Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufgabe der bisherigen Rechtsauffassung zur Verjährung von „Fälligkeitsdelikten”

 

Leitsatz (redaktionell)

Der 5. Strafsenat hält nicht mehr an seiner Rechtsprechung fest, soweit sie etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegensteht, dass bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnt, er schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats im Beschluss vom 13.11.2019, 1 StR 58/19, an.

 

Normenkette

StGB § 266a Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, Abs. 4, § 78a

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 13.11.2019; Aktenzeichen 1 StR 58/19)

 

Tenor

An etwa der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegenstehender Rechtsprechung hält der Senat nicht fest und schließt sich im Ergebnis der Rechtsauffassung des anfragenden Senats an.

 

Gründe

Die besondere Struktur der in Rede stehenden Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte” rechtfertigt eine Abweichung von dem – vom Senat weiterhin als zutreffend erachteten – Grundsatz, dass die Verjährung bei echten Unterlassungsdelikten regelmäßig erst mit dem Wegfall der Handlungspflicht beginnt (vgl. LK-StGB/Greger/Weingarten, 13. Aufl., § 78 Rn. 12, LK-StGB/Möhrenschlager, 12. Aufl., § 266a Rn. 112 ff.).

 

Fundstellen

Haufe-Index 13715113

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