Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfahrensrecht/Abgabenordnung Verbrauchsteuern
Leitsatz (amtlich)
Gegen den Einspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion, der die Höhe des Brennrechts betrifft, ist nach § 236 Abs. 1 AO die Rechtsbeschwerde an den Bundesfinanzhof gegeben.
Die Rechtsbeschwerde ist auch dann gegeben, wenn nur streitig ist, ob das Brennrecht, dessen Höhe feststeht, bei einer änderung der Betriebsart erlischt.
über die Rechtsgültigkeit des § 4 Abs. 2 der Brennrechtsordnung vom 8. August 1919 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1919 S. 347 ff.).
AO § 236 Abs. 1; BranntwMonGes. vom 8. April 1922 §§ 31, 39 Abs. 1 Ziff. 4; BranntwMonGes. vom 26. Juni 1918 (RGBl. 1918 S. 887) §§ 23, 32 Abs. 1 Ziff. 7; Brennrechtsordnung vom 8. August 1919 § 4 Abs. 2 (Anlage 5 der Grundbestimmungen vom 8. August 1919 zu dem Gesetz über das
Normenkette
AO § 236 Abs. 1, § 229/10, § 248/1; FGO § 37/3; BrMonG § 23; BrMonG § 31; BrMonG § 32/1/7; BrMonG § 39/1/4
Tatbestand
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin (Bfin.) in ihrer gewerblichen Verschlußbrennerei in X ohne Verlust des Brennrechts Branntwein aus allen für Eigenbrennereien zugelassenen Stoffen, insbesondere aus Melasse, mit und ohne Hefenerzeugung herstellen darf. Das Brennrecht der Brennerei der Bfin. beträgt unbestritten x l Weingeist. Es bestand bereits bei Inkrafttreten des noch geltenden Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 405) fast in der gleichen Höhe. Nach den Feststellungen der Oberfinanzdirektion hat die Brennerei vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (Melasse) verarbeitet, "nachweislich vom März 1914 ab vorübergehend ohne Hefenerzeugung".
Die Reichsmonopolverwaltung für Branntwein hat mit Schreiben vom 30. August 1923 II B 5011 der Bfin. mitgeteilt, daß sie in ihrer Brennerei ohne Schädigung ihres Brennrechts Rübenstoffe mit und ohne Hefenerzeugung verarbeiten dürfe.
Die Oberfinanzdirektion hat mit Kontingentbescheid vom 2. Februar 1952 entschieden, daß das Brennrecht der Brennerei der Bfin. in X nur für die Herstellung von Branntwein aus allen für Eigenbrennereien zugelassenen Stoffen mit Hefenerzeugung nach dem Würzeverfahren gilt. Sie hat in der Begründung ihrer Entscheidung ausgeführt, daß das Brennrecht erlischt, wenn die Bfin. in ihrer Brennerei zur Verarbeitung von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung oder zur Verarbeitung von Rübenstoffen mit einer Hefenerzeugung übergeht, die in einem zur bisherigen Betriebsweise offenbaren Mißverhältnis steht.
Die Oberfinanzdirektion hat auf den Einspruch der Bfin. in ihrem Einspruchsbescheid vom 13. März 1952 RML C - Nr. 2/52 den gleichen Standpunkt eingenommen und den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Sie begründet ihre Entscheidungen im wesentlichen mit den §§ 31, 38, 39 des Branntweinmonopolgesetzes (BranntwMonGes.) vom 8. April 1922, insbesondere mit dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Ziff. 4 a. a. O.
Die Bfin. vertritt dagegen mit ihrer Rechtsbeschwerde (Rb.) die gegenteilige Auffassung. Sie hält sich für berechtigt, in ihrer Brennerei ohne Verlust des Brennrechts mit und ohne Hefenerzeugung zu brennen, insbesondere hält sie den § 39 Abs. 1 Ziff. 4 BranntwMonGes. nach seinem Sinn und Zweck auf ihren Betrieb nicht für anwendbar und beantragt mit ihrer Rb. in erster Linie, den Kontingentbescheid und die Einspruchsentscheidung der Oberfinanzdirektion aufzuheben. Wegen ihrer weiteren Anträge und eingehenden Ausführungen wird auf die Rb. Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Rb. hatte Erfolg.
Sie ist nach § 236 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) zulässig. Das Brennrecht ist ein Kontingentfuß im Sinne des § 236 Abs. 1 AO, und zwar nicht nur das Brennrecht der Brennereien, die ablieferungsfreien Branntwein herstellen, der dem Branntweinaufschlag, einer Verbrauchsteuer, unterliegt, sondern auch das Brennrecht der Brennereien, die, wie die Brennerei der Bfin., den Branntwein abzuliefern haben. Der II. Senat des Bundesfinanzhofs hat bereits in dem Gutachten II z D 2/51 S vom 12. Oktober 1951 (Bundessteuerblatt - BStBl. - III S. 217, Bundeszollblatt - BZBl. - S. 622) diesen Standpunkt vertreten, und ihn folgendermaßen begründet:
"Die Vorschrift des § 236 Abs. 1 AO spricht zwar nur vom Kontingentfuß, der auf Grund eines Verbrauchsteuergesetzes festgesetzt wird, der Senat trägt aber keine Bedenken, insoweit auch das Monopolgesetz zu den Verbrauchsteuergesetzen zu rechnen. Bei gegenteiliger Auffassung würde sich eine merkwürdige und kaum durchführbare Aufspaltung in der Behandlung der Brennrechte nach § 236 Abs. 1 AO ergeben. Während auf die Festsetzung von Brennrecht für ablieferungsfreien Branntwein, also im Ergebnis für landwirtschaftliche Kornbrennereien und für Obstbrennereien (§§ 76, 32 BranntwMonGes.) der Rechtsmittelweg nach § 236 Abs. 1 AO Anwendung findet, müßte die Anwendung dieser Vorschrift versagt werden, wenn es sich um die Festsetzung von Brennrecht für landwirtschaftliche Brennereien handelt, die andere Stoffe als Korn verarbeiten und den daraus hergestellten Branntwein abzuliefern haben, aber auch da nur, soweit sie ausschließlich solche Stoffe und nicht auch Korn verarbeiten. Ein verschiedenartiges Rechtsmittelverfahren bei Festsetzung der Brennrechte erscheint hiernach kaum durchführbar; es würde auch nicht verstanden werden, wenn der Rechtsschutz des § 236 Abs. 1 AO nur für eine gewisse Gruppe von Brennereien gewährt würde, während er anderen Brennereien versagt oder gegebenenfalls durch den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG ersetzt wäre. Im übrigen bestehen gegen § 37 Abs. 3 letzter Satz der Brennereiordnung rechtliche Bedenken, falls angenommen wird, daß hierdurch der Rechtsweg nach § 236 Abs. 1 AO ausgeschlossen werden soll."
Der V. Senat des Bundesfinanzhofs schließt sich diesen Ausführungen an. Er hält den § 236 Abs. 1 AO auch dann für anwendbar, wenn - wie im vorliegenden Fall - nur streitig ist, ob bei einer bestimmten Betriebsart das Brennrecht (der Kontingentfuß) der Brennerei, dessen Höhe feststeht, erlischt; denn in diesem Fall sinkt der Kontingentfuß auf Null. Es wird also auf diese Weise seine Höhe angegriffen.
Die Rb. ist auch begründet. § 31 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 8. April 1922 bestimmt:
"Soweit eigene Brennereien nach dem bisherigen Gesetz ein Brennrecht hatten, bleibt es in Geltung."
Bisheriges Gesetz im Sinne dieser Vorschrift ist das Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 (RGBl. 1918 S. 887). Die Brennerei der Bfin. hatte unter der Geltung dieses Gesetzes ein Brennrecht. Maßgebend für das Brennrecht der Bfin., auch seinem Inhalte nach, sind mithin die Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1918. Dieses Gesetz bestimmte im § 23:
"Der den Brennereien auf Grund der bisherigen Gesetze zugewiesene Durchschnittsbrand bildet ihr Brennrecht."
Es hat damit den Durchschnittsbrand des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 (RGBl. S. 661 ff.) als Brennrecht übernommen. Der Durchschnittsbrand entsprach einer bestimmten Menge Alkohol, die sich nach der durchschnittlichen Erzeugung der Brennerei in früheren Betriebsjahren berechnete. Außerdem gewährte der Durchschnittsbrand der Brennerei, zu der er gehörte, gewisse Vorteile (vgl. Begründung des Gutachtens des Bundesfinanzhofs II z D 2/51 S vom 12. Oktober 1951, I Ziff. 1 Abs. 1, BStBl. III S. 217, BZBl. S. 622). Für diesen Durchschnittsbrand (Brennrecht) sah das Gesetz von 1918 in den §§ 31 Abs. 1 und 2 und 32 Abs. 1 bei Betriebswechsel bestimmte Kürzungen vor. Diese Kürzungen des Brennrechts sollten die einzelnen Brennereigruppen vor dem Eindringen anderer Brennereigruppen schützen (vgl. Begründung zum Entwurf des Gesetzes über das Branntweinmonopol, Bundesrats-Drucksache Nr. 51, Tagung 1918, S. 61, und Reichstags-Drucksache Nr. 1460, Tagung 1918, S. 63). So sollten durch die Vorschrift des § 32 Abs. 1 Ziff. 7, die erst bei der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs aufgenommen worden ist (vgl. Abänderungsanträge zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über das Branntweinmonopol, Antrag Nr. 1798, Dr. Bärwinkel, Verhandlungen des Reichstags, XIII. Legislaturperiode, II. Session, Bd. 325 S. 2961), auch die Brennereien, die Rübenstoffe ohne Hefenerzeugung verarbeiten (die sogenannten reinen Melassebrennereien) und die Brennereien mit Hefenerzeugung vor dem Eindringen von Brennereien, die vor dem 1. Oktober 1914 Rübenstoffe (sei es mit oder ohne Hefenerzeugung) nicht verarbeitet hatten, geschützt werden, indem deren Brennrecht um die Hälfte gekürzt werden sollte, wenn sie den im § 32 Abs. 1 Ziff. 7 näher bezeichneten Betriebswechsel vornahm. Als "eindringende Brennerei" im Sinne dieser Vorschrift kann danach die Brennerei der Bfin. aber nicht in Betracht kommen, da sie festgestelltermaßen vor dem 1. Oktober 1914 Melasse verarbeitet hat.
Die Vorinstanz stützt ihre Auffassung auf § 4 der Brennrechtsordnung vom 8. August 1919 (Anlage 5 zu § 68 der Ausführungsbestimmungen - Grundbestimmungen - zum Gesetz über das Branntweinmonopol vom 26. Juli 1918 - Zentralblatt für das Deutsche Reich 1919 Nr. 31 S. 347 ff. -), der im Abs. 2 folgendes vorschreibt:
"Brennereien, die in der Zeit vom 1. Oktober 1909 bis 30. April 1912 dauernd oder zeitweise mit Hefenerzeugung betrieben worden sind, aber vor dem 1. Oktober 1914 zur Verarbeitung von Rübenstoffen ohne Hefenerzeugung übergegangen sind, haben schriftlich oder in einer Verhandlung zu erklären, ob sie nach dem 30. September 1919 Hefe gewinnen wollen oder nicht.
Brennereien, die sich für den Betrieb mit Hefenerzeugung entschieden haben, werden so behandelt, als ob sie im letzten Jahre ihres Betriebs vor dem 1. Oktober 1914 Branntwein ausschließlich aus anderen Stoffen als aus Rübenstoffen gewonnen haben (vgl. § 36).
Das den Brennereien in Höhe des bisherigen Durchschnittsbrandes zustehende Brennrecht gilt nur für den Betrieb, für den sie sich entschieden haben. Bei änderung dieses Betriebs sind die Vorschriften über die Kürzung des Brennrechts anzuwenden."
Diese Vorschriften finden im Gesetz keine Grundlage, soweit sie das Brennrecht einschränken; denn die Vorschriften des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1918 durften nicht durch die Ausführungsbestimmungen (Grundbestimmungen) zu diesem Gesetz eingeschränkt werden. § 264 des Gesetzes von 1918 ermächtigte den Bundesrat und den Reichskanzler nur dazu, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen zu treffen, nicht aber gesetzliche Vorschriften, wie das Brennrecht, durch die Ausführungsbestimmungen zu ändern. Das ist aber durch § 4 Abs. 2 der Brennrechtsordnung von 1918 geschehen, soweit sich daraus Folgerungen für eine Brennrechtskürzung ergeben. Auf Grund dieser Vorschriften wird nämlich den Rüben- insbesondere Melassebrennereien, die sich für den Betrieb mit Hefengewinnung entschieden haben, das ihnen nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol von 1918 in Höhe des bisherigen Durchschnittsbrandes zustehende Brennrecht um die Hälfte gekürzt, wenn sie zur Branntweinherstellung ohne Hefenerzeugung übergehen; denn nach § 4 Abs. 2 Satz 2 a. a. O. gelten diese Brennereien nicht mehr als Rüben- bzw. als Melassebrennereien, sondern werden so behandelt, als ob sie niemals Rübenstoffe verarbeitet hätten, und nach § 4 Abs. 2 Satz 3 a. a. O. gilt das ihnen gesetzlich zustehende Brennrecht nur für den Betrieb, für den sie sich entschieden haben. Die Brennerei der Bfin., die sich nach ihren eigenen Ausführungen für einen Betrieb mit Hefengewinnung erklären mußte, würde nach diesen Vorschriften nicht mehr als Melassebrennerei behandelt werden, obwohl sie nachweislich vor dem 1. Dezember 1914 Melasse verarbeitet hat, und würde infolgedessen bei einer änderung ihrer Betriebsweise in ihrem Brennrecht geschädigt sein (ß 4 Abs. 2 Satz 2 - 4, § 36 der Brennrechtsordnung, § 32 Ziff. 7 BranntwMonGes. 1918). Diese durch § 4 herbeigeführte Einschränkung des Brennrechts bedeutet eine änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1918, die über den Rahmen der vorgesehenen Ermächtigung des § 264 a. a. O. hinausgeht. § 4 Abs. 2 der Brennrechtsordnung von 1919 ist infolgedessen insoweit rechtsungültig. Andernfalls würde auch der durch § 32 Ziff. 7 a. a. O. bezweckte Schutz der Melassebrennereien gerade in das Gegenteil verkehrt werden.
Die Bfin. durfte bei dieser Rechtslage nach dem Gesetz über das Branntweinmonopol von 1918 in ihrer Brennerei in X Melasse mit und ohne Hefenerzeugung ohne Schädigung ihres Brennrechts verarbeiten, wie es auch das Reichsmonopolamt für Branntwein im Schreiben vom 30. August 1923 II B 5011 der Bfin. mitgeteilt hat. Damit ergibt sich aber, daß die Bfin. auch nach § 31 des geltenden Branntweinmonopolgesetzes in ihrer Brennerei Melasse mit und ohne Hefenerzeugung verarbeiten darf, und daß § 39 Abs. 1 Ziff. 4 des geltenden Branntweinmonopolgesetzes auf die Brennerei der Bfin. nicht anwendbar ist, weil sie nachweislich vor dem 1. Oktober 1914 Melasse verarbeitet hat. Diese Entscheidung wird auch dem Sinn und Zweck des § 39 Abs. 1 Ziff. 4 a. a. O. gerecht, der im wesentlichen § 32 Abs. 1 Ziff. 7 BranntwMonGes. 1918 entspricht (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes über das Branntweinmonopol, Reichstags-Drucksache Nr. 2281, Reichstag, Erste Wahlperiode 1921 S. 38 zu § 39).
Bei dieser Rechtslage kann es dahingestellt bleiben, ob die Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 2 - 4 der Brennrechtsordnung, wenn sie gültig wären, auf das Brennrecht der Bfin. anzuwenden sind, wie es die Vorinstanz tut, oder ob dies, wie die Bfin. behauptet, nicht geschehen darf. Ebenso braucht auf die rechtliche Bedeutung des Schreibens des Reichsmonopolamts vom 30. August 1923 II B 5011, auf das sich die Bfin. in ihren Ausführungen mehrfach beruft, nicht eingegangen zu werden.
Der angefochtene Einspruchsbescheid der Oberfinanzdirektion und der Kontingentbescheid der gleichen Behörde waren, wie geschehen, ersatzlos aufzuheben. Das Brennrecht der Bfin. wird durch einen Betriebswechsel der im § 39 Abs. 1 Ziff. 4 BranntwMonGes. bezeichneten Art nicht berührt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 309 AO. Die Bfin. hat mündliche Verhandlung beantragt. Gemäß § 294 Abs. 2 AO hat der Senat vorerst ohne solche entschieden.
In der von der Oberfinanzdirektion beantragten mündlichen Verhandlung hat deren Vertreter u. a. darauf hingewiesen, daß § 4 der Brennrechtsordnung vom 8. August 1919 im Zusammenhang mit § 43 a. a. O. betrachtet werden müsse. Auch diese Betrachtungsweise ändert aber nichts daran, daß die durch § 4 Abs. 2 a. a. O. herbeigeführte Einschränkung des Brennrechts eine änderung des Gesetzes über das Branntweinmonopol von 1918 bedeutet, die über den Rahmen der vorgesehenen Ermächtigung des § 264 a. a. O. hinausgeht und infolgedessen insoweit rechtsungültig ist. Der Senat hält auch nach Würdigung der übrigen Ausführungen des Vertreters der Oberfinanzdirektion unter erneuter Prüfung der streitigen Frage an den Ausführungen des Bescheides vom 16. März 1953, auf die Bezug genommen wird, fest. Es muß bei der in diesem Bescheid erkannten Aufhebung des angefochtenen Einspruchsbescheides der Oberfinanzdirektion und des Kontingentbescheides der gleichen Behörde vom 2. Februar 1952 bleiben. Der Senat hat gleichzeitig erneut festgestellt, daß das einheitliche Brennrecht der Beschwerdeführerin nicht durch einen Betriebswechsel der in § 39 Abs. 1 Ziff. 4 des Branntweinmonopolgesetzes vom 8. April 1922 bezeichneten Art berührt wird.
Fundstellen
BStBl III 1953, 215 |
BFHE 1954, 567 |
BFHE 57, 561 |
StRK, AO:236 R 2 |