Schlagwörter

Reiseleistung, Vorsteuerabzug, Reisevorleistung, Kaffeefahrt, Ermäßigter Steuersatz, Nahrungsergänzungsmittel

 

Rechtsfrage (Thema)

Vorsteuerabzug und Margenbesteuerung bei sog. Kaffeefahrten und Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Nahrungsergänzungsmittel

1. Führt die Durchführung einer Reiseleistung i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG in Gestalt einer Busfahrt zu einer Verkaufsveranstaltung zum vollständigen Ausschluss des Abzugs der für die Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge als Vorsteuern nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn sich nach § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG eine negative Marge ergibt und entspricht dieser Ausschluss der Vorgabe der Art. 306 ff. MwStSystRL, obwohl diese Sonderregelungen nur für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter gelten, deren Geschäftszweck in der Durchführung einer Reise besteht und nicht im Verkauf von Waren?

2. Ist auf "Q10- Ampullen" als Bestandteil sogenannter "Kurpakete" der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG anzuwenden?

 

Zulassung

- Zulassung durch BFH -

 

Rechtsmittelführer

Steuerpflichtiger

 

Normenkette

UStG § 25 Abs. 4; EGRL 112/2006 Art. 306; UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; UStG § 12 Anl 2 Nr. 33

 

Verfahrensgang

Niedersächsisches FG (Urteil vom 12.05.2022; Aktenzeichen 5 K 307/14)

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