Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, wann der Rechtsanwalt bei Vorlage einer Akte auf Vorfristanordnung mit der Bearbeitung der Sache beginnen muß, sowie zur Zulässigkeit nachgeschobenen Vorbringens nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist.
Normenkette
ZPO §§ 233-234
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Aktenzeichen 11 U 25/99) |
LG Hamburg (Aktenzeichen 325 O 362/99) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluß des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. April 1999 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Berufungsschrift der Klägerin gegen das klagabweisende, ihr am 19. Januar 1999 zugestellte Urteil des Landgerichts ist am 12. Februar 1999 bei der „gemeinsamen Eingangsstelle bei dem Amtsgericht Hamburg” eingegangen. Nach am 16. März 1999 von dort erteiltem Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung hat die Klägerin mit am 26. März 1999 eingegangenem Schriftsatz die Berufung begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt, weil die Fristversäumung auf einem Versehen der Bürovorsteherin B. in der Kanzlei ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruhe. Hierzu hat sie unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von Frau B. folgenden Sachverhalt vorgetragen:
Nach Zustellung des Landgerichtsurteils habe die Bürovorsteherin zunächst in der Akte sowie im Fristenkalender den 19. Februar 1999 als Berufungsfrist und den 19. März 1999 als fiktive Berufungsbegründungsfrist notiert. Hierzu bestehe im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten die allgemeine Anweisung, bei Einreichung der Berufung die zunächst notierte Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen und ggf. zu korrigieren. Vorliegend habe Rechtsanwältin R. am 12. Februar 1999 die Berufung bei der Annahmestelle eingereicht und sodann im Anwaltsbüro die datierte Quittung in der Gerichtspostmappe auf den Bürotresen gelegt. Diese Mappe sei noch am selben Tag von Frau B. bearbeitet worden, die es jedoch versehentlich unterlassen habe, entsprechend jener Anweisung anhand der Quittung die endgültige Frist einzutragen, sondern lediglich die notierte fiktive Frist gestrichen habe. Die Anweisung zur Überprüfung und Korrektur der Begründungsfrist werde im Anwaltsbüro streng gehandhabt und überwacht. Frau B. sei dort sei 13 Jahren ohne jegliche Beanstandung tätig.
Nachdem die Beklagten zu 1) und 2) dem Wiedereinsetzungsantrag u.a. mit der Begründung entgegengetreten sind, die Fristenkontrolle im Büro der klägerischen Prozeßbevollmächtigten sei schon deshalb unzulänglich, weil offenbar keine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestanden habe und bei einer solchen Vorfrist die Fristversäumnis vermieden worden wäre, hat die Klägerin mit am 29. April 1999 eingegangenem Schriftsatz vorgetragen, daß eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestehe und vorliegend sowohl im Terminkalender unter der Rubrik Notfrist als „VF” wie auch in der Akte auf den 15. März 1999 notiert worden sei. An diesem Tag sei die Akte der sachbearbeitenden Rechtsanwältin vorgelegt worden und habe sich zur Bearbeitung auf ihrem Schreibtisch befunden, als der gerichtliche Hinweis auf die Verfristung gekommen sei.
Noch vor Eingang dieses Schriftsatzes hat das Berufungsgericht mit Beschluß vom 23. April 1999 die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen, weil die Büroorganisation den Anforderungen an die Fristenkontrolle in zweifacher Hinsicht nicht gerecht werde. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei davon auszugehen, daß Vorfristen nicht vermerkt würden. Wäre vorliegend für das vom Büropersonal notierte mutmaßliche Fristende am „19.02.1999” eine Vorfrist mit der üblichen Dauer von einer Woche eingetragen worden, so wäre bei Vorlage der Sache und Überprüfung der Frist wahrscheinlich bemerkt worden, daß die Frist bereits am „12.02.1999” ablief. Dann hätte die Berufung noch rechtzeitig begründet bzw. Verlängerung beantragt werden können. Die Nichtnotierung einer Vorfrist sei deshalb als Ursache der Fristversäumung nicht auszuschließen.
Daneben werde mit der im Büro üblichen Notierung der hypothetischen Berufungsbegründungsfrist eine Fehlerquelle eröffnet. Zwar sei es nicht schuldhaft, zunächst nur eine solche Frist einzutragen, wenn der Rechtsanwalt die Weisung gegeben habe, die Berufung erst am letzten Tag einzulegen. Eine solche Weisung sei hier jedoch nicht vorgetragen. Offenbar würden in dieser Anwaltskanzlei generell mutmaßliche Berufungsbegründungsfristen eingetragen. Dem damit verbundenen Risiko werde die Weisung, die eingetragene Frist später anhand der rücklaufenden Quittungsbelege für die Einreichung der Berufungsschrift zu kontrollieren, nicht hinreichend gerecht. Vielmehr hätte sichergestellt werden müssen, daß die eingetragene Frist bereits bei Einlegung der Berufung kontrolliert werde, also spätestens nach Rückkehr in das Büro mit der Eingangsquittung. Durch das Einlegen der Quittung in die Mappe mit der allgemeinen Gerichtspost und deren spätere Bearbeitung werde die Fehlerquelle nicht hinreichend sicher ausgeschaltet.
Im übrigen müsse die eingetragene Frist anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung nochmals überprüft werden. Auch hierzu sei nichts vorgetragen worden.
Die Klägerin hat gegen den am 5. Mai 1999 zugestellten Beschluß mit am 18. Mai 1999 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, daß eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestehe und vorliegend auch beachtet worden sei, die Anweisung zur Überprüfung und Korrektur der hypothetischen Berufungsbegründungsfrist anhand des Quittungsbelegs sachgerecht und vorliegend lediglich versehentlich nicht befolgt worden sei und daß eine weitere Kontrolle anhand der gerichtlichen Eingangsbestätigung nicht habe erfolgen können, weil eine solche Bestätigung nicht erteilt worden sei.
II.
Das gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (§ 575 ZPO), weil es für die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf.
1. Das Berufungsgericht hat die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in erster Linie darauf gestützt, daß die Unterlassung einer Anweisung zur Eintragung von Vorfristen als Ursache für die Fristversäumung in Frage komme und nach dem Vorbringen der Klägerin davon auszugehen sei, daß im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten Vorfristen nicht vermerkt würden.
a) Mit dieser Begründung kann der angefochtene Beschluß keinen Bestand haben, weil das Vorbringen der Klägerin in dem am 29. April 1999 eingegangenen Schriftsatz unberücksichtigt geblieben ist, wonach eine Anweisung zur Eintragung von Vorfristen bestehe und vorliegend auch befolgt worden sei. Zwar kann davon ausgegangen werden, daß dieser Schriftsatz dem Berufungsgericht bei seiner die Wiedereinsetzung versagenden Entscheidung vom 23. April 1999 noch nicht bekannt war. Indessen hat der Beschluß gemäß § 329 Abs. 2 ZPO erst durch seine Herausgabe am 3. Mai 1999 Wirksamkeit erlangt, so daß zuvor eingegangenes Vorbringen hätte berücksichtigt werden müssen, wenn es erheblich war. Das ist hier der Fall.
b) Dieser Vortrag der Klägerin konnte auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er nach Ablauf der Zwei-Wochenfrist des § 234 Abs. 2 ZPO eingegangen ist. Zwar müssen nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Indessen dürfen erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 - VI ZB 10/98 - NJW 1998, 2678, 2679 sowie BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - VII ZB 6/99 - NJW 1999, 2284, jeweils m.w.N.). Vorliegend hat die Klägerin den Wiedereinsetzungsantrag auf das Versehen der Bürovorsteherin gestützt, die gegen die geltende Anweisung zur Überprüfung und Korrektur der fiktiven Berufungsbegründungsfrist verstoßen habe. Hierauf hat die Klägerin ihre Darlegungen zunächst beschränkt und sie erst dann hinsichtlich der Vorfristeintragung ergänzt, nachdem die Beklagten in ihren Stellungnahmen zum Wiedereinsetzungsgesuch diesen Gesichtspunkt angesprochen haben. Bei dieser Sachlage liegt kein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor, wie es etwa dann anzunehmen wäre, wenn nach einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung im Wiedereinsetzungsantrag mit der Beschwerde neuer Tatsachenvortrag über büroorganisatorische Maßnahmen in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten nachgeschoben wird, auf deren Fehlen das Berufungsgericht die Versagung von Wiedereinsetzung gestützt hat (Senatsbeschluß vom 12. Mai 1998 und BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999, jeweils a.a.O. m.w.N.). Vielmehr haben die Beklagten eine Lücke im Vorbringen der Klägerin aufgezeigt, so daß diese nicht gehindert war, ihre Darstellung insoweit zu ergänzen. Hierbei hat sie zur Eintragung der Vorfrist im konkreten Fall Einzelheiten vorgetragen, die eines konkreten Nachweises fähig sind und jedenfalls noch der Glaubhaftmachung bedürfen, bevor abschließend über den Wiedereinsetzungsantrag entschieden werden kann.
c) Das Vorbringen der Klägerin zur Eintragung der Vorfrist war schließlich auch nicht deshalb unerheblich, weil eine Vorfrist von nur vier Tagen notiert war, während das Berufungsgericht eine Vorfrist von einer Woche für erforderlich hält und meint, daß nur bei einer solchen Frist – nämlich 12. März 1999 – der drohende Fristablauf bei Vorlage zur Vorfrist noch rechtzeitig bemerkt worden wäre.
Insoweit hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, daß die am 12. Februar 1999 bei der gemeinsamen Eingangsstelle eingegangene Berufungsschrift fälschlicherweise an das Landgericht adressiert war und beim Berufungsgericht erst am 15. Februar 1999 eingegangen ist. Mithin ist die Berufung erst an diesem Tag eingelegt worden (§ 518 Abs. 1 ZPO), so daß die Frist für ihre Begründung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ebenfalls erst am 15. Februar 1999 zu laufen begann und erst am 15. März 1999 ablief. Dies war der Tag, an dem nach dem Vorbringen der Klägerin die Akte aufgrund der Vorfristanordnung auf den Schreibtisch der sachbearbeitenden Rechtsanwältin gelegt wurde, die jedoch an diesem Tag nicht im Büro war und deshalb die Akte erst am 16. März 1999 bearbeiten wollte. Bei dieser Sachlage kommt es darauf an, ob die Rechtsanwältin verpflichtet war, die Akte bereits am Tag der Vorlegung zu überprüfen, weil sie dann noch rechtzeitig hätte bemerken können, daß der Ablauf der Begründungsfrist unmittelbar bevorstand und sie die drohende Fristversäumnis durch Einreichung eines Verlängerungsantrags hätte abwenden können.
Indessen ist ein solcher Pflichtenverstoß nach Lage des Falles zu verneinen. Der erkennende Senat hat mehrfach ausgesprochen, daß es kein Verschulden des Rechtsanwalts begründet, wenn er bei Vorlegung einer ausdrücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte sowohl die Bearbeitung als auch die gebotene Prüfung, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist, nicht bereits am Tag der Vorlage, sondern erst am nächsten Tag vornimmt (Senatsbeschlüsse vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - VersR 1997, 1252 f.; vom 12. August 1997 - VI ZB 13/97 - NJW 1997, 3243 f. und vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - VersR 1999, 866 f.; ebenso BGH, Beschluß vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680). Hierfür ist die Erwägung maßgeblich, daß der Rechtsanwalt bei fristgebundenen Prozeßhandlungen grundsätzlich die gesetzliche Frist voll ausschöpfen darf und deshalb nicht bereits bei Vorlage der Sache zur Vorfrist gezwungen sein kann, die Sache sofort zu bearbeiten. Insoweit ist auch zu bedenken, daß es sich bei der Vorfrist nicht um eine gesetzlich festgelegte Frist handelt, sondern um eine zusätzliche Anforderung, die von der Rechtsprechung im Rahmen der Organisationspflicht des Rechtsanwalts entwickelt worden ist und die ausschließlich dem Zweck dient, die Einhaltung der Hauptfrist dadurch zu sichern, daß auch für den Fall von Unregelmäßigkeiten und Zwischenfällen noch eine ausreichende Überprüfungs- und Bearbeitungszeit verbleibt. Von daher muß die Vorfrist zur Berufungsbegründung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht notwendig eine Woche betragen, auch wenn dies üblicher Handhabung entsprechen mag. Die Dauer der Vorfrist hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab, insbesondere dem Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache, daneben auch von der Arbeitsbelastung im Anwaltsbüro und vom persönlichen Arbeitsstil des Rechtsanwalts. Deshalb war unter den Umständen des Streitfalls die nach dem Klägervortrag eingetragene Frist von vier Tagen ausreichend. Da die sachbearbeitende Rechtsanwältin aufgrund der im Anwaltsbüro bestehenden Übung, eine Vorfrist von vier Tagen einzutragen, mit einer solchen Fristdauer rechnen konnte, hätte es ausgereicht, wenn sie die Fristenprüfung, die aufgrund der Vorlage zur Vorfrist erforderlich geworden war, mit der Bearbeitung der Sache verbunden hätte, die nach dem Klägervortrag für den 16. März 1999 vorgesehen war.
2. Die Versagung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird auch nicht von der Auffassung des Berufungsgerichts getragen, daß die anwaltlichen Vorkehrungen zur Ermittlung und Notierung der tatsächlichen Berufungsbegründungsfrist unzureichend seien. Zwar weist das Berufungsgericht mit Recht darauf hin, daß die Übung, bei Urteilseingang die Berufungsfrist und zugleich die Berufungsbegründungsfrist zu notieren, wegen der Möglichkeit, daß die Berufungsfrist des § 516 ZPO nicht voll ausgeschöpft wird und sich hierdurch die Berufungsbegründungsfrist verkürzt, eine Fehlerquelle darstellt (vgl. BGH, Beschluß vom 26. März 1996 - X ZB 2/96 - VersR 1996, 1561 f.). Indessen hat die Klägerin dargelegt und glaubhaft gemacht, daß dieser Gefahr durch die von ihr vorgetragene Anweisung hinreichend vorgebeugt wird und die Frist im konkreten Fall nur deshalb versäumt worden ist, weil Frau B. gegen diese Anweisung verstoßen hat.
Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, daß die Mappe mit der Gerichtspost der Bürovorsteherin sogleich nach Einlieferung der Berufungsschrift bei Gericht vorgelegt worden sei, so daß bei Befolgung der Anweisung, das Datum der Quittung mit der vorläufig eingetragenen fiktiven Berufungsbegründungsfrist zu vergleichen und dieses ggf. zu korrigieren, die Fristversäumnis vermieden worden wäre.
3. Soweit das Berufungsgericht es für erforderlich hält, die Begründungsfrist bei Eingang der gerichtlichen Bestätigung über den Eingang der Berufungsschrift nochmals zu überprüfen, entspricht dies zwar den Anforderungen der Rechtsprechung (BGH, Beschlüsse vom 9. Dezember 1993 - IX ZB 70/93 - VersR 1994, 1086; vom 13. Juni 1996 - VII ZB 7/96 - NJW 1996, 2514 und vom 24. April 1997 - IX ZB 29/97 - NJW 1997, 1860). Eine solche Verpflichtung kommt indessen nur dann in Betracht, wenn dem Prozeßbevollmächtigten tatsächlich eine gerichtliche Eingangsmitteilung zugeht. Vorliegend kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Zweitbeklagte in ihrer Stellungnahme zur sofortigen Beschwerde darauf hingewiesen hat, die Versendung von Eingangsmitteilungen sei nicht bei allen Senaten des Berufungsgerichts üblich.
Nach alledem wird das Berufungsgericht erneut über den Wiedereinsetzungsantrag zu befinden haben.
Unterschriften
Groß, Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler, Dr. Greiner
Fundstellen
Haufe-Index 538970 |
HFR 2000, 759 |
NJW 2000, 365 |
EWiR 2000, 149 |
Nachschlagewerk BGH |
AP, 0 |
AnwBl 2000, 132 |
MDR 1999, 1528 |
SGb 2000, 214 |
VersR 2000, 202 |
BRAK-Mitt. 2000, 129 |