Entscheidungsstichwort (Thema)
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einem nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz; Doppelte Haushaltsführung als Folge der Heirat zweier Berufstätiger
Leitsatz (NV)
1. Geht nach Schluß der mündlichen Verhandlung, aber vor Verkündung oder Zustellung des Urteils noch ein Schriftsatz eines Beteiligten ein, so liegt es im Ermessen des Gerichts, ob es die mündliche Verhandlung wiedereröffnet. Das Gericht verletzt jedoch den Anspruch des Beteiligten auf rechtliches Gehör, wenn es den Inhalt des Schriftsatzes nicht zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht.
2. Der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung steht es nicht entgegen, daß sie durch Heirat begründet wurde, sofern beide Ehegatten bei der Eheschließung bereits an verschiedenen Orten beschäftigt waren. Das gilt auch dann, wenn die gemeinsame Familienwohnung nicht vor der Eheschließung von einem von ihnen bewohnt wurde.
Normenkette
FGO § 119 Nr. 3; EStG § 4 Abs. 4, § 9 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
Tatbestand
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist als Rechtsanwalt an einer Anwaltssozietät in X beteiligt. Er machte für das Streitjahr (1985) die durch die Unterhaltung einer Wohnung in X verursachten Aufwendungen unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Sonderbetriebsausgaben geltend.
Der Kläger unterhielt die Wohnung in X seit 1982. Im Jahre 1983 hat er geheiratet. Im Jahre 1984 hat er seinen Familienwohnsitz in A bei B errichtet.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erkannte die Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung nicht an. Hiergegen erhob der Kläger Klage beim Finanzgericht (FG), die er zunächst nicht begründete. Mit Verfügung vom 16. Mai 1988 setzte der Berichterstatter des FG dem Kläger eine Frist bis zum 20. Juni 1988 zur Angabe der Tatsachen, die bei der Entscheidung berücksichtigt werden sollten. In der Verfügung war unter Bezugnahme auf Art. 3 § 3 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit (VGFGEntlG) darauf hingewiesen worden, daß Erklärungen, die nach Ablauf dieser Frist vorgebracht würden, zurückgewiesen werden könnten. Am 22. Juni 1988 ging die Klagebegründung beim FG ein. Der Kläger machte geltend, es komme nicht darauf an, wann der Haushalt am Ort der Anwaltssozietät gegründet worden sei, sondern darauf, ab wann der Tatbestand der berufsbedingten doppelten Haushaltsführung gegeben sei. Am 3. August 1988 fand die mündliche Verhandlung statt, an deren Schluß der Beschluß verkündet wurde, daß eine Entscheidung den Beteiligten zugestellt werde.
Am 11. August 1988 ging beim FG ein Schriftsatz ein, in dem der Kläger vortrug, es sei zwar richtig, daß er Ende 1984 mit Frau und Kind in ein in A erworbenes Haus eingezogen sei, dies habe jedoch u. a. den Grund gehabt, daß seine Ehefrau im Bereich des Schulamtsbezirks B beschäftigt gewesen und die Möglichkeit einer Versetzung nach X ungewiß gewesen sei.
Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung führte das FG aus, sei nur ein Ehegatte berufstätig und sei dessen doppelter Haushalt dadurch entstanden, daß die Eheleute vor ihrer Heirat an verschiedenen Orten gewohnt, ihre Wohnungen nach der Eheschließung beibehalten und die außerhalb des Arbeitsorts gelegene Wohnung des nicht berufstätigen Ehegatten zur gemeinsamen Familienwohnung bestimmt hätten, so sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (Urteil vom 20. Dezember 1982 VI R 64/81, BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306) eine doppelte Haushaltsführung nicht beruflich, sondern privat veranlaßt.
Auch die Ausführungen des Klägers in dem nach dem Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 10. August 1988 rechtfertigten keine andere Beurteilung.
Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der er Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Entscheidungsgründe
Auf die Revision des Klägers muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
1. Der Kläger rügt, das FG habe übersehen, daß nicht nur er, sondern auch seine Ehefrau berufstätig gewesen sei. Darin liegt konkludent die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Denn der in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) normierte Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalles deutlich ergibt, daß das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 2. Dezember 1969 2 BvR 320/69, BVerfGE 27, 248, 252; Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 14. Dezember 1978 Vf 93 - VI - 77, BayVerfGHE 31, 235; vgl. auch BFH-Urteil vom 17. Januar 1989 VII R 64/86, BFH/NV 1989, 702).
Im Streitfall hat das FG erkennbar darauf abgestellt, daß die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig war. Von dieser - unstreitig falschen - Voraussetzung konnte es nur dann ausgehen, wenn es entweder entsprechendes Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung oder den Inhalt des nach Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatzes vom 10. August 1988 unberücksichtigt ließ. Welcher von beiden Fällen tatsächlich gegeben ist, läßt sich nicht feststellen. Es kommt hierauf jedoch nicht an. Denn auch wenn der Gesichtspunkt, daß die Ehefrau des Klägers ebenfalls berufstätig war, erstmals im Schriftsatz vom 10. August 1988 erwähnt wurde - was angesichts des Akteninhalts wahrscheinlich ist -, ist das FG fehlerhaft verfahren. Geht man nämlich von dieser Fallvariante aus, so war das Urteil zu dem Zeitpunkt, als der Schriftsatz vom 10. August 1988 einging, noch nicht verkündet oder zugestellt. Somit stellte sich dem FG die Frage, ob es die mündliche Verhandlung wieder eröffnen sollte (§ 93 Abs. 3 Satz 2 FGO).
Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist das FG nicht verpflichtet (vgl. BFH-Urteile vom 29. November 1973 IV R 221/69, BFHE 111, 21, BStBl II 1974, 115; vom 22. Dezember 1981 VII R 104/80, BFHE 135, 149, BStBl II 1982, 356). Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im Ermessen des Gerichts (BFH-Urteil vom 17. April 1985 I R 67/82, BFH/NV 1986, 409, 410).
Will das Gericht die mündliche Verhandlung nicht wiedereröffnen, so ist ein diesbezüglicher Beschluß zu fassen und zu begründen. Dabei sind Für und Wider eines nochmaligen Eintritts in die mündliche Verhandlung gegeneinander abzuwägen. Es muß jedenfalls zum Ausdruck gebracht werden, daß entsprechende Erwägungen angestellt worden sind (Entscheidung des Bundessozialgerichts - BSG - vom 31. Januar 1974 4 RJ 183/73, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 1974, 464; BFH-Urteil vom 29. November 1985 VI R 13/82, BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189; Gräber / Koch, Finanzgerichtsordnung, § 93 Rdnr. 12; Tipke / Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 93 FGO Rdnr. 3). Das gilt auch dann, wenn die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt wird, sich entsprechende Erwägungen jedoch aufdrängen (BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187).
Im Streitfall waren die Urteilsgründe ganz darauf abgestellt, daß die Ehefrau des Klägers nicht berufstätig war. Das ergibt sich außer der ausdrücklichen Erwähnung dieses Umstands aus der Bezugnahme auf das BFH-Urteil in BFHE 137, 463, BStBl II 1983, 306; denn dort ist darauf hingewiesen, daß die Rechtsprechung die Begründung des doppelten Haushalts als beruflich veranlaßt ansieht, wenn beide Ehegatten berufstätig sind, vor ihrer Heirat jeweils an ihrem Beschäftigungsort wohnten und nunmehr einen der beiden Haushalte zum Familienwohnsitz bestimmen. Unter diesen Umständen war es unzureichend, wenn das FG in die Urteilsgründe lediglich den Satz aufnahm: ,,Auch die Ausführungen des Klägers in dem nach Ende der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 10. August 1988 rechtfertigen keine andere Beurteilung." Es bestehen vielmehr nur die beiden Möglichkeiten, daß das FG das im Schriftsatz vom 10. August 1988 enthaltene Vorbringen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht erkennbar in Erwägung gezogen hat. In beiden Fällen ist der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt (BVerfG in BVerfGE 27, 248, 254; BFH-Urteil in BFHE 145, 125, BStBl II 1986, 187, 189).
Der Annahme, das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, steht nicht entgegen, daß der Kläger seinen prozessualen Mitwirkungspflichten nur unzureichend nachgekommen ist (vgl. hierzu Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, Rdnr. 94). Im BFH-Urteil vom 26. Februar 1975 II R 120/73 (BFHE 115, 185, BStBl II 1975, 489, 491) wird zutreffend darauf hingewiesen, daß der Grundsatz der Amtsermittlung das Gericht verpflichte, notfalls unter Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung auch solche entscheidungserheblichen Tatsachen aufzugreifen, welche ein Beteiligter schuldhaft nicht vorgetragen habe. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das FG dem Kläger eine Frist nach Art. 3 § 3 VGFGEntlG gesetzt hatte. Nach Abs. 2 Satz 3 der Vorschrift ist eine Zurückweisung von Erklärungen und Beweismitteln - selbst wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind - nicht statthaft, wenn es ohne geringen Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln. So verhielt es sich im Streitfall. Die Behauptung des Klägers, seine Ehefrau sei damals wie heute in B als Lehrerin tätig, ließ sich durch eine Anfrage beim Wohnsitz-FA klären.
Da es sich bei der Verletzung des rechtlichen Gehörs um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 119 Nr. 3 FGO), muß die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen werden, sofern nicht der - hier nicht vorliegende - Fall gegeben ist, daß es auf den verfahrensfehlerhaft festgestellten Umstand unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ankommen kann.
2. Aus prozeßökonomischen Gründen weist der Senat auf folgendes hin:
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH steht der steuerlichen Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht entgegen, daß sie durch die Eheschließung begründet wurde, sofern beide Ehegatten bei der Eheschließung bereits an verschiedenen Orten berufstätig waren (Urteile vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654; vom 20. März 1980 IV R 11/76, BFHE 130, 307, BStBl II 1980, 455; vom 22. September 1988 VI R 184/85, BFH/NV 1988, 220; vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527, BStBl II 1990, 321).
Im Streitfall wird zunächst zu untersuchen sein, ob der Kläger und seine Ehefrau ursprünglich in der Wohnung der Ehefrau in B einen Familienwohnsitz begründet hatten. Das könnte insbesondere dadurch dokumentiert werden, daß beide Ehegatten zu den Kosten des gemeinsamen Haushalts beigetragen haben, daß sie in B überwiegend die gemeinsame Freizeit verbracht haben und daß diese Wohnung den gemeinsamen Wohnbedürfnissen genügte (Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654). Für die Begründung einer gemeinsamen Familienwohnung in B könnte es auch sprechen, wenn beide Ehegatten beim Einwohnermeldeamt in B gemeldet gewesen wären. Es handelt sich hierbei im Gegensatz zur Auffassung des FA jedoch um ein Indiz unter mehreren und nicht um eine zwingende Voraussetzung.
Hatten die Eheleute zunächst einen gemeinsamen Wohnsitz in B, so ist es unerheblich, wenn dieser Wohnsitz später nach A verlegt wurde (vgl. FG Berlin, Urteil vom 29. Juli 1985 VIII 221/84, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1986, 286; bestätigt durch BFH-Beschluß nach Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 16. Dezember 1988 VI R 159/85, nicht veröffentlicht - NV -; FG München, Urteil vom 2. Mai 1984 I 145/83 L, EFG 1984, 547, rechtskräftig; Schmidt / Drenseck, Einkommensteuergesetz, § 9 Anm. 9 d).
Aber selbt wenn das FG zu der Feststellung gelangen sollte, daß die erste gemeinsame Wohnung der Eheleute in A war - etwa wegen unzureichender Größe der ursprünglichen Wohnung der Ehefrau in B -, stünde dies einer beruflichen Veranlassung einer doppelten Haushaltsführung entgegen der vom FA vertretenen Ansicht nicht im Wege.
Der entscheidende Grund für die Anerkennung der beruflichen Veranlassung der doppelten Haushaltsführung bei Heirat zweier Berufstätiger liegt darin, daß diese - anders als bei der Berufstätigkeit nur eines Partners - sich nicht mit einem einzigen Wohnsitz am Ort der Berufsausübung eines von ihnen begnügen können, ohne die Berufstätigkeit des anderen zu beeinträchtigen. Diese Situation war beim Kläger und seiner berufstätigen Ehefrau gegeben. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß A nicht der Arbeitsort der Ehefrau war, sondern daß sie ihrer Berufstätigkeit im ca. 5 km entfernten B nachging. Hinzu kommt folgendes: Hätten der Kläger und seine Ehefrau mit der Heirat gewartet, bis sie die Wohnung in A gefunden hätten, hätte die Ehefrau diese Wohnung noch vor der Heirat bezogen und hätten beide Eheleute nach der Heirat diese Wohnung zur Familienwohnung gemacht, so könnte kein Zweifel bestehen, daß die doppelte Haushaltsführung nach den im Urteil in BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 654 aufgestellten Grundsätzen als beruflich veranlaßt anzusehen gewesen wäre. Daran zeigt sich, daß die vom FA vertretene Auffassung zu einer steuerlichen Schlechterstellung solcher Steuerpflichtiger führen würde, die sich entschließen zu heiraten, bevor sie eine familiengerechte Wohnung gefunden haben. Eine solche Wertung wäre mit dem in Art. 6 GG verankerten Schutz von Ehe und Familie nicht zu vereinbaren.
Es ist grundsätzlich unerheblich, wie weit die Familienwohnung von der Arbeitsstätte entfernt liegt (BFH-Urteil vom 18. Februar 1966 VI 219/64, BFHE 86, 39, BStBl III 1966, 386); es spricht jedoch gegen die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung, wenn die Wohnung so nahe der Arbeitsstätte liegt, daß tägliche Fahrten dorthin ohne weiteres zumutbar wären (vgl. Wolff-Diepenbrock in Littmann / Bitz / Meincke, Das Einkommensteuerrecht, § 9 Anm. 306). Im Streitfall beträgt die Entfernung zwischen A und X lediglich rd. 40 km - also eine Strecke, die viele Berufstätige täglich zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurücklegen. Es wird daher zu untersuchen sein, welche beruflichen Gründe den Kläger gezwungen haben, einen zweiten Wohnsitz in X zu unterhalten oder weshalb die tägliche Rückkehr nach A unzumutbar gewesen sein sollte (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 9. März 1979 VI R 223/77, BFHE 127, 524, BStBl II 1979, 520).
Fundstellen
Haufe-Index 417481 |
BFH/NV 1991, 531 |
BB 1992, 1547 |