Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonstiges Zollrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Bundesfinanzhof als dritte Instanz für die französische Zone.
Der Begriff "Zollanweisungsgut".Gesetz über den Bundesfinanzhof vom 29. Juni 1950, BGBl. S. 257, §§ 1 und 11; ZG 1939 § 89 Absatz 2 Satz 1.
Normenkette
BFHG §§ 1, 11; ZG § 89 Abs. 2
Tatbestand
Auf Antrag der Beschwerdeführerin (Bfin.) sind durch das Zollamt X. drei als Glaswaren angemeldete Sendungen, die nach Holland durchgeführt werden sollten, auf die Zollbegleitscheine Nr 273 vom 23. Januar 1950, Nr 361 vom 31. Januar 1950 und Nr 479 vom 9. Februar 1950 mit Wiedergestellungsfristen bis 6., 13. und 23. Februar 1950 auf das Zollamt Y. abgefertigt worden. Die drei Kraftwagenzüge, in denen die drei Sendungen verladen waren, wurden durch Zollbleie verschlossen. Die Sendungen auf die Begleitscheine Nr 273 und Nr 361 sind bei der Empfangszollstelle Y. nach Abnahme der (als gut befundenen!) Verschlüsse und unter Annahme der angemeldeten Gattung und Menge der Waren ohne eingehende Beschau unter den Augen der Abfertigungsbeamten über die Zollgrenze ausgeführt worden. Die dritte Sendung (Begleitschein Nr 479) dagegen wurde mit dem Kraftwagenzug Nr. 77.818 beschlagnahmt. Diese dritte Sendung enthielt neben den angemeldeten Glaswaren gezählte 2.988.600 unverzollte und unversteuerte amerikanische Zigaretten. Nach den Ermittlungen der Zollfahndung hatten aber auch die erste Sendung geschätzt 1,5 Millionen und die zweite Sendung geschätzt 2 Millionen solcher Zigaretten enthalten. Sämtliche 6.488.600 Zigaretten hat der Kraftwagenführer aller drei Kraftwagenzüge namens B. "unter Verletzung" (!) der Zollverschlüsse den Sendungen entnommen und hat sie in den freien Verkehr des deutschen Zollgebiets gebracht.
Für diese 6.488.600 Zigaretten hat das Hauptzollamt durch Zollbescheid vom 28. März 1950 von ... als Abgabeschuldner 1.622.150 DM Abgaben gefordert. Außerdem ist B. durch Gerichtsurteil wegen Bannbruchs und Abgabenhinterziehung aus § 396 der Reichsabgabenordnung (AO) zu 10 Monaten Gefängnis und 20.000 DM Geldstrafe, ferner zu 525.000 DM Wertersatz, evtl. weiteren 125 Tagen Gefängnis verurteilt und sind die Zigaretten sowie die Glaswaren der dritten Sendung und deren Lastzug Nr 77.818 eingezogen und die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung gemäß § 399 AO auf Kosten des Verurteilten verfügt worden.
Für den gleichen Abgabebetrag ist die Bfin. durch den Haftungsbescheid des Zollamts X. aus § 89 Absatz 2 des Zollgesetzes (ZG) als Begleitscheinnehmerin haftbar gemacht worden.
Die Anfechtung vom 23. März 1950 machte geltend, die Bfin. sei "an der ganzen Angelegenheit unschuldig", sie habe nicht gewußt, daß in den angemeldeten Glaswaren Zigaretten versteckt waren; sie sei durch ihre Auftraggeberin in Basel hintergangen worden.
Die Anfechtungsentscheidung vom 21. Juli 1950 hat diese Einwendungen ohne Angabe von Gründen dafür als glaubhaft, aber als für die Entscheidung bedeutungslos bezeichnet und hat die Anfechtung auf Kosten der Bfin. als unbegründet zurückgewiesen mit dem Bemerken, daß diese Entscheidung "vorbehaltlich künftiger organischer änderungen endgültig" sei. Der Kraftwagenführer B. habe durch die Entnahme der Zigaretten unter Verletzung des Zollverschlusses über diese erstmalig so verfügt, als ständen sie im freien Verkehr, und sei dadurch Schuldner des Zolls und der inneren Abgaben für die Zigaretten geworden. Für diese Abgabeschulden hafte die Bfin. nach § 89 Absatz 2 ZG, § 2 der Ausgleichsteuerordnung (Durchführungsbestimmungen zum Umsatzsteuergesetz) - UAStO -, §§ 13 und 36 des Tabaksteuergesetzes (TabStG) und § 42 der Durchführungsbestimmungen zum Tabaksteuergesetz (TabSt DB).
Die Rechtsbeschwerde (Rb.) vom 19. August 1950, wiederholt durch den Schriftsatz vom 8. September 1950 und begründet durch die Eingabe vom 4. Oktober 1950, macht geltend,
die Abgabeschulden seien vor Eintritt der Haftung vor Aushändigung der Begleitscheine an den Begleitscheinnehmer - § 89 Absatz 2 Satz 1 ZG -) entstanden, für sie könne daher begrifflich nicht gehaftet werden;
die Zigaretten seien mangels Anmeldung und Gestellung in den drei Begleitscheinen nicht aufgeführt, seien daher nicht Zollanweisungsgut geworden, für dessen Abgabeschulden der Begleitscheinnehmer hafte;
die Abgaben betrügen nur 15 DPfg je Zigarette, d. h. im ganzen 973.290 DM.
Die Rb. beantragt, den Haftungsbescheid über die 1.622.150 DM ersatzlos aufzuheben und die hinterlegten 40.000 DM Zollsicherheit freizugeben.
Entscheidungsgründe
Diesen Anträgen war nicht zu entsprechen.
I. Vorab ist die Frage zu entscheiden, ob die vorliegende Rb. zulässig und ob der Bundesfinanzhof zur Entscheidung über sie zuständig ist, da in der französischen Zone, in der das Begleitscheinausfertigungsamt X. liegt, seit der Besetzung im Jahre 1945 bis zum 31. August 1950 in Abgabesachen eine dritte Instanz nicht bestanden hat. Nach dem letzten Absatz des entscheidenden Teils der Anfechtungsentscheidung ist diese "vorbehaltlich künftiger organischer änderungen endgültig". Dieser Satz wirkt aber nicht rechtbegründend (konstitutiv), sondern enthält nur einen Hinweis auf die Auffassung der Vorinstanz über die Rechtslage. Die Rb. bejaht die Zuständigkeit des Bundesfinanzhofs, weil dieser auf dem Gesetz vom 29. Juni 1950 (Bundesgesetzblatt S. 257) beruhe, seine Tätigkeit am 1. September 1950 aufgenommen habe, die Anfechtungsentscheidung aber der Bfin. erst am 18. August 1950 zugegangen sei.
Die dritte Instanz ist für die französische Zone erst wieder im Bundesfinanzhof als dem Obersten Steuergericht für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden. Deshalb durften an sich in der französischen Zone Rechtsbeschwerden erst eingelegt werden, als der Bundesfinanzhof seine Tätigkeit aufgenommen hatte, d. h. vom 1. September 1950 ab. Wurde die Rb. vorher, hier mit dem Eingang des Schriftsatzes vom 19. August 1950 am 21. August 1950, wie zulässig, beim iudex a quo erhoben, so hing sie gewissermaßen in der Luft. Da die Rb.-Frist hier aber erst mit dem 18. September 1950 ablief, hätte die Rb. sehr wohl auch erst in der Zeit zwischen dem 1. und 18. September 1950 eingelegt werden können, wo der Bundesfinanzhof schon tätig war. Das ist in der Tat durch den Schriftsatz vom 8. September 1950 und noch innerhalb der Rechtsmittelfrist geschehen. Ihre Zulässigkeit ist daher nicht zu beanstanden.
II. Zur Sache gilt folgendes: Zu 1: Ob die Abgabeschulden für die Zigaretten (mit der Verletzung der Gestellungspflicht und dem darin liegenden Verfügen über die Zigaretten, als wären sie zum freien Verkehr abgefertigt,) schon vor der Abfertigung der Glaswaren als Zollanweisungsgut entstanden sind, so daß der Begleitscheinnehmer für sie nicht haften würde, kann im Hinblick auf die folgenden Ausführungen dahingestellt bleiben.
Zu 2: Der Zollbegleitscheinnehmer haftet von der Aushändigung des Begleitscheins an ihn ab nach § 89 Absatz 2 Satz 1 ZG für den Zoll, nach dem Tabaksteuergesetz für die Tabakabgaben und nach dem Umsatzsteuergesetz für die Umsatzausgleichsteuer, wenn das "Zollanweisungsgut nicht oder nicht ordnungsmäßig wiedergestellt wird". Zollanweisungsgut waren im vorliegenden Fall aber nur die als solches angemeldeten und auf Zollbegleitschein abgefertigten Glaswaren. Die Zigaretten waren wohl in dem angemeldeten und im Abfertigungsbefund als zutreffend angenommenen Gewicht enthalten, waren aber nicht als Zigaretten angemeldet und dabei auch nicht als solche in die Begleitscheine aufgenommen und abgefertigt worden. Der Begleitscheinnehmer haftet als solcher Kraft Gesetzes nur für die Abgaben von den durch ihn angemeldeten und durch die Zollstelle als Zollanweisungsgut abgefertigten Waren, nicht auch für die Abgaben von anderen Gegenständen, die dem Zollanweisungsgut beigepackt, durch ihn aber nicht angemeldet und deshalb auch als Zollanweisungsgut nicht abgefertigt worden sind. Das hat schon der Reichsfinanzhof in seiner Entscheidung IV a A 150/20 S vom 31. Mai 1922, Slg. Bd. 9 S. 288 ff., 289 Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1925 S. 3 Mrozek-Kartei R. 3 zu § 13 des Vereinszollgesetzes für die damals gültige Scriptur-Obligation des Begleitscheinnehmers aus § 44 Absatz 1 Satz 1 Teil 2 des Vereinszollgesetzes ausgesprochen.
Diese Rechtslage hat die Vorinstanz verkannt. Die Anfechtungsentscheidung beruht daher insoweit auf unrichtiger Anwendung des bestehenden Rechts im Sinn von § 288 Abschnitt 1 Teil 1 AO und war daher aus diesem Grund nach § 296 Absatz 1 AO aufzuheben.
Die Sache ist aber nicht spruchreif, denn es fragt sich, ob die Bfin. nicht aus § 112 oder aus §§ 109, 111 AO für die Abgaben haftbar zu machen ist. Die Anfechtungsentscheidung hat den hierfür stichhaltigen Einwand der Bfin., sie habe von der Beiladung der Zigaretten nichts gewußt, zwar als glaubhaft bezeichnet, hat diese ihre Auffassung aber nicht begründet, weil sie den Einwand als für die Entscheidung bedeutungslos angesehen hat. Die Vorentscheidung entbehrt unter diesen Umständen einer ausreichenden Feststellung des Sachverhalts (vgl. Entscheidung des Reichsfinanzhofs V A 194/28 vom 23. Mai 1928, Mrozek-Kartei R. 26 zu § 96 AO a. F. sowie die drei Entscheidungen des Reichsfinanzhofs in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 1927 S. 156 Nr. 91 - 93). Deshalb mußte die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.
Zu 3: Wegen der Höhe der Abgabeforderung für die Zigaretten wird auf das Urteil II z 39/49 U vom 5. Dezember 1950, verwiesen, wonach bei zutreffender Berechnung die Abgabeforderung ungleich höher wäre als sie die Vorinstanz gefordert hat, von einer Verböserung jedoch im Hinblick auf eine geplante Neuregelung abgesehen wird.
Fundstellen
Haufe-Index 407184 |
BStBl III 1951, 39 |
BFHE 55, 99 |