Entscheidungsstichwort (Thema)
Körperschaftsteuer
Leitsatz (amtlich)
Vergütungen, die eine Aktiengesellschaft an Mitglieder ihres Aufsichtsrats für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat zahlt, unterliegen auch dann dem Abzugsverbot des § 12 Ziff. 3 KStG, wenn die Aufsichtsratsmitglieder Arbeitnehmer eines an der Aktiengesellschaft beteiligten Unternehmens sind und auf Veranlassung dieses Unternehmens in den Aufsichtsrat gewählt wurden.
Normenkette
KStG § 12 Ziff. 3
Tatbestand
Die Revisionsklägerin (Steuerpflichtige - Stpfl. -), eine AG, gehört zum Herrschaftsbereich der H-AG, der - mittelbar oder unmittelbar - fast alle Aktien der Stpfl. gehören und die mit der Stpfl. durch ein steuerlich anerkanntes Organschaftsverhältnis mit Ergebnisabführungsvertrag verbunden ist.
Dem Aufsichtsrat der Stpfl. gehören auch vier Arbeitnehmer der H-AG an, die auf Veranlassung dieser Gesellschaft gewählt wurden. Diese erhielten im Wirtschaftsjahr 1957/58 von der Stpfl. für ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat Vergütungen von zusammen 11.000 DM. Der Revisionsbeklagte (Finanzamt - FA -) zog diesen Betrag bei der Ermittlung des Einkommens der Stpfl. nicht ab. Mit dem Einspruch und mit der Berufung forderte die Stpfl. den Abzug der 11.000 DM als Betriebsausgabe, da es sich um Arbeitslohn handle. Sie hatte keinen Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) hat ausgeführt, die Vergütungen, die an Mitglieder des Aufsichtsrats bezahlt würden, stellten objektiv Betriebsausgaben der Gesellschaft dar. Gleichwohl verbiete § 12 Ziff. 3 KStG ihren Abzug. Daher könne dahingestellt bleiben, aus welchem Grund die aufgewendeten Beträge im Streitfall Betriebsausgaben seien und ob die streitigen 11.000 DM bei den Empfängern als Einkünfte aus selbständiger oder aus nichtselbständiger Arbeit einzuordnen seien.
Mit der Rb. (Revision) bestätigt der Stpfl., daß die 11.000 DM an Mitglieder ihres Aufsichtsrats allein für die Tätigkeit der Empfänger im Aufsichtsrat zwecks überwachung der Geschäftsführung gezahlt wurden. Gleichwohl handle es sich um Arbeitslöhne, die als Betriebsausgaben abzuziehen seien. Denn die Empfänger seien auf Veranlassung und im Interesse ihrer Arbeitgeberin, der H-AG, in den Aufsichtsrat der Stpfl. gelangt.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vergütungen, die die Stpfl. ihren Aufsichtsratsmitgliedern gewährt hat, dürfen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift (§ 12 Ziff. 3 KStG) bei der Ermittlung des Einkommens der Stpfl. nicht abgezogen werden, ohne Rücksicht darauf, wie sie handelsrechtlich einzuordnen sind (vgl. Godin-Wilhelmi, Aktiengesetz, 2. Aufl., § 132 Anm. 2, § 126 Anm. 1, § 131 Anm. 43, 44) und ob sie ihrer Natur nach Betriebsausgaben sind, wie der Senat bisher angenommen hat (Urteile des BFH I 185/63 vom 12. Januar 1966, BFH 84, 567, BStBl III 1966, 206; I 265/62 vom 20. September 1966, BFH 87, 8, BStBl III 1966, 688). § 12 Ziff. 3 KStG ist eine Vorschrift über die Besteuerung der Gesellschaft. Ob Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder im Sinne des § 12 Ziff. 3 KStG gegeben sind, bestimmt sich daher allein danach, auf welchem Rechtsgrund die Zahlungen im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und den Aufsichtsratsmitgliedern beruhen. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistungen ihre Ursache auch in Rechtsbeziehungen des Aufsichtsratsmitglieds zu einem Dritten haben und wie dieses Verhältnis rechtlich zu beurteilen ist (vgl. Urteil des RFH I A 18/35 vom 28. Mai 1935, RFH 38, 39, RStBl 1935, 923).
Im Streitfall besteht zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber, daß die gezahlten Vergütungen von 11.000 DM, wenn man das Verhältnis zwischen der Stpfl. und den Empfängern betrachtet, ihren Rechtsgrund in der Tätigkeit der Empfänger als Aufsichtsratsmitglieder der Stpfl. hatten. Daran ändert auch nichts, daß die vier Aufsichtsratsmitglieder, um die es sich im Streitfall handelt, auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens in den Aufsichtsrat der Stpfl. gelangt sind und dort die Interessen des herrschenden Unternehmens wahrzunehmen. Denn auch eine Tätigkeit im Aufsichtsrat, die im Interesse des Aufsichtsratsmitglieds oder eines Dritten liegt, insbesondere auch eine Tätigkeit, die der Zusammenfassung der Konzernunternehmen unter einheitlicher Leitung dient, fällt im Verhältnis zur Gesellschaft in den Rahmen der Aufgaben des Aufsichtsrats (RFH- Urteile I A 18/35, a. a. O.; I A 250/30 vom 10. Oktober 1930, RStBl 1930, 761).
Damit ist im Streitfall für die Vergütungen von 11.000 DM der Tatbestand des § 12 Ziff. 3 KStG erfüllt. Es braucht nicht weiter geprüft zu werden, wie diese Vergütungen bei den Empfängern steuerlich zu behandeln sind, insbesondere, ob sie Einkünfte aus selbständiger Arbeit darstellen, wie dies der BFH für die Aufsichtsratsbezüge der durch Wahl der Belegschaft in den Aufsichtsrat berufenen Arbeitnehmer entschieden hat (BFH-Urteil VI 25/56 U vom 29. März 1957, BFH 64, 428, BStBl III 1957, 161) oder Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wie der BFH für die an Beamte gezahlten Aufsichtsratsvergütungen angenommen hat (BFH- Urteil VI 84/55 U vom 15. März 1957, BFH 64, 600, BStBl III 1957, 226).
Fundstellen
Haufe-Index 412610 |
BStBl III 1967, 540 |
BFHE 1967, 73 |
BFHE 89, 73 |
BB 1967, 989 |
DB 1967, 1394 |