Beschluß vom 1.Oktober 1981 I B 31/81 und I B 32/81, BFHE 134, 227, BStBl II 1982, 130). Dieser Verstoß ist jedoch durch die vom Senat beschlossene Verbindung geheilt worden, die ebenfalls die Wirkung des § 73 Abs.2 FGO hat. Nach der Verfahrensverbindung durch den Senat verbleibt kein Raum mehr für eine Verfahrensverbindung durch das FG. Es bestehen auch keine durchgreifenden rechtsstaatlichen Bedenken dagegen, daß sich die Kläger im Vorverfahren und in den erstinstanzlichen Verfahren nicht in dem jeweils anderen Verfahren äußern konnten. Der IV.Senat hat bei vergleichbarer Verfahrenslage in dem Urteil vom 23.November 1978 IV R 90-91/78 (nicht veröffentlicht) die von ihm angeordnete Verbindung aufgrund besonderer Umstände für ausreichend angesehen; die besonderen Umstände hat er darin gesehen, daß das FG in beiden Verfahren am selben Tag gleichlautende Entscheidungen erlassen hatte, die sich nur im Rubrum unterschieden, und dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger in beiden Verfahren gleichzeitig zugestellt worden waren, der daraufhin zwei inhaltsgleiche Revisionen einlegte. Der erkennende Senat schließt sich dieser Auffassung an. Auch im Streitfall hat das FG in beiden Verfahren am selben Tag in etwa gleichlautende Entscheidungen erlassen, die sich nur im Rubrum unterscheiden. Unerheblich ist, daß die Kläger von verschiedenen Prozeßbevollmächtigten vertreten werden. Die Prozeßbevollmächtigten haben ihr Prozeßverhalten aufeinander abgestimmt und vielfach aufeinander Bezug genommen. Die Kläger hatten in ihren FG-Verfahren ausreichend Gelegenheit, sich zu den gänzlich gleichgelagerten Sach- und Rechtsfragen zu äußern. Hiervon haben sie auch Gebrauch gemacht. Die mündlichen Verhandlungen fanden zur gleichen Zeit --offensichtlich nebeneinander-- statt. Sie waren in beiden Sachen auf den 26.März 1981 12.45 Uhr anberaumt worden. Die Protokolle lassen zwar nicht erkennen, ob sie auch zu dieser Zeit begannen. Die Protokolle weisen jedoch aus, daß beide mündlichen Verhandlungen zur gleichen Zeit --nämlich am 26.März 1981 15.05 Uhr-- endeten.
2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht eine Geschäftsveräußerung durch entgeltliche Überlassung der Besitzposten der GmbH & Co. KG von einer Altgesellschaft auf seine Neugesellschaft verneint. Es haben vielmehr die Altgesellschafter ihre Anteile an der GmbH & Co. KG an die Neugesellschafter veräußert.
a) Der V.Senat des BFH hat den vollständigen Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften unter Fortführung der bisherigen Firma als Geschäftsveräußerung im ganzen gemäß § 85 UStDB 1951 beurteilt (Urteile vom 21.März 1968 V 81/65, BFHE 92, 123, BStBl II 1968, 507; vom 21.März 1968 V 80/64, BFHE 92, 351, BStBl II 1968, 595; vom 25.Juli 1968 V 170/65, BFHE 93, 196, BStBl II 1968, 579; vom 25.Juli 1968 V 192/65, BFHE 93, 199, BStBl II 1968, 760; vom 5.März 1970 V R 33/69, BFHE 99, 76, BStBl II 1970, 535). Er hat es aber für ernstlich zweifelhaft angesehen, ob diese Rechtsprechung für den Geltungsbereich des UStG 1967 fortgeführt werden könne (BFHE 122, 364, BStBl II 1977, 654). Diese Entscheidung betraf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz im Streitfall. Der erkennende Senat hält es nicht für gerechtfertigt, den vollständigen Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften für die Zeit nach Inkrafttreten des UStG 1967 als steuerbaren Umsatz, insbesondere als Geschäftsveräußerung, zu beurteilen.
b) Die Veräußerung eines Geschäfts im ganzen unterliegt auch nach dem Wegfall des § 85 UStDB 1951 der Umsatzsteuer (zur historischen Entwicklung der Vorschrift Klenk, UR 1982, 114). Unerheblich ist, daß die Geschäftsveräußerung im UStG 1967 nicht mehr als gesonderter Steuertatbestand geregelt ist, sondern nur noch in § 10 Abs.4 UStG 1967 (Bemessungsgrundlage) und § 19 Abs.3 UStG 1967 (Kleinunternehmerbesteuerung) angesprochen wird. Die Besteuerung der Geschäftsveräußerung ergibt sich als Zusammenfassung zahlreicher Lieferungen und sonstiger Leistungen i.S. des § 1 Abs.1 Nr.1 UStG 1967 (Übertragung der einzelnen Besitzposten). Diese Auffassung wird durch § 10 Abs.4 UStG 1967 bestätigt (Padberg, UR 1976, 193, 195; Weiß, UR 1987, 17 unter 2.).
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, nach dem Wegfall des § 85 UStDB 1951 fehle es an einer Besteuerungsgrundlage. § 85 UStDB 1951 und die ihm vorangehenden Bestimmungen der Verordnung über die Umsatzsteuer bei Geschäftsveräußerungen (Partenkirchener Verordnung) vom 1.März 1937 (RGBl I 1937, 276, RStBl 1937, 377) und des § 81 UStDB 1938 enthielten neben § 1 Nr.1 UStG 1934/1951 keinen zusätzlichen Besteuerungstatbestand, sondern bezogen ihren Sinngehalt vor allem aus der Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes. Der Reichsfinanzhof (RFH) hatte allerdings in seiner frühen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, die Geschäftsveräußerung im ganzen liege bereits außerhalb der gewerblichen und beruflichen Tätigkeit (Urteile vom 16.Juni 1920 II A 170/20, RFHE 3, 109; vom 7.Juni 1921 II A 187/21, RFHE 6, 53; hierzu kritisch Popitz/Kloß/Grabower, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 3.Aufl., 1928, S.370). Seit dem Urteil vom 24.April 1931 V A 410/31 (RFHE 29, 22, RStBl 1932, 361) sah der RFH jedoch die Geschäftsveräußerung als den letzten Akt der gewerblichen Tätigkeit an. Hieran hielt er auch in dem Urteil vom 14.Juni 1935 V A 259/34 (Steuer und Wirtschaft --StuW-- 1935 II Nr.634) im Grundsatz fest, meinte damals allerdings, Gegenstand des Leistungsaustausches seien nicht die einzelnen Besitzposten in ihrer Zusammenfassung, sondern das Geschäft als geschlossene wirtschaftliche Einheit. Insoweit korrigierte der Verordnungsgeber 1937 die bisherige Rechtsprechung (§ 4 der Partenkirchener Verordnung; Begründung, RStBl 1937, 385, 386). Es kann dahingestellt bleiben, ob die Auffassung des RFH im Urteil in StuW 1935 II Nr.634 seinerzeit vertretbar war. § 10 Abs.4 Satz 1 UStG 1967 (siehe schon § 85 Abs.3 Satz 1 UStDB 1951) bestimmt ausdrücklich, daß Bemessungsgrundlage das Entgelt für die übertragenen Gegenstände (Besitzposten) ist.
Der V.Senat des BFH geht ebenfalls von diesem Gesetzesverständnis aus (Urteil vom 15.Januar 1987 V R 3/77, BFHE 149, 272, BStBl II 1987, 512). Soweit er in dem Urteil vom 9.Februar 1956 V 267/55 U (BFHE 62, 270, BStBl III 1956, 99) angenommen hatte, daß § 85 UStDB 1951 für entgeltliche und unentgeltliche Geschäftsveräußerungen eine Sonderregelung enthalten habe, ist er hiervon wieder abgerückt (Urteil vom 25.Juni 1987 V R 92/78, BFHE 150, 200, BStbl II 1987, 655). Der Vorbehalt in dem letztgenannten Urteil, daß die Erwägungen in BFHE 62, 270, BStBl III 1956, 99 "für die Auslegung des UStG 1967/1973 nicht herangezogen werden könnten" --also für das UStG 1951 möglicherweise maßgeblich bleiben sollen--, bezieht sich auf die unentgeltliche Geschäftsveräußerung und deren Verhältnis zum Eigenverbrauch. Der V.Senat wollte ersichtlich nicht zum Ausdruck bringen, daß § 85 UStDB 1951 für die entgeltliche Geschäftsveräußerung, über die hier zu befinden ist, steuerbegründend war.
c) Der Systemwandel (insbesondere die Einführung des Vorsteuerabzugs) und der Fortfall der Begünstigungstatbestände des § 85 Abs.2 und 4 UStDB 1951 (Steuerfreiheit bei Erwerben durch Abkömmlinge, sonst ermäßigter Steuersatz) haben die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändert. Die Rechtsprechung, die den vollständigen Gesellschafterwechsel als Geschäftsveräußerung gesehen hat, stützt sich auch im übrigen auf wirtschaftliche Erwägungen, die nicht mehr fortbestehen. Eine Besteuerung des Vorgangs unter dem UStG 1967 ist nicht mehr gerechtfertigt (anderer Ansicht Abschn.6 Abs.5 Satz 4 der Umsatzsteuer-Richtlinien --UStR-- 1985).
Es kann dahingestellt bleiben, ob der vom FG aufgenommenen Kritik zu folgen ist, die es auch deswegen ablehnt, einen vollständigen Gesellschafterwechsel als Geschäftsveräußerung zu beurteilen, weil die zivilrechtliche Ordnungsstruktur der Personengesellschaft durchbrochen wird und verfahrensrechtliche Schwierigkeiten auftreten (Schlüter, UR 1973, 52; Keuk-Knobbe, Deutsche Steuer-Zeitung/Ausgabe A --DStZ/A-- 1975, 367; Padberg, UR 1976, 193; siehe auch Hofmann, UR 1977, 173). Selbst wenn unterstellt wird, daß diese Kritik nicht durchgreift, sind jedenfalls die wirtschaftlichen Gründe entfallen, die den BFH unter der Geltung des § 1 Nr.1 UStG 1951, § 85 UStDB 1951 für einen vollständigen Gesellschafterwechsel zur Annahme einer Geschäftsveräußerung im ganzen veranlaßten.
Der BFH hielt es seinerzeit für "ein unbefriedigendes Ergebnis, wollte man einen Einzelkaufmann, der sein Unternehmen gegen Entgelt an einen anderen Einzelkaufmann abgibt, zur Umsatzsteuer heranziehen, nicht dagegen eine Personengesellschaft, aus der alle bisherigen Gesellschafter ... ausscheiden und ihr Unternehmen gegen Zahlung des vollen Kaufwerts anderen Gesellschaftern oder einer Einzelperson überlassen" (BFHE 92, 351, 354, BStBl II 1968, 595). Dieser Gesichtspunkt wurde in dem Urteil in BFHE 93, 196, 198, BStBl II 1968, 759 --den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung herausstellend-- erneut betont: Wenn nicht wenigstens ein bisheriger Gesellschafter zurückbleibe, ändere "sich die personelle Substanz des Unternehmens ebenso grundlegend, wie in dem Falle, daß ein Alleininhaber sein Unternehmen veräußert" (ähnlich auch BFHE 93, 199, 201, BStBl II 1968, 760).
Der V.Senat wollte danach den vollständigen Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften der Geschäftsveräußerung eines Einzelunternehmens gleichstellen. In diesem Zusammenhang kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Steuersatz für eine Geschäftsveräußerung im ganzen bis 1967 lediglich 1 % betrug (unbeschadet etwaiger Steuerfreiheiten) und die Veräußerung an Abkömmlinge in vollem Umfang steuerfrei war (§ 85 Abs.4, Abs.3 Satz 2, Abs.2 UStDB 1951). Die Geschäftsveräußerung nach Inkrafttreten des UStG 1967 unterliegt hingegen, soweit nicht Steuerbefreiungstatbestände eingreifen, dem Regelsteuersatz (im Streitjahr 11 %) oder zumindest dem ermäßigten Steuersatz (im Streitjahr 5,5 %). Dem steht allerdings regelmäßig auf der Erwerberseite ein Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs.1 UStG 1967 in gleicher Höhe gegenüber, so daß im Regelfall im Ergebnis für Veräußerer und Erwerber keine Belastung eintritt.
In einigen Fällen ist der Vorsteuerabzug nicht zu gewähren, weil der Erwerber die Voraussetzungen des § 15 Abs.1 UStG 1967 nicht erfüllt (zur fehlenden Unternehmereigenschaft vgl. BFHE 149, 272, 278 f., BStBl II 1987, 512) oder § 15 Abs.2 UStG 1967 eingreift. Nur diese Fälle könnten wegen des Gleichstellungsgedankens Anlaß geben, den vollständigen Gesellschafterwechsel auch unter der Herrschaft des UStG 1967 der Besteuerung zu unterwerfen, vorausgesetzt, daß es überhaupt wirtschaftlich gerechtfertigt sein sollte, die außerordentlich hohe, nicht abwälzbare Steuerbelastung in diesen Geschäftsveräußerungsfällen auf vergleichbare Sachverhalte zu erstrecken. Sind indessen die Fälle eines entfallenden oder geminderten Vorsteuerabzugs schon bei der Geschäftsveräußerung eines Einzelunternehmens selten, so treten sie bei einem Gesellschafterwechsel --dieser als Übergang des Gesellschaftsvermögens von einer Altgesellschaft auf eine Neugesellschaft verstanden-- so gut wie nicht auf. Die "Neugesellschaft" führt durchweg die Firma und die Geschäfte der "Altgesellschaft" unter demselben rechtlichen Dach fort; Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftszweck bleiben erhalten. Auch wenn in diesem Bereich ein wegfallender oder geminderter Vorsteuerabzug theoretisch denkbar sein sollte, sind diese Fälle wirtschaftlich zu unbedeutend, als daß ihretwegen eine steuerliche Belastung geboten wäre, zumal bei der Durchführung des Gleichstellungsgedankens zu verfahrensrechtlichen Schwierigkeiten das Problem hinzutreten würde, wie und von wem Rechnungen auszustellen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 11.Dezember 1974 VIII ZR 186/73, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1975, 310). Zu bemerken ist schließlich, daß eine Übereinstimmung mit der grunderwerbsteuerrechtlichen Sicht erreicht wird (BFH-Urteil vom 7.Juni 1978 II R 112/71, BFHE 125, 395, BStBl II 1978, 605).
3. Dahingestellt bleiben kann, ob die angegriffenen Bescheide auch aus anderen Gründen aufzuheben waren (Adressierung, Verjährung, Voraussetzungen des § 129 AO 1977). Unerheblich ist, daß die GmbH & Co. KG mit dem Gesellschafterwechsel eine GmbH & Co. OHG wurde. Die Änderung der Haftungsverhältnisse der Gesellschafter berührt die umsatzsteuerrechtliche Subjektivität der Personengesellschaft nicht. Sie ist Steuersubjekt, gleichviel, ob und wieviele ihrer Gesellschafter persönlich oder beschränkt haften.
4. Die Vorentscheidungen können mit der Maßgabe bestätigt werden, daß sie zu einer einheitlichen Entscheidung zusammengefaßt werden, die sich gegen alle in den beiden Revisionsverfahren beteiligten Personen richtet.
Fundstellen
BStBl II 1988, 92 |
BFHE 151, 237 |
BFHE 1988, 237 |
BB 1988, 1452 |
WPg 1988, 175-175 |