Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Reichweite der Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung
Leitsatz (NV)
Die Aufgabe der Gepräge-Rechtsprechung gilt auch für die Gewerbesteuer.
Normenkette
GewStG § 2 Abs. 2 Nr. 1
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb bis 1968 ein . . .-werk. Nach dessen Einstellung beschränkte sie sich auf die Verwaltung ihres Vermögens, das im wesentlichen aus dem Betriebsgrundstück bestand. 1971 bestellte die Klägerin an diesem Grundstück ein Erbbaurecht und erhielt dafür einen jährlichen Erbbauzins.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) sah die Vermögensverwaltung der Klägerin als Gewerbebetrieb an und erließ Gewerbesteuermeßbescheide und Gewerbesteuerbescheide für 1973 bis 1976 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Dabei wurde die von der Klägerin begehrte Kürzung des Gewerbekapitals um den Kapitalwert des Anspruchs auf Erbbauzins versagt.Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte aus, die Klägerin unterliege mit ihrer Vermögensverwaltung der Gewerbesteuerpflicht. Nach der Gepräge-Rechtsprechung des BFH unterhalte die Klägerin einen Gewerbebetrieb, weil einziger persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter der KG eine GmbH sei. Für die von der Klägerin begehrte Kürzung des Gewerbekapitals gebe es keine Rechtsgrundlage.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der angefochtenen Meßbescheide und Steuerbescheide sowie der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO).
1. Die Klägerin unterliegt nicht schon deshalb der Gewerbesteuerpflicht, weil an ihr eine Kapitalgesellschaft als Gesellschafter beteiligt ist.
Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, d. h. jedes gewerbliche Unternehmen i. S. des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Abs. 1 GewStG). Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Personengesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 GewStG). Soweit dies in der Rechtsprechung des BFH auch bei einer KG angenommen wurde, an der eine GmbH als persönlich haftender und geschäftsführender Gesellschafter oder an der nur Kapitalgesellschaften als Gesellschafter beteiligt sind, wurde diese Auffassung durch den Beschluß des Großen Senats des BFH vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751) aufgegeben. Nach dieser neueren Rechtsprechung des BFH betreibt eine Personengesellschaft nicht schon deshalb ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, weil ein Gesellschafter oder mehrere oder alle die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft haben. Dabei ist es gleichgültig, ob die Kapitalgesellschaft alleiniger persönlich haftender oder geschäftsführender Gesellschafter der Personengesellschaft ist. Zwar wurde im Beschluß in BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 die Gepräge-Rechtsprechung ausdrücklich nur für den Bereich des Einkommensteuerrechts aufgegeben. Die Grundsätze der neuen Rechtsprechung gelten jedoch auch für die Gewerbesteuer. Das GewStG knüpft in § 2 Abs. 1 hinsichtlich des gewerbesteuerrechtlichen Begriffs des Gewerbebetriebs an den entsprechenden Begriff des Einkommensteuerrechts an.
2. Die Vorentscheidung, die auf anderen rechtlichen Überlegungen beruht, war aufzuheben.
Der Senat kann selbst entscheiden und hebt die angefochtenen Bescheide in Gestalt der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung auf.
Fundstellen
Haufe-Index 413950 |
BFH/NV 1987, 323 |