Entscheidungsstichwort (Thema)
Private Nutzung einer im Jahre 1987 von der Deutschen Bundespost überlassenen Hauptstelle kein Eigenverbrauch
Leitsatz (NV)
Die neben der unternehmerischen vorgenommene private Benutzung eines von der Deutschen Bundespost überlassenen Telefons (Hauptstelle) im Jahre 1987 unterlag nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Normenkette
EWGRL 388/77 Art. 6 Abs. 2; UStG 1980 § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b
Tatbestand
Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betreibt eine Bäckerei. Seinen Telefonanschluß nutzte er im Streitjahr (1987) für private und betriebliche Gespräche.
Bei der Umsatzsteuerveranlagung für das Streitjahr unterwarf der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) den privaten Telefonkostenanteil der Eigenverbrauchsbesteuerung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes (UStG 1980).
Der hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Es führte zur Begründung aus, die private Nutzung des von der Bundespost zur Verfügung gestellten Telefonanschlusses dürfe nicht als Eigenverbrauch besteuert werden. Dies folge aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (77/388/EWG). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) widerspreche eine Besteuerung des Eigenverbrauchs solcher Kostenbestandteile, bei deren Leistungsbezug -- wie hier -- Vorsteuer nicht habe abgezogen werden können, dem Grundsatz der Steuerneutralität.
Mit der Revision rügt das FA Verletzung materiellen Rechts.
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
Wie der Senat in seinem Urteil vom 23. September 1993 V R 87/89 (BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200) unter Heranziehung der auch im Streitjahr (1987) geltenden Fernsprechordnung im einzelnen dargelegt hat, unterlag die private Nutzung eines von der Deutschen Bundespost überlassenen Telefons (einer Hauptstelle) -- neben dessen unternehmerischer Nutzung -- im Jahre 1986 nicht der Eigenverbrauchsbesteuerung.
Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 172, 546, BStBl II 1994, 200 (vgl. auch das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 15. Februar 1994 IV C 3-S 7102-3/94, BStBl I 1994, 194).
Fundstellen