Schlagwörter
Organschaft, Atypische stille Beteiligung, Gewinnabführung, Verdeckte Gewinnausschüttung
Rechtsfrage (Thema)
Organschaft und atypisch stille Beteiligung
1. Kann eine Kapitalgesellschaft, an der eine atypisch stille Beteiligung besteht, mangels Abführung des Gesamtgewinns ertragsteuerrechtlich keine Organgesellschaft sein?
2. Ist die Gewinnabführung einer "verunglückten Organschaft" steuerrechtlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln?
Zulassung
- Zulassung durch FG -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
KStG § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, §§ 17, 8b Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 3 S. 2; GewStG § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
FG Düsseldorf (Urteil vom 12.04.2021; Aktenzeichen 6 K 2616/17 K,G,F) |
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