Umsatzbesteuerung von sog. Kaffeefahrten

Für Kaffeefahrten (Busfahrt inkl. Verkaufsveranstaltung) gilt nach einem Urteil des Niedersächsischen FG auch die Margenbesteuerung nach § 25 UStG. Diese führt selbst dann zum Vorsteuerausschluss von Reisevorleistungen, wenn sich eine negative Gesamtmarge nach § 25 Abs. 3 UStG (alte Fassung) ergibt.

Im entschiedenen Fall veranstaltete die Klägerin im Streitjahr 2000 unter anderem Busfahrten mit dem Ziel des Warenabsatzes (sog. Kaffeefahrten). In diesem Zusammenhang bezog sie unter anderem Eingangsleistungen eines Busunternehmens und eines Lieferanten von Nahrungsergänzungsmitteln.

Streifrage: Vorsteuerabzug und Steuersatz

Mittlerweile im zweiten Rechtsgang wurde "nur noch" darüber gestritten, ob der Vorsteuerabzug aus den Buskosten geltend gemacht werden kann, die auf die entgeltlichen Reiseleistungen entfallen und ob auf die Veräußerung der sog. Q 10-Ampullen (Nahrungsergänzungsmittel) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.

Weitere Streitpunkte wurden bereits im erstinstanzlichen Urteil des Niedersächsischen FG (Urteil v. 19.1.2017, 5 K 307/14) sowie in der Revisionsentscheidung des BFH (Urteil v. 13.12.2018, V R 52/17) beurteilt.

Der BFH habe unter anderem klargestellt, dass § 25 UStG bei unentgeltlichen Reisen keine Anwendung findet. Dies war deshalb von Bedeutung, weil die Teilnehmer nicht bei jeder Fahrt ein Entgelt für die Fahrt als solche zu entrichten hatten. Schließlich kam es der Klägerin offenkundig in erster Linie auf die Verkaufsveranstaltungen an.

Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung

Zunächst stellte das Gericht klar, dass die Einbeziehung der Reisevorleistungen in die Margenbesteuerung und der damit verbundene Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG auch im Falle einer negativen Gesamtmarge gerechtfertigt ist.

Die Anwendung des Vorsteuerausschlusses scheidet nicht deswegen aus, weil der einzige Zweck der von einem Verkaufsveranstalter durchgeführten Reiseleistungen in Gestalt sog. Kaffeefahrten (Tagesausflug, Bewirtung und Besichtigung, verbunden mit einer Verkaufsveranstaltung) darin besteht, den Warenverkauf bei den Verkaufsveranstaltungen zu fördern. So sind die Sonderregelungen des § 25 UStG gleichermaßen für solche Unternehmer anzuwenden, die Ausflugsfahrten einschließlich Verkaufsveranstaltungen sowie Ausflugsfahrten ohne Verkaufsveranstaltungen gegen Entgelt durchführen.

Nach der Revisionsentscheidung des BFH hatte das FG im zweiten Rechtsgang zu prüfen, für welche Fahrten tatsächlich Fahrtgelder gezahlt worden waren. Sollten keine Fahrtgelder vorgelegen haben, komme eine Versagung des Vorsteuerabzugs nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG nicht in Betracht. Es sei dann aber zu prüfen, ob die Ermöglichung der Teilnahme an den Busfahrten zu einem Geschenk (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) geführt habe und aus diesem Grund der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei. Sofern tatsächlich Fahrtgelder geleistet wurden, sei zu entscheiden, ob diese Busfahrten anteilig der – unter Umständen unentgeltlichen – Abgabe von Zugabeartikeln zugeordnet werden könne.

Die Beteiligten haben im zweiten Rechtsgang unter Zugrundelegung von umfangreichen Berechnungen der Klägerin eine tatsächliche Verständigung darüber getroffen, dass die Aufwendungen der Klägerin für Buskosten und Zugabeartikel an die Teilnehmer, insbesondere auch bei – nicht mehr feststellbarer – mehrfacher Teilnahme von Kunden an den durchgeführten Kaffeefahrten, im Streitjahr den Grenzbetrag in Höhe von 35 EUR jeweils nicht überschritten haben. Weil danach die Freigrenze für Geschenke nicht überschritten wurde, konnte die Klägerin die Vorsteuer aus den Buskosten insoweit geltend machen, als diese auf Fahrten entfielen, für die die Teilnehmer kein Entgelt bezahlt haben.

Nicht steuersatzbegünstigte Getränke

Zu den streitgegenständlichen Nahrungsergänzungsmitteln (Q 10-Ampullen) stellte das Gericht fest, dass diese zu den nicht steuersatzbegünstigten Getränken zählen, weil sie zum menschlichen Genuss geeignet und bestimmt sowie als trinkbar anzusehen gewesen sind, da es jedem Durchschnittsverbraucher möglich gewesen wäre, die Flüssigkeit unmittelbar, ohne Verdünnung oder sonstige Beigabe zu trinken.

Verfahren läuft seit 20 Jahren und wird fortgesetzt

Das Verfahren läuft nun bereits seit mehr als 20 Jahren und ein Ende ist noch immer nicht in Sicht. Auch gegen das zweitinstanzliche Urteil des Niedersächsischen FG wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt (Az beim BFH V R 29/23). Konkret muss der BFH darin in erster Linie über folgende Rechtsfrage entscheiden:

  • Führt die Durchführung einer Reiseleistung in Gestalt einer Busfahrt zu einer Verkaufsveranstaltung zum vollständigen Ausschluss des Abzugs der für die Reisevorleistungen aufgewendeten Beträge als Vorsteuern nach § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG, wenn sich nach § 25 Abs. 3 Satz 1 UStG eine negative Marge ergibt und entspricht dieser Ausschluss der Vorgabe der Art. 306 ff. MwStSystRL, obwohl diese Sonderregelungen nur für Reisebüros bzw. Reiseveranstalter gelten, deren Geschäftszweck in der Durchführung einer Reise besteht und nicht im Verkauf von Waren?
  • Daneben ist dann auch nochmals darüber zu befinden, ob auf Q 10-Ampullen als Bestandteil sog. Kurpakete der ermäßigte Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 33 der Anlage 2 zu § 12 Abs. 2 UStG anzuwenden ist.

Hinweis: Vorsteuerbeträge aus den bezogenen Eingangsleistungen

Für den Praktiker dürfte nicht so recht verständlich sein, warum Vorsteuerbeträge aus den bezogenen Eingangsleistungen für die Busfahrten zumindest teilweise nicht abzugsfähig sind, obwohl sie mehr oder weniger direkt mit den Verkaufsveranstaltungen in Verbindung stehen, die zu umsatzsteuerpflichtigen Erlösen führen.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 12.5.2022, 5 K 307/14

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